Deutsche Rentenversicherung

Finanzielle Hilfe in schwierigen Zeiten

Kinder können Waisenrente über die Volljährigkeit hinaus beziehen

Datum: 23.06.2025

Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, steht Kindern grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes. Darüber hinaus können Waisen diese Rente maximal zum 27. Geburtstag erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auf was Betroffene achten sollten zeigt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) auf.

Voraussetzungen für eine Waisenrente

Eine Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn dieser mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse Beiträge eingezahlt hat. Dies entspricht der allgemeinen Mindestversichertenzeit (auch Wartezeit genannt) für einen Rentenanspruch. Die Mindestversicherungszeit kann in bestimmten Fällen auch vorzeitig erfüllt sein, wenn beispielsweise der verstorbene Elternteil einen Arbeitsunfall erlitten hat und vor Erreichen der Wartezeit erwerbsgemindert war oder durch den Arbeitsunfall zu Tode kam. Generell sind die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt, wenn der Elternteil zum Zeitpunkt des Todes Rente bezog.

Waisenrente über den 18. Geburtstag hinaus

Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes können Waisen auch über die Volljährigkeit hinaus von der Deutschen Rentenversicherung eine Waisenrente erhalten. Das gilt im Übrigen auch beim Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Vorausgesetzt, dass zwischen der vorherigen Schulausbildung und der neuen Schul- oder Berufsausbildung ein Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt.

Darüber hinaus können Waisen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch dann eine Rente erhalten, wenn sie aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Gut zu wissen: Eine Waisenrente können

  • leibliche oder adoptierte Kinder,
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten,
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden,

bekommen.

Antragstellung

Waisenrente beziehungsweise einen Antrag auf Hinterbliebenenrente (R0500) können Betroffene über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-R0500 beantragen.

Den Antrag auf Weiterzahlung oder erneute Zahlung (nach Zahlungsunterbrechung) der Waisenrente für eine über 18 Jahre alte Waise (R0615) finden Betroffene unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-R0615