Deutsche Rentenversicherung

Für Schulausbildung Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen

Rentenlücke schließen und Rente erhöhen

Datum: 21.04.2023

Wer nach dem 16. Lebensjahr die Schule besucht oder studiert hat, kann für einen Teil dieser Zeiten freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Damit ist es möglich, Lücken im Rentenkonto zu schließen, Mindestversicherungszeiten zu erfüllen und die Rente zu erhöhen.

Lücken im Rentenkonto durch Schulausbildung

Bereits früh können erste Lücken im Rentenkonto entstehen, denn bei einer schulischen Ausbildung werden - anders als bei betrieblichen Ausbildungen - keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Im Rentenkonto werden lediglich ab dem 17. Lebensjahr bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten berücksichtigt. 

Beiträge nachzahlen bis zum 45. Lebensjahr

Nur bis zum 45. Lebensjahr können Versicherte mit freiwilligen Beiträgen diese Lücken wegen Schulausbildung schließen. Möglich ist das für Zeiten einer schulischen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, für eine länger als acht Jahre dauernde Fach- oder Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr sowie für Zeiten, in denen man nach Abschluss eines Studiums noch immatrikuliert war.

Zudem dürfen für diese Monate keine Beitragszeiten, z. B. durch einen versicherungspflichtigen Minijob, oder Anrechnungszeiten im Rentenkonto berücksichtigt sein.

Gezahlt werden kann jeder Betrag zwischen dem aktuellen Mindestbeitrag von 96,72 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 357,80 Euro. 

Konto prüfen und beraten lassen

Wer sich für eine Nachzahlung interessiert, sollte auf jeden Fall die im Versicherungskonto gespeicherten Daten prüfen und sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Speyer, Kaiserslautern, Mainz, Bad Kreuznach, Tier, Koblenz oder Andernach beraten lassen. Einen Beratungstermin kann man telefonisch direkt bei der Beratungsstelle vereinbaren. 

Beantragen kann man die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten mit dem Formular V0080 über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung auf www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag  

Übrigens können die freiwilligen Beiträge für Ausbildungszeiten auch als Aufwendungen für die Altersvorsorge bei der Steuer geltend gemacht werden. Konkrete Auskünfte hierzu erteilen Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater oder Finanzämter.