Zuschusspflicht in der betrieblichen Altersversorgung (Newsletter 2/2022)
Die Einführung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) bringt einige Neuerungen mit sich. So hat der Gesetzgeber auch Änderungen hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingeführt. Die in diesem Bereich erforderlichen Umsetzungen des BRSG sollte in zwei zeitlichen Stufen erfolgen. Ziel dieses Gesetzes ist, die vom Arbeitgeber angebotene bAV und damit auch die künftige Absicherung der Arbeitnehmer zu fördern.
Bei neuen Versorgungszusagen (Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 1. Januar 2019) ist der Arbeitgeber nun gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten beitragsfreien Entgelts als Zuschuss für alle externen Durchführungswege wie Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds einzubringen. Bei internen Durchführungswegen wie Direktzusagen und Unterstützungskassen entfällt die Zuschusspflicht des Arbeitgebers.
Für alle bereits bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen galt eine Übergangsfrist gemäß § 26a BetrAVG. Der Arbeitgeberzuschuss ist für Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, somit erst ab dem 1. Januar 2022 gesetzlich vorgeschrieben. Im Falle eines bei diesen "Altverträgen" gegebenenfalls schon bestehenden Arbeitgeberzuschusses kann dieser nur auf die neue Verpflichtung angerechnet werden, wenn vor dem 1. Januar 2022 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde.
Der Arbeitgeber ist immer dann zu einem Zuschuss zur bAV des Arbeitnehmers verpflichtet, wenn auf Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds eine tatsächliche Beitragsersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen entsteht.
Von den Regelungen über den Arbeitgeberzuschuss zur bAV kann durch Tarifvertrag auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Ein Verabsäumen der gesetzlichen Zuschusspflicht kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht haftet der Arbeitgeber deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die entstandenen Verluste in der Rentenphase. Eine Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber beginnt erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls. Der Versorgungsfall ist zum Beispiel der Rentenbeginn. Die Dauer der Verjährung beträgt 30 Jahre.
Weitere Informationen zu den oben genannten Änderungen finden Sie im Informationsportal für Arbeitgeber sowie auf Website der Deutschen Rentenversicherung.