Fachliche Information 04/2025

SV-Rechengrößen, Geringfügigkeitsgrenze, Beiträge und Beitragssatz 2026

Mit der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die entscheidenden Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen, auch „Ein-Euro-Jobs“ genannt) betrug im Bundesgebiet 5,16 Prozent.

Den vom Bundeskabinett am 8. Oktober 2025 beschlossenen, neuen Werten für 2026 hat der Bundesrat am 21. November 2025 zugestimmt. Die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026“ ist am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die folgende Tabelle nennt die Werte für 2026 und 2025:

Werte

Der Verordnungsentwurf enthält auch das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 (47.085 EUR, Wert gegenüber vorläufigem Durchschnittsentgelt von 45.358 EUR gestiegen) und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2026 (51.944 EUR). Zum Vergleich: Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr 2025 beträgt 50.493 EUR.

Die Rechengrößen für die neuen Bundesländer sind vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des „Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes“ festgelegt worden. Sie haben sich dadurch jedes Jahr den Westwerten angenähert. Seit dem 1. Januar 2025 sind sie vollständig auf die jeweiligen Westwerte angehoben. Die genannten Rechengrößen für das Jahr 2026 gelten daher bundesweit.

Hinweis:
Die vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte zwischen West und Ost wurde bereits mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 erreicht. Die Rentenanpassung erfolgte am 1. Juli 2024 zum ersten Mal bundeseinheitlich. Der aktuelle Rentenwert gilt seitdem einheitlich in West und Ost. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt er 40,79 EUR.

Laut Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 28. November 2025 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Daher ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 die nachfolgend genannten Beitragshöhen.

Mit der Anhebung des Mindestlohnes von derzeit 12,82 EUR auf 13,90 EUR zum 1. Januar 2026 wird sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 556 EUR auf 603 EUR monatlich erhöhen. Daher steigt der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern zum 1. Januar 2026 von zurzeit 103,42 EUR auf monatlich 112,16 EUR.
Da die Beitragsbemessungsgrenze monatlich um 400 EUR auf 8.450 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag zum 1. Januar 2026 auf 1.571,70 EUR. Der Höchstbeitrag gilt seit dem 1. Januar 2025 bundesweit.

Die Bezugsgröße steigt ebenfalls zum Jahreswechsel von 3.745 EUR auf 3.955 EUR im Monat. Folglich werden auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbständige im Jahr 2026 angepasst. Als Regelbeitrag sind dann 735,63 EUR monatlich zu zahlen, der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag beträgt künftig 367,82 EUR. Auch diese Beitragshöhen gelten seit dem 1. Januar 2025 bundesweit.

Die neueste Auflage der Broschüre "Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung -Werte (ohne Knappschaft)-" für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026 reichen wir Ihnen nach der Veröffentlichung nach.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2026

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben die Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.

Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von in der KVdR pflichtversicherten Rentenbeziehern in gleichem Maße von der Rentenversicherung und den Rentnerinnen und Rentnern getragen. Der Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert. Die Rentenversicherung beteiligt sich somit hälftig an den Beiträgen nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Der Abzug veränderter Beiträge von der monatlichen Rente erfolgt mit zweimonatiger Verzögerung. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht. Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen. Die Übersicht kann über www.gkv-spitzenverband.de abgerufen werden.

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird grundsätzlich vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. November eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt. Er gilt beispielsweise für Bezieher von Arbeitslosengeld II und beträgt für das Jahr 2026 2,9 Prozent (zum Vergleich 2016 und 2017: 1,1 Prozent, 2018: 1,0 Prozent, 2019: 0,9 Prozent, 2020: 1,1 Prozent, 2021 und 2022: 1,3 Prozent, 2023: 1,6 Prozent, 2024: 1,7 Prozent sowie 2025: 2,5 Prozent).

Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten ab dem 1. Januar 2026 grundsätzlich einen erhöhten Beitragszuschuss. Anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist hier der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent maßgebend ist. Über den erhöhten Beitragszuschuss wird ein Bescheid erteilt.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 und für das Jahr 2026 3,6 Prozent. Der Zuschlag für Mitglieder ohne Kinder beträgt weiterhin 0,6 Prozent. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt somit ein Beitrag von 4,2 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind (altersunabhängig) fällt ein Beitrag von 3,6 Prozent an.

