Steigt zum 1. Januar 2024 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Versicherte höhere Beiträge leisten. Für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, wirken sich Änderungen des Zusatzbeitrages erst zwei Monate später aus. Konkret bedeutet das: Der Krankenkassenbeitrag steigt erst mit der Rentenzahlung für den Monat März. Die überwiesene Rente fällt dann entsprechend geringer aus. Für die Rentenzahlung für Januar und Februar 2024 werden die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge weiter auf Grundlage des bisherigen Beitrags berechnet. Grund hierfür sind gesetzliche Vorgaben, die bei Rentnerinnen und Rentnern sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen gelten. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Über die Änderung des aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags werden Betroffene mit dem Kontoauszug ihrer Bank informiert. Nur in Ausnahmefällen versendet die Rentenversicherung schriftliche Bescheide, zum Beispiel bei Personen mit sogenannten abgetrennten Zahlungen wie Pfändungen, aber auch in Fällen, in denen Bescheid- und Zahlungsempfänger nicht identisch sind oder wenn die Zahlung der Rente auf das Konto einer anderen Person erfolgt.
Hilfreiche Informationen bietet die Broschüre „Rentner und ihre Krankenversicherung“. Sie kann hier kostenlos heruntergeladen oder am kostenfreien Servicetelefon unter 0800 1000 4800 bestellt werden. Gerne hilft auch das Service-Team bei Fragen zu diesem und allen weiteren Themen rund um die gesetzliche Rente weiter.