Deutsche Rentenversicherung

Fachliche Information 03/2025

Rentenanpassung zum 1. Juli 2025: Weitere Informationen


Mit der Fachlichen Information 02/2025 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 informiert.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2025 der „Rentenwertbestimmungsverordnung 2025“ zugestimmt. Somit steigen die Renten zum 1. Juli 2025 bundesweit um 3,74 Prozent. Der aktuelle Rentenwert beträgt dann 40,79 EUR (bisher 39,32 EUR).

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat bereits begonnen:

  • Vorschüssige Zahlungen vom 13. bis 24. Juni 2025
  • Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 17. bis 25. Juni 2025
  • Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 2. bis 23. Juli 2025

Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).

Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.

Mit der Rentenanpassung wird der seit Januar 2025 geltende, höhere Pflegeversicherungsbeitrag umgesetzt. Auch der Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrenten wird angepasst. Lesen Sie dazu mehr im weiteren Verlauf dieser Information.

Auch der angepasste „Grundrentenzuschlag“ (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) wird in der Anpassungsmitteilung dargestellt.
Rückfragen zur Rentenanpassungsmitteilung beantwortet der Renten Service der Deutschen Post AG. Dieser ist telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 5692-444 erreichbar. Kunden mit Wohnsitz im Ausland wählen +49 221 / 5692-777.

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung selbst keine (Papier)-Rentenausweise mehr erstellt und versendet. Im Bedarfsfall ist die Anforderung eines Ersatzrentenausweises über die Online-Services möglich:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/ersatzausweis_beantragen.html

Umsetzung des höheren Pflege­­versicherungs­beitrages mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025

Die „Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025“ sieht eine Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozent vor, genauer gesagt von 3,4 Prozent auf dann 3,6 Prozent (Fachliche Information 01/2025). Im ersten Halbjahr 2025 ist bislang bei Rentnerinnen und Rentnern zunächst noch kein höherer Pflegeversicherungsbeitrag abgeführt worden.

Die Erhöhung wird nun nachträglich im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 wie folgt vollzogen:

Von der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente wird einmalig auch der Pflegeversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis Juni 2025 abgezogen. Mithin wird für die Rente im Monat Juli 2025 ein Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent zusätzlich erhoben. Damit beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent (bei Mitgliedern mit einem Kind - altersunabhängig) der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente.

Ab August 2025 verringert sich der Pflegeversicherungsbeitrag wieder.

"EM-Bestandsrenten­verbesserungs­auszahlungsgesetz": Anpassung des Rentenzuschlages zum 1. Juli 2025

Wir knüpfen an die Ausführungen in den Fachlichen Informationen 02/2024 und 03/2024 an.

Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer sich daran anschließenden Alters- oder Hinterbliebenenrente erhalten einen Zuschlag zu ihrer Rente. Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt seit dem 1. Juli 2024 zunächst getrennt von der laufenden Rente als separate Zahlung. Die Zahlung wird auf dem Kontoauszug mit „Rentenzuschlag“ ausgewiesen.

Zum 1. Juli 2025 wird der Zuschlag in dem Verhältnis angepasst, wie sich der aktuelle Rentenwert im Rahmen der Rentenanpassung ändert. Der zum 1. Juli 2024 bestimmte Rentenzuschlag wird also zum 1. Juli 2025 mit der Anpassung aus der „Rentenwertbestimmungsverordnung 2025“ (3,74 Prozent) multipliziert. Die Bescheide zur Anpassung des Rentenzuschlages sind auf den 8. Juli 2025 datiert.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Zum näheren Hintergrund:
Einen Anspruch auf den Zuschlag haben Menschen, die eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten und deren Rente in den Jahren 2001 bis 2018 begonnen hat. Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an diese Erwerbsminderungsrenten anschließen, erhalten ebenfalls einen Zuschlag.

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent vom Zahlbetrag. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent vom Zahlbetrag. Der Zuschlag wird von Juli 2024 bis November 2025 zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats unabhängig von der Rente ausgezahlt.

Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Sonderseite zu den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Internet geschaltet:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/EM-Rente-Verbesserung/em-verbesserungsgesetz_node.html

PV-Beitragssatz nach Kinderanzahl sowie Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV)

Mit dem „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)“ (siehe auch Fachliche Information 03/2023) ist eine Differenzierung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden.

Wir fassen an dieser Stelle den rechtlichen Rahmen noch einmal zusammen.

Für Mitglieder, die mindestens zwei Kinder haben, gilt seit dem 1. Juli 2023:
Während der Erziehungsphase (Vollendung 25. Lebensjahr) für mehrere Kinder wird der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Der Abschlag gilt auch für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese vorher versterben. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlages nicht berücksichtigt werden.