Beitrag für Mitglieder ohne Kind: 4,2 Prozent
Beitrag für Mitglieder mit einem Kind: 3,6 Prozent

Mitglieder ohne Kind, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld zahlen keinen erhöhten Beitrag bzw. Zuschlag. Der erhöhte Beitrag für Mitglieder ohne Kind gilt folglich für Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden.

Während der Erziehungsphase (bis zur Vollendung 25. Lebensjahr) für mehrere Kinder wird der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre weiter abgesenkt. Der Abschlag gilt auch für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese vorher versterben. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlages nicht berücksichtigt werden.

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Seit etwa April 2025 ist ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder etabliert. Dazu steht den beitragsabführenden Stellen das sogenannte Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren.

Für die Rentenversicherungsträger erfolgt das Datenaustauschverfahren (DaBPV) auf Basis der steuerlichen Identifikationsnummer maschinell über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Beteiligung der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) und der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Dabei werden folgende Daten übermittelt und im Versicherungs- bzw. Rentenkonto dokumentiert:

  • die Elterneigenschaft und
  • die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (Kinderanzahl) einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den die jeweilige Anzahl zu berücksichtigen ist.

Auch künftige Änderungen bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder werden den RV-Trägern grundsätzlich automatisch übermittelt. In der Folge wird maschinell ein neuer Bescheid erteilt. Rentnerinnen und Rentner müssen daher der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht melden, wenn ein Kind geboren oder 25 Jahre alt wird.

Über Veränderungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden die krankenversicherungspflichtigen Rentner vorrangig über das Kontoauszugsverfahren informiert. Sollte eine Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages einer Krankenkasse vorliegen, wird folgender Text auf dem Kontoauszug ausgegeben:

IHR KV-ZUSATZBEITRAG BISHER: XX,XX NEU: XX,XX

Sollte eine Information mittels Kontoauszugsverfahren nicht möglich sein, werden den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zugestellt.

Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Rente einbehalten, sondern vom Rentenbezieher selbst und direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Jahresmeldung durch den Arbeitgeber

Für jeden am 31. Dezember 2025 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2026, eine Jahresmeldung abgeben. Rechtsgrundlage ist § 10 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV).

„EM-Bestandsverbesserungsauszahlungsgesetz“: Auszahlung des Zuschlages ab Dezember 2025 mit der Rente

In der Vergangenheit hatten wir mehrfach über die Verbesserungen für EM-Bestandsrenten zum 1. Juli 2024 („Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungs-renten-Bestandsverbesserungsgesetz“) und deren Auszahlung berichtet.

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt seit Juli 2024 automatisch einen Zuschlag zu den seinerzeit rund drei Millionen Erwerbsminderungsrenten sowie sich daran anschließende Alters- und Hinterbliebenenrenten (Bestandsrenten).

Einen Anspruch auf den Zuschlag haben Menschen, die eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten und deren Rente in den Jahren 2001 bis 2018 begonnen hat. Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an diese Erwerbsminderungsrenten anschließen, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent vom Zahlbetrag. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent vom Zahlbetrag.

Der Zuschlag wurde von Juli 2024 bis November 2025 zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats unabhängig von der Rente ausgezahlt. Der auszuzahlende Zuschlag, der separat gezahlt wird, berechnete sich wie folgt: Die Höhe des Zuschlags wurde regelmäßig ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente (also der Betrag, der auf das Konto überwiesen wird) um 7,5 oder 4,5 Prozent erhöht wurde. Das geschah jeweils nach Anpassung der Rente zum 1. Juli 2024 und 1. Juli 2025. Welcher Faktor angewandt wurde, hing dabei vom Beginn der Rente, die den Anspruch begründet, ab. Um 7,5 Prozent (Faktor 0,0750) wurden Renten erhöht, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begonnen haben. Um 4,5 Prozent (Faktor 0,0450) wurden Renten erhöht, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen haben. Die individuelle Berechnung war zudem abhängig vom persönlichen Krankenversicherungsverhältnis.

