Deutsche Rentenversicherung

Fachliche Information 02/2025

135 Jahre Deutsche Rentenversicherung Rheinland

Am 17. März 1890 wurde die neue gesetzliche Rentenversicherung in Düsseldorf gegründet – mithin vor 135 Jahren. Nur hieß sie damals noch anders. Nach zwei Namenswechseln firmierte sie ab dem Jahr 1900 unter dem geläufigen Namen Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz. Seit einer Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2005 heißt sie Deutsche Rentenversicherung Rheinland.

Nicht nur der Name hat sich seit den Anfängen verändert: Das riesige Zuständigkeitsgebiet des Düsseldorfer Trägers ist seit dem Zweiten Weltkrieg auf die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf abgeschmolzen. Aber mit immer neuen Aufgaben wuchs die Zahl der Mitarbeitenden. Während sich zu Beginn ganze 43 Beschäftigte um die Rente für Arbeiterinnen und Arbeiter über 70 Jahre kümmerten – nur diese durften das neue Altersruhegeld beanspruchen – hat der Düsseldorfer Rentenversicherungsträger heute rund 3.750 Mitarbeitende.

Seit den 1990er-Jahren ist er nicht nur auf seine Hauptverwaltung an der Düsseldorfer Königsallee 71 beschränkt, sondern mit 13 Service-Zentren in vielen Städten und Gemeinden seines Zuständigkeitsgebietes vertreten.

Von Anfang an gehörte neben der Rentenzahlung auch die Reha zu den Leistungen der Rentenversicherung. Heute betreibt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland fünf Reha-Kliniken, bei einer sechsten ist sie Gesellschafterin. Um Menschen in Arbeit zu halten oder wieder zu bringen, spielen Präventionsleistungen und die berufliche Rehabilitation eine immer größere Rolle. So finanziert die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zum Beispiel auch Umschulungen und ist dafür an zwei Berufsförderungswerken in Oberhausen und Dortmund beteiligt.

Der digitale Wandel bestimmt bei der Rentenversicherung das heutige Arbeitsleben. Digitale Anwendungen werden rentenversicherungsweit weiterentwickelt und Prozesse automatisiert. Von dieser digitalen Transformation profitieren auch die Versicherten. Ein Meilenstein war der Start eines Online-Kundenportals im Jahr 2023.

Vieles hat sich im Laufe der 135jährigen Geschichte des Düsseldorfer Rentenversicherers geändert. Eines aber ist gleich geblieben: Auch heute noch regieren Versicherte und Arbeitgebende ihren Rentenversicherungsträger selbst. In dieser Selbstverwaltung üben gewählte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter einen maßgeblichen Einfluss aus, insbesondere auf die Organisation und den Haushalt der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Dieser ist mit 23,8 Milliarden Euro der zweitgrößte in Nordrhein-Westfalen, größer ist nur der des Landes.

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland seit ihrer Gründung ihre Fähigkeit zur Seite 3 von 8 Anpassung an veränderte wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen immer wieder unter Beweis gestellt. Sie überstand Kriege, Währungsreformen, Wirtschafts- und Finanzkrisen und war ein wichtiger Stabilitätsfaktor bei der deutschen Wiedervereinigung. Sie ist ein verlässlicher Pfeiler des deutschen Sozialstaates - und das seit nunmehr 135 Jahren!

Rentenanpassung zum 1. Juli 2025

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits Anfang März 2025 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 30. April 2025 die „Rentenwertbestimmungsverordnung 2025“ vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.

In einer Mitteilung des BMAS hieß es u. a.: „Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt.“

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur genannten Verordnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ab dem 1. Juli 2025 der folgende Rentenwert:

Aktueller Rentenwert 40,79 EUR (bisher 39,32 EUR)

Weitere Details zur Rentenanpassung 2025:
Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

Bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau werden der Beitragssatz- und der Nachhaltigkeitsfaktor nicht berücksichtigt. Die beiden Faktoren haben 2025 keine Auswirkungen auf die Rentenanpassung.

