Kinder zu erziehen kostet Zeit – oft auch Arbeitszeit. Die gesetzliche Rentenversicherung gleicht einige Nachteile wieder aus, denn die Zeiten der Kindererziehung bekommen Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Was dahinter steckt und wie man die Anrechnung beantragt, darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Für die Erziehung eines Kindes werden bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben, die sogenannten Kindererziehungszeiten. Hierbei handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten, die sich später unmittelbar auf die Rentenhöhe auswirken. Für jedes Jahr Kindererziehungszeit erhöht sich die monatliche Bruttorente aktuell um 36,02 Euro (West) bzw. 35,52 Euro (Ost).
Später relevant: Kinderberücksichtigungszeit
Was viele nicht wissen: Neben den Kindererziehungszeiten werden auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt. Sie beginnen nach dem Tag der Geburt und enden nach zehn Jahren. In Kombination mit anderen Zeiten können sie sich positiv auswirken. Vorrangig dienen die Berücksichtigungszeiten dazu, eventuelle Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen.
Ein Plus für arbeitende Eltern
Wer Kinder erzieht und arbeiten geht, sammelt doppelt Punkte: Die Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu dem angerechnet, was die arbeitenden Eltern über die monatlichen Rentenbeiträge bekommen. Das gilt bis zu Beitragsbemessungsgrenze.
Antrag bequem online stellen
Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf Antrag gespeichert. Im Rahmen einer Kontenklärung geht das kinderleicht.
Den Antrag können Eltern online bequem von zu Hause über den eService der DRV stellen: www.eservice-drv.de. Auch gemeinsame Erklärungen können dort abgeben werden.