Von Juli 2024 bis November 2025 stellte der Zuschlag zur eigenen Versichertenrente kein auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnendes Einkommen dar. Er wirkte sich somit in diesem Zeitraum nicht auf die Höhe der Witwen-/Witwerrente aus. Grundlage für die Berechnung des Zuschlags zu einer Witwen-/Witwerrente, die aufgrund Einkommensanrechnung gekürzt wird, war in diesem Fall der ungekürzte Rentenbetrag. Die Minderung der Rente, die sich wegen des anderen Einkommens ergab, wurde bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt. Bestand Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, wurden von dem berechneten Zuschlag noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf Basis des Renten(zahl)betrages, sondern auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente zugrunde liegen. Über die Zahlung des Zuschlags ab Dezember 2025 erhalten Berechtigte einen weiteren Bescheid. Der Zuschlag wird dann zusammen mit der regulären Rente in einer Summe ausgezahlt.
Der Zuschlag, der von Juli 2024 bis November 2025 gezahlt worden ist, wird vorher überprüft. Denn für die Zeit ab Dezember 2025 gilt eine andere Rechtsgrundlage für die Berechnung des Zuschlags. Der Zuschlag ist dann Bestandteil der regulären Rente. Sollte die Rente einschließlich Zuschlag im Dezember 2025 höher sein als sie es im November 2025 war, wird die Differenz mit dem Faktor 17 (für die 17 Monate von Juli 2024 bis November 2025) vervielfacht und nachgezahlt. War der Zuschlag dagegen in den vergangenen 17 Monaten höher, muss nichts zurückgezahlt werden. Die Umstellung erfolgt automatisch ohne Antrag.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zur eigenen Versichertenrente als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt und kann diese danach mindern. Dadurch kommt es bei Witwen- und Witwerrenten aber keineswegs schon im Dezember 2025 zu Kürzungen. Der Zuschlag stellt zwar ab Dezember 2025, zum Beispiel als Bestandteil der Erwerbsminderungsrente, bei der Witwen-/Witwerrente Einkommen dar, das angerechnet wird. Das passiert aber nicht sofort. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente zu Dezember 2025 und damit die Erhöhung des Einkommens wirkt sich aufgrund gesetzlicher Regelungen bei der Witwen-/Witwerrente regelmäßig erst zeitverzögert zum 1. Juli 2026 aus. Denn Einkommenserhöhungen werden grundsätzlich nur einmal jährlich zum 1. Juli eines Jahres berücksichtigt.

Grund für die unterschiedliche Auszahlung ab Juli 2024 und Dezember 2025 war die komplizierte technische Umsetzung des Verfahrens. Deswegen wurden auch die ursprünglichen Bescheide für den Zuschlag bis November 2025 befristet.

Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Sonderseite mit allen Fakten und einem Fragen- und Antwortenkatalog im Internet geschaltet. Ein Schaubild (Anlage 1) rundet die umfangreiche Zusammenstellung ab.

Entwurf eines "Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten"

Der Entwurf eines "Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten" befindet sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren. Die Bundesregierung möchte mit dem Gesetzentwurf einige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen und nach eigenem Bekunden erreichen, dass die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt.

Nach erster Durchsicht handelt es sich dabei um folgende Punkte:

Die Kindererziehungszeit soll für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre (36 Kalendermonate) verlängert werden und erhielte somit bis zu 3 Entgeltpunkte (sogenannte "Mütterrente III"). Damit würde die Gleichstellung mit Kindern, die ab 1992 geboren sind, hergestellt. Das würde für die betroffenen (Bestands-)Rentner je vor 1992 geborenem Kind einen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten und somit eine zusätzliche Rentenerhöhung von aktuell rund 20 EUR im Monat bedeuten. Die Erhöhung für (Bestands-)Rentner soll zum 1. Januar 2027 eingeführt werden und voraussichtlich 2028 ohne Antragstellung rückwirkend ausgezahlt werden. Sie würde auch für diejenigen gelten, deren Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden ist.