Die Schutzklausel, wonach der aktuelle Rentenwert nicht sinken darf, gilt auch bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau. Eine Verrechnung der unterbliebenen Kürzung mit folgenden Erhöhungen ist nun aber weder nötig noch möglich, da sonst das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent unter Umständen nicht eingehalten werden würde. Dementsprechend wird die Regelung zum Nachholfaktor bei der diesjährigen Anpassung ebenfalls nicht berücksichtigt.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwertes von gegenwärtig 39,32 EUR auf 40,79 EUR. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 EUR im Monat.

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung (Anlage 1).

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Freibeträge ab dem 1. Juli 2025

Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur „Rentenwertbestimmungsverordnung 2025“ geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt. Sie gelten bundeseinheitlich:

Ab dem 1. Juli 2025 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt dann 1.076,86 EUR (bisher 1.038,05 EUR). Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt künftig ein Erhöhungsbetrag von 228,42 EUR (bisher 220,19 EUR).

Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“

Die neue Bundesregierung ist seit Anfang Mai 2025 im Amt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) leitet die Sozialdemokratin Bärbel Bas. Die Regierungspartner von CDU, CSU und SPD hatten zuvor ihren rund 150 Seiten starken Koalitionsvertrag unter dem Titel "Verantwortung für Deutschland“ unterzeichnet.

In der Rubrik "1.2. Arbeit und Soziales" und hier unter der Überschrift "Rente, Alterssicherung, Reha und Sozialversicherungen" finden sich die für den Bereich der Rentenversicherung insbesondere relevanten Vorhaben:

„Wir werden die Alterssicherung für alle Generationen auf verlässliche Füße stellen. Deshalb werden wir das Rentenniveau bei 48 Prozent gesetzlich bis zum Jahr 2031 absichern. Die Mehrausgaben, die sich daraus ergeben, gleichen wir mit Steuermitteln aus. Am Nachhaltigkeitsfaktor halten wir grundsätzlich fest. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Deshalb werden wir im Jahr 2029 im Hinblick auf diese Faktoren die tatsächliche Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. In einer Rentenkommission werden wir bis zur Mitte der Legislatur eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei Rentensäulen prüfen.

Zum 01.01.2026 wollen wir die Frühstart-Rente einführen. Wir wollen für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.

Zusätzlich werden wir die betriebliche Altersversorgung stärken und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter vorantreiben. Die Geringverdienerförderung werden wir verbessern. Wir werden die betriebliche Altersvorsorge digitalisieren, vereinfachen, transparenter machen und entbürokratisieren. Die Portabilität der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel wollen wir erhöhen.

Ein abschlagsfreier Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren wird auch künftig möglich bleiben. Gleichzeitig schaffen wir zusätzliche finanzielle Anreize, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Statt einer weiteren Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters wollen wir mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente. Dabei setzen wir auf Freiwilligkeit. Arbeiten im Alter machen wir mit einer Aktivrente attraktiv. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Wir erleichtern die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze, indem wir das Vorbeschäftigungsverbot aufheben und dadurch befristetes Weiterarbeiten ermöglichen. Darüber hinaus verbessern wir die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente. Wir prüfen, wie wir die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung im Alter verbessern.

Wir stärken den Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“. Wir setzen den Ü45-Check flächendeckend um. Wir wollen mit Reha-Leistungen diejenigen zielgenauer erreichen, die bereits in einer befristeten Erwerbsminderungsrente sind. Wir werden eine einfache, barrierefreie und digitale Beantragung möglichst vieler Leistungen ermöglichen. Den gemeinsamen Grundantrag für Reha- und Teilhabeleistungen werden wir vorantreiben. Wir führen im SGB VI ein Fall-Management auf Basis der Bewertungen laufender Modellprojekte ein. Wir prüfen zudem die Ausweitung auf weitere Sozialgesetzbücher. Wir wollen das Betriebliche Eingliederungsmanagement auch aufgrund zunehmender psychischer Erkrankungen bekannter machen und stärken die Bekanntheit besonders in kleinen und mittleren Unternehmen. Um Klarheit und Verbindlichkeit zu schaffen, beschleunigen wir die Feststellung der Erwerbsfähigkeit.

