Nachrichten Frühling 2026
Versicherung und Rente: Das gilt 2026
1 Beitragssatz
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil: Bereits seit neun Jahren in Folge liegt er bei 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung
beträgt er 24,7 Prozent.
2 Erwerbsminderungsrenten
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hängt von den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Zusätzlich werden Betroffene durch die so genannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum regulären Renteneintritt weitergearbeitet und Beiträge eingezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darf im festgestellten zeitlichen Leistungsvermögen hinzuverdient werden, damit der Grundanspruch erhalten bleibt. Eine höhere Arbeitsleistung kann im Rahmen der Arbeitserprobung getestet werden.
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, liegt seit Januar 2026 bei rund 20.700 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.
3 Altersgrenzen für Renteneintritt
Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2031 schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Der Jahrgang 1961 erreicht seine reguläre Altersgrenze daher mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Der individuelle Beginn des Ruhestands lässt sich mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner ganz einfach selbst berechnen.
Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (früher Rente ab 63) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Für 1962 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und acht Monaten. Sie erhöht sich für später Geborene um zwei Monate pro Jahrgang. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Diese Altersrente kann nach mindestens 45 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, kann mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, jedoch nur mit Abschlägen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Da sich das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre erhöht, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die 2026 63 Jahre alt werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und zehn Monaten. Bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 13,8 Prozent.
4 Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt seit 2025 einheitlich für Ost- und Westdeutschland. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüberhinausgehende Beträge werden keine Beiträge fällig. 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro auf 8.450 Euro.
5 Freiwillige Versicherung
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2026 von 103,42 Euro auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Bis spätestens 31. März 2026 können noch freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 gezahlt werden. Möglich ist dies mit Beträgen zwischen 112,16 Euro und 1.497,30 Euro.
Alle Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, können diese freiwilligen Beiträge leisten, ebenso Deutsche mit Wohnsitz im Ausland. Auch Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, können bis zum Erreichen des regulären Rentenalters freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und dadurch ihre Rente weiter erhöhen. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
6 Steuern
2026 steigt der Steuergrundfreibetrag auf 12.348 Euro. Für Neurentnerinnen und -rentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente ebenfalls: Menschen, die 2026 in Rente gehen, müssen diese zu einem Anteil von 84 Prozent versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente sind steuerfrei. Mit jedem neuen Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 in den Ruhestand geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
7 Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2026 von bisher 5 Prozent auf 4,9 Prozent. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlt wurden. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.