Das (Netto)Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) von 48 Prozent soll bis zum Jahr 2031 gesichert werden. Die bereits bis Ende 2025 gültige Haltelinie soll bis zum 1. Juli 2031 verlängert werden.

Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Abs.2 S.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll in diesen Fällen - auch wiederholt - ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein (§ 41 SGB VI).
Zudem soll die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage (Mindestrücklage) vom 0,2-fachen auf das 0,3-fache der durchschnittlichen Monatsausgaben angehoben werden.

Bitte beachten Sie:
Bundestag und Bundesrat haben sich bereits mit dem Gesetzentwurf befasst. Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.

Entwurf eines "SGB VI-Anpassungsgesetzes"

Wir informieren Sie über den Entwurf eines "Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)". Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern vor. An dieser Stelle wollen wir uns auf die wesentlichen Inhalte beschränken.

Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen

Ab 1. Januar 2026 ist eine Rentenauszahlung per Zahlungsanweisung zur Verrechnung nicht mehr möglich (Wegfall der Barauszahlung). Die Auszahlung von Geld-leistungen nach dem SGB VI kann dann nur noch unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgen. Personen, die Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf ein Konto zur Verfügung.
(§ 47 SGB I, § 118 SGB VI - Inkrafttreten: 1. Januar 2026)

Kurzfristige Beschäftigungen und Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben

Die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb sollen auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen verlängert werden.
(§ 8 SGB IV - Inkrafttreten: 1. Januar 2026).

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber

Geringfügig Beschäftigten (sog. Minijobber) soll ermöglicht werden, die nach § 6 Abs. 1b S. 1 SGB VI erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf - schriftlichen oder elektronischen - Antrag rückgängig zu machen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.
(§ 6 SGB VI - Inkrafttreten: Beginn des siebten Kalendermonats nach Verkündung)

Gesonderte Meldung und Hochrechnung für die letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn

Bei der Berechnung einer Altersrente soll zukünftig stets eine Hochrechnung für die letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn durchgeführt werden. Eine Zustimmung durch die Versicherten soll nicht mehr erforderlich sein. Sollte sich im Nachhinein mit den tatsächlichen Entgelten eine höhere Rente herausstellen, erhalten sie hierfür automatisch eine neue Berechnung.
(§§ 70, 194 SGB VI - Inkrafttreten: 1. Januar 2027)

Bitte beachten Sie:
Bundestag und Bundesrat haben sich bereits mit dem Gesetzentwurf befasst. Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.

Entwurf eines "Aktivrentengesetzes": Steuerbonus bei Weiterarbeit nach Regelaltersgrenze geplant

Der Entwurf eines "Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ befindet sich zurzeit im
parlamentarischen Verfahren. Damit will die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen, steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen.

Eines vorweg: Bei dieser geplanten, sogenannten "Aktivrente" handelt es sich nicht um eine (neue) Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung!

Vielmehr soll ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll bei Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze gelten und bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Wer also die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, soll den Arbeitslohn künftig bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 2.000 EUR steuerfrei erhalten (§ 3 Nr. 21 EStG). Wer mehr als 2.000 EUR verdient, soll auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Von der Steuerfreistellung sollen ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) profitieren. Nicht erfasst wären demnach Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige in Land- und Forstwirtschaft, Minijobs sowie über das Rentenalter hinaus aktive Beamte.
Die Regelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2026 anwendbar sein, und zwar auf alle Beschäftigungsverhältnisse nach Vollendung der Regelaltersgrenze, unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (Alt- und Neufälle). Die Steuerfreistellung soll unabhängig davon gelten, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Die Geltendmachung des Steuerfreibetrages soll auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt werden. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat. Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht sollen unverändert gelten. Das Einkommen soll nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Einkommen soll auch nicht den Steuersatz für das restliche, zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Wir weisen darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung nicht berechtigt ist, zu steuerlichen Aspekten zu beraten oder verbindliche Aussagen zu treffen. Ratsuchende sollten sich bei Bedarf von den Finanzbehörden, von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin oder von den Lohnsteuerhilfevereinen zu den geplanten steuerrechtlichen Änderungen beraten lassen.