Wir wollen Selbstständige besser fürs Alter absichern. Wir werden alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich. Wir werden die Mütterrente mit drei Rentenpunkten für alle vollenden – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder –, um gleiche Wertschätzung und Anerkennung für alle Mütter zu gewährleisten. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln, weil sie eine gesamtgesellschaftliche Leistung abbildet. Unser Ziel ist die Stabilisierung des Abgabesatzes der Künstlersozialversicherung. Wir prüfen die Vereinfachung des Abgabeverfahrens, zum Beispiel durch Pauschalisierung. Die zunehmend digitale Verwertung von künstlerischen Werken muss der Künstlersozialabgabe unterliegen.“

Bitte beachten Sie:
Dieser Überblick dient lediglich Ihrer frühzeitigen Information. Die Vorlage entsprechender Gesetzentwürfe zu den im Koalitionsvertrag verabredeten Maßnahmen bleibt selbstverständlich abzuwarten.

RV Fit und Präventions­informationstransport – Pit

RV Fit ist ein kostenfreies Präventionsangebot der Deutschen Rentenversicherung.
Es soll Versicherten helfen, gesundheitliche Probleme frühzeitig und aktiv anzugehen, damit Gesundheitsschäden erst gar nicht entstehen. Teilnehmen können alle, die aktiv berufstätig sind, seit mindestens 6 Monaten arbeiten und erste "Zipperlein" haben, zum Beispiel gelegentliche Rückenschmerzen, leichtes Übergewicht, Stress- oder Schlafprobleme.

Die Programminhalte von RV Fit sind:

Bewegung:
Üben körperschonender Alltagsbewegungen und Kräftigung der Muskulatur für eine stabile Körperhaltung, einschl. arbeitsplatzbezogener Ergonomieberatung

Ernährung:
Kochen von gesunden und schnellen Gerichten und Lernen, welche Lebensmittel besonders guttun

Umgang mit Stress:
Üben, aktiv loszulassen und Lernen von Tricks, mit denen man in stressigen Zeiten zur Ruhe kommt, einschl. Stressmanagement und Entspannungsübungen

Die Deutsche Rentenversicherung hat bereits ein großes Netz an Partnereinrichtungen in ganz Deutschland und ist ständig dabei, es auszuweiten. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.rv-fit.de nachlesen. Dort ist auch ein Flyer abgelegt.

Interessierte können sich für RV Fit direkt über die genannte Internetseite online anmelden. Für das Programm kommt in Frage, wer seit mindestens 6 Monaten aktiv berufstätig und gesetzlich rentenversichert ist.

Seit einigen Wochen tourt Pit, der Präventionsinformationstransporter, durch das Rheinland und informiert Bürgerinnen und Bürger direkt vor Ort über RV Fit, das kostenfreie Gesundheitsvorsorgeprogramm der Deutschen Rentenversicherung.

Der Pit ist bis Mai 2026 unterwegs – die Orte und Termine finden Sie hier.

Häufige Fragen aus der Beratung

Auf der Internetseite Häufige Fragen aus der Beratung stellt die Deutsche Rentenversicherung ein umfassendes digitales Informationsangebot bereit, das kompakte und verständliche Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung liefert. Die Themenschwerpunkte reichen dabei von Altersrenten bis hin zu Versicherungs- und Rehabilitationsangelegenheiten. Zusätzlich finden sich auf der Internetseite weitere hilfreiche Links und Unterseiten, welche detaillierte Informationen zur Antragsstellung, zu benötigten Unterlagen und unseren Online-Services bereitstellen.

„Mutterschutz­anpassungsgesetz“

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze („Mutterschutzanpassungsgesetz“) wurden nunmehr auch gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Demnach darf ein Arbeitgeber eine Frau bei einer Fehlgeburt, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,

  1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
  2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
  3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

nicht beschäftigen.

Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft im Bundesgebiet werden bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen worden sind und die gesetzlichen Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI regelt, dass die Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Anrechnungszeiten sein können, wenn eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit in dieser Zeit nicht ausgeübt wurde.

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