Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach dem Renteneintritt zu erleichtern, wurde im Rahmen des Sozialschutz-Paketes der Bundesregierung die diesjährige Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken somit keine Rentenkürzung. Die Neuregelung gilt für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die noch nicht ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Aufpassen müssen jedoch Bezieher von Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten: Für diesen Personenkreis wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht verändert.
Eine weitere Neuregelung des Sozialschutz-Paketes betrifft den zeitlichen Rahmen für kurzfristige nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen. Diese werden längstens bis 31. Oktober 2020 insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft befristet ausgeweitet. Einer kurzfristigen Beschäftigung kann man nun maximal fünf Monate oder 115 Tage nachgehen, ohne dass für diese Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Höhe des Verdienstes spielt in der Beschäftigung keine Rolle.