Ferienjob oder Minijob?
Bald sind Sommerferien. Für Studierende, Schülerinnen und Schüler stellt sich dann wieder die Frage: Was passt besser für mich - Ferienjob oder Minijob?
Datum: 28.05.2026
Ferienjob
Keine Sozialabgaben, Verdienst spielt keine Rolle
Schüler und Studenten, die einen Ferienjob haben, können ihren Verdienst fast komplett behalten. Denn Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung sind nicht zu zahlen. Unfallversichert sind sie trotzdem.
Ferienjobs gelten als kurzfristige Beschäftigungen, für die keine Sozialabgaben anfallen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Job immer dann, wenn er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. In der Landwirtschaft gilt seit Januar 2026 für eine kurzfristige Beschäftigung eine neue Zeitgrenze von maximal 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Der Verdienst spielt hier keine Rolle.
Aber: Mehrere Ferienjobs werden zusammengerechnet und dürfen die zeitliche Grenze innerhalb des Kalenderjahres nicht überschreiten.
Der Vorteil beim Ferienjob: Vom Verdienst bleibt mehr, denn es sind lediglich Steuern zu zahlen.
Minijob
Länger beschäftigt und rentenversichert
Wer länger arbeitet, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig - auch als Minijobber. Zur Zeit zahlen Minijobber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent. Bei einem Monatsverdienst in Höhe der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro sind das rund 22 Euro im Monat. Bei einem Minijob im Privathaushalt gilt ein Beitragssatz von 13,6 Prozent.
Wer nicht möchte, dass Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden, muss bei seinem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Der Vorteil beim Minijob: Wer Beiträge zahlt, profitiert vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung und kann einen Anspruch auf Reha-Leistungen oder Rente wegen Erwerbsminderung erwerben. Auch die staatliche Förderung der Riester-Rente gibt es dann.
Minijob plus Ferienjob - auch das ist möglich
Wer regelmäßig einen Minijob hat, kann zusätzlich für den begrenzten Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeistagen auch eine kurzfristige Beschäftigung, also einen Ferienjob, ausüben.