Fachliche Information 01 / 2026

Anhebung der Altersgrenzen und weitere Hinweise

Bereits seit dem Jahr 1997 werden die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten stufenweise angehoben. Seit 2012 gilt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auch für die Regelaltersrente. Auf dem Weg zur Rente mit 67 liegt die Regelaltersgrenze für 1961 geborene Versicherte, die im Jahr 2026 das 65. Lebensjahr vollenden, erst bei 66 Jahren und sechs Monaten.

Auch die Altersgrenze für die ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist von der Anhebung weiterhin betroffen. Der frühestmögliche Rentenbeginn für den Jahrgang 1961: 64 Jahre und sechs Monate. Der Jahrgang 1962 kann diese Altersrente erst mit 64 Jahren und acht Monaten in Anspruch nehmen. In den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente dann erst mit 65 Jahren erhalten.

Die Altersgrenzen für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen werden ebenfalls angehoben. Während die Altersrente für langjährig Versicherte nach wie vor ab 63 Jahren mit weiter steigendem Abschlag in Anspruch genommen werden kann, ist der geminderte Zugang in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn in die letztgenannte Rente mit Abschlag ist für alle, die in 2026 60 Jahre alt werden (Jahrgang 1966), erst ab 62 Jahren möglich.

Bereits seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten vollständig aufgehoben und damit ein beliebiger Hinzuverdienst auch vor dem Regelalter möglich. Beschäftigte Personen, die eine (vorgezogene) Altersrente beantragen möchten und weiterarbeiten wollen, sollten das vorab mit dem Arbeitgeber abstimmen. Dabei ist auch der Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu prüfen. Möglicherweise ist dort vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, von dem an eine Altersrente bezogen wird.

In diesem Zusammenhang erinnern wir noch einmal daran, dass seit dem 1. Januar 2017 („Flexirentengesetz“) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst dann besteht, wenn neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters auch die Regelaltersgrenze erreicht wird. Das hat zur Folge, dass zum Beispiel berufstätige Altersvollrentner auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch der Rentenversicherungspflicht unterliegen und durch Beitragszahlungen ihre Rentenansprüche zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze erhöhen. Dies gilt auch für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, weshalb die Pflegekasse für einen vorzeitigen Altersrentner –bei Voll- oder Teilrentenbezug – bis zum Regelalter auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen zu zahlen hat. Aus diesen Beiträgen entstehen ab Erreichen der Regelaltersgrenze Zuschlagsentgeltpunkte. Unter bestimmten Voraussetzungen können Altersrentner ihre Rentenansprüche auch noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufbessern.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenabschläge können durch eine Ausgleichszahlung der Rentenminderung ganz oder teilweise ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters). Seit dem 1. Juli 2017 ist eine Zahlung grundsätzlich bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der vorzeitigen Altersrente entnommen werden, die auf Antrag (Vordruck V0210 in eAntrag) vom Rentenversicherungsträger erstellt wird. Bei begründetem, berechtigtem Interesse ist die Erteilung dieser besonderen Rentenauskunft auch vor dem 50. Lebensjahr möglich.

Diese und weitere Themen können Sie der neuesten Auflage der Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte ohne Knappschaft – 1. Januar bis 30. Juni 2026“ entnehmen.

Ab 1. Januar 2026: Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze für Minijobs) und der Untergrenze im Übergangsbereich (so genannte Midijobs)

Die Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze für Minijobs) orientiert sich seit dem 1. Oktober 2022 an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohn-bedingungen. Sie ist dadurch dynamisch und wird mit der Erhöhung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2026 (von 12,82 EUR auf 13,90 EUR) auf monatlich 603 EUR angehoben.

Folglich steigt auch die Untergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannte Midijobs) auf monatlich 603,01 EUR. Seit 1. Januar 2026 erstreckt sich somit der Übergangsbereich zwischen 603,01 EUR und unverändert 2.000 EUR monatlich. Die Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist entsprechend angepasst (siehe Broschüre „Zahlen und Tabellen“). Im Jahr 2026 beträgt der Faktor F zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bemessungsentgeltes im Übergangsbereich (603,01 EUR bis 2.000 EUR) 0,6619.

So genannte Midijobber zahlen bei einem Verdienst innerhalb der genannten Grenzen einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Bereits seit dem 1. Juli 2019 führen die verringerten Rentenbeiträge der Midijobber nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Denn seitdem ist der tatsächliche Arbeitsverdienst Grundlage der Rentenberechnung.

Rente wegen Erwerbsminderung: Hinzuverdienst ab 1. Januar 2026 und Zurechnungszeit

Neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen weitere Einkünfte erzielt werden, allerdings unter Beachtung bestimmter Hinzuverdienstgrenzen und im Rahmen des Restleistungsvermögens. Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (Jahr 2026: 20.763,75 EUR). Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie beträgt das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (EP) des Kalenderjahres mit den höchsten EP aus den letzten 15 Kalenderjahren. Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (Jahr 2026: 41.527,50 EUR).

Die Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung war für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten angehoben worden. In den Folgejahren ergibt sich - in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze - eine schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und drei Monaten. Diese Verlängerung gilt auch für die Renten wegen Todes.

Eine Übertragung der Neuregelung zum verlängerten Ende der Zurechnungszeit auf Rentenbestandsfälle vor 2019 war seinerzeit gesetzlich nicht vorgesehen!
Daher regelte das „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ (siehe Fachliche Informationen 02/2022 und 03/2022), dass diejenigen, bei denen die Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhielten.

War der Beginn der Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, betrug der Zuschlag 7,5 Prozent. Lag der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gab es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent. Der Zuschlag wurde auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Auch für Folgerenten sowie Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten waren Regelungen vorgesehen. Die Neuregelungen waren zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Wer zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine der betroffenen Renten hat, erhielt den genannten Zuschlag zur Rente.

Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf Basis des Renten(zahl)betrages, sondern auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente zugrunde liegen. Über die Zahlung des Zuschlags ab Dezember 2025 erhielten Berechtigte einen weiteren Bescheid. Der Zuschlag wird seitdem zusammen mit der regulären Rente in einer Summe ausgezahlt.

Der Zuschlag, der von Juli 2024 bis November 2025 gezahlt worden ist, wurde vorher überprüft. Denn für die Zeit ab Dezember 2025 gilt eine andere Rechtsgrundlage für die Berechnung des Zuschlags. Der Zuschlag ist seitdem Bestandteil der regulären Rente. Sollte die Rente einschließlich Zuschlag im Dezember 2025 höher gewesen sein als sie es im November 2025 war, wurde die Differenz mit dem Faktor 17 (für die 17 Monate von Juli 2024 bis November 2025) vervielfacht und nachgezahlt. War der Zuschlag dagegen in den vergangenen 17 Monaten höher, musste nichts zurückgezahlt werden. Die Umstellung erfolgte automatisch ohne Antrag.

Grundrente: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Bei der so genannten „Grundrente“ handelt es sich um einen Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) für langjährige Versicherung, der für alle Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes in Betracht kommen kann. Er ist primär abhängig von den Grundrentenzeiten, den Entgeltpunkten und dem Einkommen. Auf die „Grundrente“ wird Einkommen angerechnet. Dabei ist nicht nur das eigene Einkommen des Berechtigten, sondern auch das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen.

Den vollen Grundrentenzuschlag erhielten Berechtigte im Jahr 2025 bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.438 EUR für Alleinstehende und 2.243 EUR bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.840 EUR (Paare: 2.646 EUR) wird der über diesem Grenzbetrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet. Die genannten Beträge gelten bundesweit und sind dynamisch, weil sie ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes sind.

Der aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2025 (40,79 EUR) wird für die Ermittlung der Freibeträge im Jahr 2026 herangezogen. Demnach ergeben sich für das Jahr 2026 die nebenstehenden Werte (aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

Werte für Alleinstehende
36,56 x 40,79 EUR = 1.492 EUR (Freibetrag)
46,78 x 40,79 EUR = 1.909 EUR (Grenzbetrag)

Werte für Paare
57,03 x 40,79 EUR = 2.327 EUR (Freibetrag)
67,27 x 40,79 EUR = 2.744 EUR (Grenzbetrag)

Der künftige, ab 1. Juli 2026 geltende aktuelle Rentenwert wird erst für die Ermittlung der Freibeträge im Jahr 2027 herangezogen. Entsprechendes gilt für die Folgejahre.

Freiwillige Beiträge für die Jahre 2025 und 2026

Wer in Deutschland wohnt, hier nicht versicherungspflichtig ist und noch keine Altersvollrente (ab Regelaltersgrenze) bezieht, kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres laufend freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen (§§ 7, 232 SGB VI) kann ein Rentenanspruch erworben, aufrechterhalten oder auch erhöht werden.

Insbesondere Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist nicht versäumen. Zur Aufrechterhaltung dieses Rentenanspruches ist neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren vor 1984 erforderlich, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt zu haben. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge.

