In der gesetzlichen Rentenversicherung ändern sich zum Jahresbeginn 2024 wieder einige Werte. Unverändert bleibt der Beitragssatz von 18,6 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2024 auf monatlich 7.550 oder jährlich 90.600 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2024 richtet sich nach der Entwicklung der Bruttoverdienste von 2023 zu 2022. Da diese 2023 im Vergleich zu 2022 gestiegen sind, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze 2024.
Freiwillige Versicherung
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, kann 2024 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.404,30 Euro im Monat wählen.
Freiwillige Beiträge für 2023 können noch bis 2. April 2024 gezahlt werden. Wegen der Osterfeiertage verlängert sich die Frist vom 31. März auf den 2. April. Für 2023 kann dann ein monatlicher Beitrag zwischen 100,07 Euro und 1.357,80 Euro gewählt werden.
Altersgrenzen ändern sich
Versicherte, die 1960 geboren sind, können 2024 die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) mit 64 Jahren und vier Monaten erhalten. Die gleiche Altersgrenze gilt auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat, sodass 1958 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit 66 Jahren erhalten.
Mindestlohn und Minijob
Der Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar auf 12,41 Euro in der Stunde. Damit steigt auch die Verdientsgrenze für einen Minijob. Wer also ab Januar bis zu 538 Euro monatlich verdient, übt einen Minijob aus. Bisher lag die Grenze bei 520 Euro monatlich.
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von rund 37.117 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es rund 18.558 Euro.
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Eine Altersrente kann auch weiterhin als Teilrente bezogen werden, mit dem Vorteil, dass dann weiter Anspruch auf Krankengeld besteht.
Beitragssatz bleibt unverändert
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt auch 2024 stabil bei 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte.