Minijob: Befreiung von Rentenversicherung lässt sich widerrufen
Ab 1. Juli Rückkehr in Versicherungspflicht möglich
Datum: 11.06.2026
Wer sich in einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, war an diese Entscheidung bisher dauerhaft gebunden. Dank einer Gesetzesänderung ist es ab dem 1. Juli nun möglich, diese Befreiung zu widerrufen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hin.
Durch den Widerruf zahlen Minijobber wieder eigene Beiträge in geringer Höhe: Zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen von pauschal 15 Prozent fällt ein Eigenanteil von 3,6 Prozent an. Das sind höchstens rund 20 Euro pro Monat.
Durch diesen Eigenanteil erwerben Versicherte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten sind wichtig, um die Voraussetzungen für verschiedene Altersrenten oder Renten wegen Erwerbsminderung zu erfüllen. Auch Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge sowie der Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag können damit gesichert werden.
Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich für alle Beschäftigungen möglich.
Ausführliche Informationen bietet die Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“. Sie steht auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung kostenfrei zum Download bereit.