Für den Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr nur auf eine bindend bewilligte Altersvollrente abzustellen, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Damit können auch Bezieher einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Regelalter freiwillige Beiträge zahlen.

Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2026 erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 556 EUR auf dann 603 EUR monatlich. Zum 1. Januar 2026 steigt daher der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern auf monatlich 112,16 EUR. Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze um 400 EUR auf 8.450 EUR angehoben wird, steigt der neue Höchstbeitrag auf 1.571,70 EUR. Der Höchstbeitrag gilt seit dem 1. Januar 2025 bundesweit.

Für das Jahr 2026 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin 18,6 Prozent. Die Beitragshöhe ist zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar (Antragsvordruck V0060 in eAntrag).

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich. In Jahren, in denen der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder einen deutschen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Frist für 2025 endet am Dienstag, 31. März 2026.

Werden die freiwilligen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt, ist grundsätzlich der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beitragssatzsenkung. Im Ergebnis ist immer der höhere Beitragssatz maßgebend. Der Beitragssatz beträgt sowohl in 2025 als auch 2026 18,6 Prozent. Ferner ist für die Berechnung des Mindestbeitrages die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Diese beträgt seit 2026 603,00 EUR. Der Höchstbeitrag berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze im Geltungszeitraum. Bei nachträglicher Zahlung für das Jahr 2025 gelten ein Mindestbeitrag von 112,16 EUR und ein Höchstbeitrag von 1.497,30 EUR (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025: 8.050 EUR).

Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende gezahlt werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Sondervorschriften für weiter zurückliegende Zeiten möglich.

Weitere Änderungen rund um die Rentenversicherung zum 1. Januar 2026

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 04/2025 hatten wir Sie zum Beispiel über die Sozialversicherungs-Rechengrößen, die Beitragshöhen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt. Ergänzend informieren wir an dieser Stelle über weitere Änderungen zum Jahreswechsel mit Bezug zur Rentenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Seit dem 1. Januar 2020 ist ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße vorgesehen. Für das Jahr 2026 beträgt er 197,75 EUR (3.955 EUR geteilt durch 20). Das heißt: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt seit Januar 2023 und ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 2,6 Prozent.

Mit dem "Alterseinkünftegesetz“ im Jahr 2005 wurde u. a. mit der Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung begonnen. Diese Regelung betrifft alle Leibrentenversicherungen. Gemeint sind Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungswerke (zum Beispiel für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte) sowie bestimmter privater Renten-versicherungen (Basis-/Rüruprente). Altersvorsorgeaufwendungen sollten erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Mit der Änderung im „Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)“ war der vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen worden.

Die steuerliche Behandlung von Renten (aus Leibrentenversicherungen) richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 liegt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente bei 84 Prozent („Wachstumschancengesetz“).

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Erst wenn die übrigen Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente und nach Berücksichtigung aller übrigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuertariflichen Grundfreibetrag überschreiten, sind Steuern zu zahlen. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2025 bei 12.096 EUR (gemeinsame Veranlagung: 24.192 EUR). Im Jahr 2026 steigt er auf 12.348 EUR bzw. 24.696 EUR („Steuerfortentwicklungsgesetz“).

Die Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung“ enthält auf den Seiten 36 und 37 allgemeine Grundsätze und Berechnungsbeispiele zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zur Altersvorsorge und zur Besteuerung von Renten. Aussagen über die tatsächliche Steuerbelastung, die von vielen Faktoren abhängig ist, dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht getroffen werden. Auskünfte hierzu können regelmäßig die Finanzbehörden geben, kostenpflichtige Einzelfallberatungen sind bei Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden!

Erläuterungen zum Steuerbonus bei Weiterarbeit nach Regelaltersgrenze nach dem "Aktivrentengesetz" entnehmen Sie bitte Ziffer 10 dieser Information.

Alterssicherungskommission

Mitte Dezember 2025 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Einsetzungsbeschluss für eine Alterssicherungskommission gefasst. Die Kommission hat Anfang Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen. Die Mitglieder sind zuvor von Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, ernannt worden. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt an allen Sitzungen als Sachverständige ohne Stimmrecht teil.

Die Alterssicherungskommission soll zum Ende des zweiten Quartals 2026 Vorschläge für Reformen in der Alterssicherung vorlegen. Sie soll sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung sowie der Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen und privaten Altersvorsorge befassen.

"Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten"

Das "Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten" ist am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet worden. Damit werden einige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Wir wollen die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte kurz erläutern.

