Renten für Hinterbliebene
Der Tod eines engen Angehörigen ist ein schwerer Einschnitt im Leben. Neben der Trauer stellen sich leider oft auch finanzielle Fragen ein, wenn man auf Unterhaltszahlungen der oder des Verstorbenen angewiesen ist. Die „Renten wegen Todes“ sollen Angehörige dabei unterstützen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Neben den Renten an Witwen und Witwer sowie eingetragenen Lebenspartner/-innen zählen hierzu auch Waisen- und Erziehungsrenten.
Quelle:DRV | Felix Seyfert
Im Folgenden werden die Grundsätze zusammenfassend dargestellt:
Große oder kleine Witwenrente?
Wer mindestens ein Jahr verheiratet war, kann Witwen- oder Witwerrente erhalten. Trat der Tod unvorhergesehen zum Beispiel durch einen Unfall ein, wird die Rente vor Ablauf der Jahresfrist gezahlt. Auch den Partnerinnen und Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften steht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu.
Es wird unterschieden zwischen kleiner und großer Witwen oder Witwerrente: Große Witwen- oder Witwerrente erhalten Ehe- oder Lebenspartner/-innen, die älter als aktuell 46 Jahre und 2 Monate sind oder erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind des oder der verstorbenen Person erziehen, welches noch keine 18 Jahre alt ist. Wenn das Kind eine Behinderung hat und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, wird die Rente unabhängig vom Alter des Kindes gezahlt. Kleine Witwen- oder Witwerrente erhält, wer jünger als aktuell 46 Jahre und 2 Monate ist, weder ein Kind erzieht noch erwerbsgemindert ist. Sie wird maximal für zwei Jahre gezahlt.
Hinweis: Parallel zur Anhebung des Renteneintrittsalters werden auch die Altersgrenzen bei der Witwen- oder Witwerrente angehoben, von 46 Jahren im Jahr 2023 in zwei Monatsschritten auf 47 Jahre im Jahr 2029.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die die/der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner/-in zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Bei der kleinen Witwenrente sind es 25 Prozent. Erforderlich ist, dass die/der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner/-in eine Mindestversicherungszeit in der Rentenversicherung von 5 Jahren hat, also beispielsweise Beiträge aus einer Beschäftigung eingezahlt wurden. Diese so genannte allgemeine Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die/der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat oder unvorhergesehen zum Beispiel durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verstirbt.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Unabhängig von der Frage, ob eine kleine oder große Witwenrente in Betracht kommt, wird in den ersten drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, die Rente in voller Höhe des Rentenanspruchs der verstorbenen Person gezahlt, sofern diese bereits Rente bezogen hat.
Wichtig: Um den gesamten Betrag in Form einer Einmalzahlung als Vorschuss zu erhalten, muss der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei dem Renten Service der Deutschen Post AG gestellt werden.
Was ist eine Rentenabfindung?
Wer wieder heiratet, verliert den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Was viele nicht wissen: In diesem Fall kann auf Antrag eine Rentenabfindung gezahlt werden. Diese beträgt zwei Jahresbeträge der großen Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird nur der Restbetrag bis zum Erreichen der maximalen Auszahlungsdauer von zwei Jahren gezahlt.
Wer bekommt Erziehungsrente?
Grundsätzlich besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Wer jedoch ein Kind unter 18 Jahren erzieht und die/der geschiedene Partner/-in verstirbt, kann einen Anspruch auf Erziehungsrente haben. Das gleiche gilt bei der Erziehung von Stief- und Pflegekindern, Enkeln oder Geschwistern.
Anders als die Witwen- und Witwerrente wird die Rente nicht aus der Versicherung der verstorbenen, sondern aus dem Konto der anspruchsberechtigten Person gezahlt – also aus der eigenen Versicherung. Deswegen muss die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte selbst die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen. Die Höhe entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Erziehungsrente kann unter den gleichen Voraussetzungen gezahlt werden, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.
Es gibt weitere Ausnahmen, unter denen vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen können. Weitere Infos hierzu finden Sie auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de oder in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“.
Was ist mit Einkommen neben einer Hinterbliebenenrente?
Wer eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente bezieht, kann berufstätig sein. Allerdings werden die Einkünfte anteilig auf die Rente angerechnet. Hierzu zählen zum Beispiel Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld, Renten oder auch Miet- und Pachteinnahmen. Es wird aber nicht das gesamte Einkommen berücksichtigt, vielmehr werden nur die Einkünfte oberhalb eines bestimmten Freibetrages zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag wurde am 1. Juli 2024 von 992,64 Euro auf 1.038,05 Euro erhöht. Die Hinzuverdienstgrenze wird in der Regel jährlich erhöht. Keine Anrechnung findet während der ersten drei Monate, also im Sterbevierteljahr statt. Die Rente wird ungekürzt ausgezahlt.
Welche Ansprüche haben Waisen?
Kinder von Versicherten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente. Dies gilt auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt der/ des Verstorbenen lebten oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden.
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die/die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die sie/er bereits bezogen hat.
Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, kann sich aber bis zum 27. Lebensjahr verlängern, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert oder ein Freiwilligendienst geleistet wird. Auch wer sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann, hat einen Anspruch bis zum 27. Lebensjahr. Auf Waisenrenten findet keine Einkommensanrechnung statt.
Neu: Pauschale Zuschläge auf Hinterbliebenenrenten
Seit dem 1. Juli 2024 erhalten die Bezieher und Bezieherinnen von Hinterbliebenenrente einen pauschalen Zuschlag von 7,5 Prozent beziehungsweise 4,5 Prozent, wenn der Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 liegt und weitere Voraussetzungen gegeben sind. Der Anspruch wird automatisch ausgezahlt, ein Antrag ist nicht notwendig.
Esther Wörz, Versicherung und Rente