Bitte beachten Sie:
Bundestag und Bundesrat haben sich bereits mit dem Gesetzentwurf befasst. Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.

Die Deutsche Rentenversicherung informiert bereits auf ihrer Internetseite über die beabsichtigte Einführung der sogenannten "Aktivrente" - einschl. Fragen- und Antwortenkatalog. Es wird ebenfalls klargestellt, dass es sich bei dem geplanten Steuerbonus um keine Rente handelt.

Rentenatlas und Reha-Atlas 2025

Die Deutsche Rentenversicherung in Zahlen, Fakten und Trends: Ob die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, die Zahl der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner, die Rentenhöhen im Vergleich der Bundesländer oder Daten zu grenzüberschreitenden Rentenzahlungen. Im Rentenatlas 2025 findet man diese und weitere Fakten zur gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Blick, grafisch prägnant aufbereitet sowie mit kurzen Erklärungen und Hinweisen versehen.

Ob die Zahl der Reha-Leistungen, die Höhe der Ausgaben für einzelne Maßnahmen oder die größten Behandlungsschwerpunkte: Im Reha-Atlas 2025 stellt die Deutsche Rentenversicherung aktuelle Daten und Fakten rund um die Themen Rehabilitation und Prävention grafisch prägnant zusammen.

Sowohl der Renten- als auch der Reha-Atlas 2025 steht allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Mediathek/Reha-Rentenatlas/reha-rentenatlas-node.html kostenfrei zur Verfügung - sowohl als Gesamt-Download als auch in großformatigen Einzel-Grafiken.

Erreichbarkeit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland rund um den Jahreswechsel 2025/2026

Entgegen der letzten Jahre sind die Dienstgebäude der Deutschen Rentenversicherung Rheinland „zwischen den Tagen“ am 29. und 30. Dezember 2025 geöffnet. Aufgrund einer geringeren personellen Besetzung kann es jedoch zu längeren Wartezeiten und eingeschränkter Erreichbarkeit kommen.

Telefonisch erreichbar sind die Auskunfts- und Beratungsstellen unter den folgenden Telefonnummern:

Düsseldorf 0211 937-4033
Essen 0201 1898-01
Düren 02421 482-01
Duisburg 0203 2819-01
Mönchengladbach 02161 497-01
Wuppertal 0202 4595-01
Köln 0221 3317-01
Leverkusen 0214 8323-01
Kleve 02821 584-01
Aachen 0241 89461-01
Bonn 0228 2808-01
Gummersbach 02261 805-01

Auch die telefonische Erreichbarkeit des kostenlosen Servicetelefons (0800 1000 48013) ist am 29. und 30. Dezember 2025 gewährleistet.

Bitte beachten Sie, dass die Dienstgebäude am Freitag, den 2. Januar 2026, dagegen geschlossen sind. An diesem Tag ist die Deutschen Rentenversicherung Rheinland weder persönlich noch telefonisch erreichbar.

Wussten Sie bereits? Unabhängig von persönlicher oder telefonischer Erreichbarkeit bieten unsere Online-Dienste ein ganzjähriges und vielfältiges Serviceangebot. Über unseren Webauftritt können Sie unter anderem persönliche Unterlagen, wie zum Beispiel eine Renteninformation oder einen Sozialversicherungsausweis einfach und unkompliziert postalisch anfordern. Das umfangreiche Angebot unserer Online-Dienste finden Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/online-services_traeger_node.html.

Vielen Dank und Weihnachtsgrüße

Wir möchten uns bei Ihnen allen für die geleistete Arbeit und Ihr unermüdliches Engagement zum Wohle der Versicherten und Rentenempfänger ganz herzlich bedanken.
Ihnen und Ihren Familien wünschen wir eine geruhsame und besinnliche Advents- und Weihnachtszeit sowie alles Gute für das neue Jahr 2026.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Vanderfuhr

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