Die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wird um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre (36 Kalendermonate) verlängert und erhält somit bis zu drei Entgeltpunkte (sogenannte "Mütterrente III"). Damit wird die Gleichstellung mit Kindern, die ab 1992 geboren sind, hergestellt. Das bedeutet für die betroffenen (Bestands-)Rentner je vor 1992 geborenem Kind einen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten. Die Erhöhung für (Bestands-)Rentner wird zum 1. Januar 2027 eingeführt und soll 2028 - grundsätzlich ohne Antragstellung - rückwirkend ausgezahlt werden. Sie wird auch für diejenigen gelten, deren Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden ist. Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Rente gehen (Neurentner), wird die Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Wir werden zu gegebener Zeit weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Das (Netto-)Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) von 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 gesichert. Die bis Ende 2025 gültige Haltelinie wird bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Erläuterungen zum (Netto-)Rentenniveau * finden Sie am Ende dieses Abschnittes.

Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, wird das Anschlussverbot des § 14 Abs.2 S.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben. Damit soll in diesen Fällen - auch wiederholt - ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein (§ 41 SGB VI).

Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage (Mindestrücklage) wird vom 0,2-fachen auf das 0,3-fache der durchschnittlichen Monatsausgaben angehoben.

Erläuterungen zum (Netto-)Rentenniveau
Das Rentenniveau stellt die Relation zwischen der Höhe der Standardrente (45 Jahre Beitragszahlung auf Basis eines Durchschnittsverdienstes) und dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners dar. Maßgebend ist das Netto-Rentenniveau vor Steuern. Dabei werden von der Standardrente die darauf entfallenden Sozialabgaben (KV und PV) abgezogen. Vom Durchschnittsverdienst werden ebenfalls die darauf entfallenden durchschnittlichen Sozialabgaben (KV, PV, RV und AloV) sowie zusätzlich der durchschnittliche Aufwand zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge abgezogen. Steuern bleiben jeweils außer Betracht.

"SGB VI-Anpassungsgesetz"

Auch das "Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)" ist am 23. Dezember 2025 im BGBl. verkündet worden. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern vor. An dieser Stelle wollen wir uns auf die wesentlichen Inhalte beschränken.

Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen
Seit dem 1. Januar 2026 ist eine Rentenauszahlung per Zahlungsanweisung zur Verrechnung nicht mehr möglich (Wegfall der Barauszahlung). Die Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI kann jetzt nur noch unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgen. Personen, die Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf ein Konto zur Verfügung.

Kurzfristige Beschäftigungen und Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben
Zum 1. Januar 2026 sind die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben worden.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) können ab 1. Juli 2026 eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.

Gesonderte Meldung und Hochrechnung für die letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn
Bei der Berechnung einer Altersrente wird zukünftig (§§ 70, 194 SGB VI - Inkrafttreten: 1. Januar 2027) stets eine Hochrechnung für die letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn durchgeführt. Eine Zustimmung durch die Versicherten ist dann nicht mehr erforderlich sein. Sollte sich im Nachhinein mit den tatsächlichen Entgelten eine höhere Rente ergeben, erhalten Berechtigte hierfür automatisch eine neue Berechnung. Wir werden zu gegebener Zeit weitere Informationen zur Verfügung stellen.

"Aktivrentengesetz": Steuerbonus bei Weiterarbeit nach Regelaltersgrenze

Das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ ist ebenfalls am 23. Dezember 2025 im BGBl. verkündet worden. Bei der sogenannten "Aktivrente" handelt es sich nicht um eine (neue) Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung!

Vielmehr ist zum 1. Januar 2026 ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung eingeführt worden. Die Steuerbefreiung gilt bei Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze und soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Wer also die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, erhält den Arbeitslohn nun bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 2.000 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG).

Von der Steuerfreistellung profitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse). Die Regelung ist ab dem 1. Januar 2026 auf alle Beschäftigungsverhältnisse nach Vollendung der Regelaltersgrenze anwendbar, unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (Alt- und Neufälle). Die Steuerfreistellung gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Die Geltendmachung des Steuerfreibetrages ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat. Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten unverändert. Das Einkommen soll nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Einkommen soll auch nicht den Steuersatz für das restliche, zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Wir weisen darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung nicht berechtigt ist, zu steuerlichen Aspekten zu beraten oder verbindliche Aussagen zu treffen. Ratsuchende sollten sich bei Bedarf von den Finanzbehörden, von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin oder von den Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen.

Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf dieser Internetseite über die Einführung der sogenannten "Aktivrente" - einschl. Fragen- und Antwortenkatalog.

Es wird ebenfalls klargestellt, dass es sich bei dem geplanten Steuerbonus um keine Rente handelt.