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist bzw. war ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum gilt bzw. galt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist inzwischen ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bereitgestellt worden. Seit etwa April 2025 steht den beitragsabführenden Stellen das sogenannte Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren, an dem folgende Stellen beteiligt sind:

  • Beitragsabführende Stellen und Zahlstellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Kranken- und Pflegekassen,
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der DRV Bund,
  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund,
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Beitragsabführende Stellen oder Pflegekassen erhalten Zugang zum Datenaustauschverfahren (DaBPV) über die ZfA.
https://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Navigation/public/5_Datenaustausch_Pflegeversicherung/51_Allgemeines/51_nodes.html

Für die Rentenversicherungsträger erfolgt das Datenaustauschverfahren (DaBPV) auf Basis der steuerlichen Identifikationsnummer maschinell über das BZSt unter Beteiligung der DSRV und der ZfA. Dabei werden folgende Daten übermittelt und im Versicherungs- bzw. Rentenkonto dokumentiert:

  • die Elterneigenschaft und
  • die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (Kinderanzahl) einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den die jeweilige Anzahl zu berücksichtigen ist

Auch künftige Änderungen bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder werden den RV-Trägern automatisch übermittelt. In der Folge wird maschinell ein neuer Bescheid erteilt. Rentnerinnen und Rentner müssen daher der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht melden, wenn ein Kind geboren oder 25 Jahre alt wird.

Seit dem Einsatz des Datenaustauschverfahrenes (DaBPV) werden für alle Rentenneuanträge Anfragedatensätze zur Ermittlung der Kinderdaten an das BZSt erstellt. Auch der Rentenbestand sowie bereits eingestellte Renten mit einem Bezugszeitraum nach dem 30. Juni 2023 sind im Zuge einer Sonderverarbeitung angefragt und gegebenenfalls mit der entsprechenden Anzahl an berücksichtigungsfähigen Kindern ausgestattet worden.

Können bzw. konnten die Abschläge (reduzierter Beitragssatz ab zweitem Kind) von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Da Mitglieder ggf. erst zeitlich später von den Abschlägen profitieren (Aufbau eines digitalen Verfahrens), ist der Erstattungsbetrag vollständig zu verzinsen.

Wichtig zu wissen:
Der Datenbestand des BZSt beruht hauptsächlich auf übermittelten Daten der Meldebehörden und der Finanzämter. Die gemeldete Kinderanzahl beruht auf den vorliegenden steuerlichen Daten und der diesbezüglichen Eltern-Kind-Beziehungen (für Zeiträume seit dem 1. Juli 2023). Kinder, die steuerlich nicht erfasst sind, können daher im Übermittlungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Bestandsrentnerinnen und -rentnern wird daher empfohlen, ihre Rentenbescheide dahingehend zu prüfen, ob bei der Beitragshöhe zur Pflegeversicherung die Elterneigenschaft und alle Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt sind. Im Bedarfsfall sollten beim RV-Träger Nachweise eingereicht werden.

Grundlegende Informationen zum Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 3,6 Prozent. Der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder beträgt aktuell 0,6 Prozent. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt somit ein Beitrag von 4,2 Prozent.

Bei Mitgliedern mit einem Kind (altersunabhängig) fällt ein Beitrag von 3,6 Prozent an.

Pflegebeitrag für Mitglieder ohne Kind: 4,2 Prozent
Pflegebeitrag für Mitglieder mit einem Kind: 3,6 Prozent

Mitglieder ohne Kind, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, zahlen keinen erhöhten Beitrag bzw. Zuschlag. Der erhöhte Beitrag für Mitglieder ohne Kind gilt folglich für Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden. Auch Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Bürgergeld und Versicherte unter 23 Jahren müssen keinen erhöhten Beitrag bei Kinderlosigkeit zahlen.

Während der Erziehungsphase (bis zur Vollendung 25. Lebensjahr) für mehrere Kinder wird der Pflegebeitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre weiter abgesenkt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem von der Deutschen Rentenversicherung im Internet bereitgestelltem Fragen- und Antwortenkatalog sowie einem Schaubild.

Für beihilfeberechtigte Rentner gelten abweichende Prozentbeträge.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250416-beitraege-pflegeversicherung.html

Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2025

Sie erhalten als Anlage 1 die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte ohne Knappschaft – 1. Juli bis 31. Dezember 2025“.

Selbstständig tätige Lehrkräfte: Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis bis 31. Dezember 2026

Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mit seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R, sogenanntes „Herrenberg-Urteil“) für eine vermeintlich selbstständige, auf Honorarbasis tätige Musikschullehrerin Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung festgestellt. Mit dem Urteil sind die bereits bestehenden Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Statusbeurteilung) allgemein geschärft worden. Im Ergebnis waren bzw. sind nunmehr viele Lehrkräfte nicht mehr als selbstständige Honorarkräfte, sondern als abhängig Beschäftigte zu beurteilen. Bildungseinrichtungen befürchteten infolgedessen Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen.

Als Reaktion auf das „Herrenberg-Urteil“ des BSG ist mit § 127 SGB IV am 1. März 2025 eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis in Kraft getreten („Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“, veröffentlicht im BGBl. am 28. Februar 2025).

Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als Selbstständige tätig waren und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an:

  • die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen und
  • die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.

Die Übergangsregelung soll Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit geben, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig ausgeübt werden können.
Als Folge der neuen Regelung werden Lehrkräfte (zum Beispiel Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen) vermehrt von ihren Auftraggebenden um Abgabe einer Zustimmungserklärung (kein Formblatt der Deutschen Rentenversicherung) gebeten. Mit dieser Zustimmung soll sich die Lehrkraft einverstanden erklären, dass die jeweilige Lehrtätigkeit aus dem Vertragsverhältnis in der Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2026 als selbstständige Tätigkeit gelten soll und Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung frühestens ab dem 1. Januar 2027 eintreten wird.

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