Fachliche Information 02 / 2026
Rentenanpassung zum 1. Juli 2026
Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits Anfang März 2026 die Zahlen zur bevorstehenden Rentenanpassung veröffentlicht hatte, ist am 29. April 2026 die „Rentenwertbestimmungsverordnung 2026“ vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates mit anschließender Verkündung im Bundesgesetzblatt.
In einer Mitteilung des BMAS hieß es u. a.: „Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur genannten Verordnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ab dem 1. Juli 2026 der folgende Rentenwert:
Aktueller Rentenwert 42,52 EUR (bisher 40,79 EUR)
Weitere Details zur Rentenanpassung 2026:
Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen "Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten" wurde die seit 2019 geltende und ursprünglich bis 2025 befristete Haltelinie für das Rentenniveau in Höhe von 48 Prozent bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2026 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2026 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 4,25 Prozent. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR).
Veränderungen der Nettoquoten von Renten und Lohneinkommen können sich bei der Berechnung auswirken, wenn die Renten nach Maßgabe der Haltelinie für das Rentenniveau angepasst werden. Wenn die Lohneinkommen durch höhere Sozialversicherungsbeiträge stärker belastet werden als die Renten, dann wird die Rentenanpassung gedämpft. Werden die Renten durch Veränderungen der Sozialversicherungsbeiträge stärker belastet als die Lohneinkommen, dann fällt die Rentenanpassung höher aus. In diesem Jahr führt der „Nettoquoten-Effekt“ für sich genommen dazu, dass die Rentenanpassung um 0,01 Prozentpunkte niedriger ausfällt.
Bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau werden der Beitragssatz- und der Nachhaltigkeitsfaktor nicht berücksichtigt. Die beiden Faktoren haben 2026 keine Auswirkungen auf die Rentenanpassung.
Die Schutzklausel, wonach der aktuelle Rentenwert nicht sinken darf, gilt auch bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau. Eine Verrechnung der unterbliebenen Kürzung mit folgenden Erhöhungen ist nun aber weder nötig noch möglich, da sonst das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent unter Umständen nicht eingehalten werden würde. Dementsprechend wird die Regelung zum Nachholfaktor bei der diesjährigen Anpassung ebenfalls nicht berücksichtigt.
Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwertes von gegenwärtig 40,79 EUR auf 42,52 EUR. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 EUR im Monat.
Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung im Internet.
Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG ist für die nachfolgenden Zeiträume terminiert:
- Vorschüssige Zahlungen vom 3. bis 23. Juni 2026
- Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 18. bis 25. Juni 2026
- Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 3. bis 24. Juli 2026
Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).
Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.
Rückfragen zur Rentenanpassungsmitteilung beantwortet der Renten Service der Deutschen Post AG. Dieser ist telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 5692-444 erreichbar. Kunden mit Wohnsitz im Ausland wählen +49 221 / 5692-777.
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung selbst keine (Papier)-Rentenausweise mehr erstellt und versendet. Im Bedarfsfall ist die Anforderung eines Ersatzrentenausweises über die Online-Services möglich.
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Freibeträge ab dem 1. Juli 2026
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zur „Rentenwertbestimmungsverordnung 2026“ geben wir Ihnen bereits an dieser Stelle die neuen Freibeträge im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bekannt. Sie gelten bundeseinheitlich:
Ab dem 1. Juli 2026 können Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner neben ihrer Hinterbliebenenrente mehr hinzuverdienen. Der Freibetrag beträgt dann 1.122,53 EUR (bisher 1.076,86 EUR). Für jedes (waisenrentenberechtigte) Kind des Berechtigten gilt künftig ein Erhöhungsbetrag von 238,11 EUR (bisher 228,42 EUR).
Ab 1. Juli 2026 möglich: Minijobber können Befreiung von der RV-Pflicht einmalig rückgängig machen
In der Fachlichen Information 01/2026 haben wir bereits die aus Sicht der Rentenversicherung wesentlichen Inhalte des „SGB VI-Anpassungsgesetzes“ kurz vorgestellt. Wir wollen uns an dieser Stelle etwas ausführlicher mit den Minijobs im Allgemeinen sowie mit der Möglichkeit befassen, ab dem 1. Juli 2026 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig zu machen.
Grundsätzliche Informationen zum Minijob
Die Entgeltgrenze für Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) beträgt im gesamten Bundesgebiet seit dem 1. Januar 2026 monatlich 603 EUR. Die Entgeltgrenze ist dynamisch und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenarbeitsstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze.
Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 besteht aber Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ein Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt aber nicht hälftig. Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt. Bei Minijobbern in privaten Haushalten zahlt der Arbeitgeber Beiträge lediglich in Höhe von 5 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Der Minijobber zahlt hier einen Arbeitnehmeranteil von aktuell 13,6 Prozent.
Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen hat nur der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (Privathaushalt: 5 Prozent) des Arbeitsentgelts zu zahlen. Die Zahlung der vorgenannten Pauschalbeiträge des Arbeitgebers begründet allerdings nur eingeschränkte Leistungsansprüche.
Einmalige Aufhebung der Befreiung ab dem 1. Juli 2026 möglich
Das „SGB VI-Anpassungsgesetz“ räumt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in ihrer Beschäftigung als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, ab dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit ein, diese Befreiung einmalig aufzuheben. Der Antrag ist beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch zu stellen. Dieser hat die Aufhebung durch eine entsprechende Sozialversicherungsmeldung der Minijob-Zentrale fristgerecht zu übermitteln.
Die Aufhebung wirkt, sofern ihr nicht durch die Minijob-Zentrale widersprochen wird, zum Beginn des darauffolgenden Monats. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Genau wie bei einem Antrag auf Befreiung kann die Aufhebung nur einheitlich für alle parallel ausgeübten Beschäftigungen beantragt werden. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen. Die Befreiung ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Vorteile der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Vorteile der Versicherungspflicht für die Minijobber ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für:
- die Begründung oder Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
- eine vorzeitige Altersrente
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
- den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
- den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
- die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Beispiel die sogenannte Riester-Rente)
In einem rentenversicherungspflichtigen Minijob entspricht die Zahl der Arbeitsmonate auch der Zahl der Monate, die als Wartezeit für eine Rente zu erfüllen ist. Wird hingegen ein rentenversicherungsfreier oder von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob ausgeübt, kann diese Zeit nur zu einem gewissen Teil als Wartezeit berücksichtigt werden: Abhängig von der Höhe des Verdienstes kann aktuell höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate erwirtschaftet werden.
Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt in einem rentenversicherungspflichtigen Minijob nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen ist die MinijobZentrale der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahnSee. Sie steht auch als Ansprechpartner rund um das Thema Minijob zur Verfügung:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale, 45115 Essen
Telefon: 0355 2902-70799
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet: www.minijob-zentrale.de
Weitere Informationen zur geringfügigen Beschäftigung können den einschlägigen Seiten der bekannten Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung“ entnommen werden.
Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder: „Mütterrente III“
Bereits in der Fachlichen Information 01/2026 haben wir über die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berichtet.
Demnach wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre (36 Kalendermonate) verlängert und somit mit bis zu drei Entgeltpunkten (sogenannte "Mütterrente III") bewertet. Damit wird die Gleichstellung mit Kindern, die ab 1992 geboren sind, hergestellt. Das bedeutet für die betroffenen (Bestands-)Rentner je vor 1992 geborenem Kind einen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten. Die Erhöhung für (Bestands-)Rentner wird zum 1. Januar 2027 eingeführt und soll 2028 - grundsätzlich ohne Antragstellung - rückwirkend ausgezahlt werden. Sie wird auch für diejenigen gelten, deren Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden ist. Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Rente gehen (Neurentner), wird die Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert.
Wir werden zu gegebener Zeit weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Frage- und Antwortseite zur „Mütterrente III“ im Internet geschaltet.
Ab 1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld ersetzt Bürgergeld
Zum 1. Juli 2026 wird das Grundsicherungsgeld als Ersatz des bislang gezahlten Bürgergeldes eingeführt (§ 19 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II). Das sieht das am 24. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vor.
Der Bezug von Grundsicherungsgeld führt zu einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI. Der bisherige Bezug von Bürgergeld vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2026 kann bislang ebenfalls Anrechnungszeit sein (künftig: § 252 Abs.11 SGB VI).
Das Bürgergeld war zum 1. Januar 2023 als Ersatz für das Arbeitslosengeld II (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2022) und das Sozialgeld eingeführt worden. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 wurden bei Bezug von Arbeitslosengeld II Pflichtbeiträge gezahlt (§3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI). Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022 konnte nur noch eine Anrechnungszeit entstehen (§ 252 Abs.10 SGB VI).
Weitere Informationen zum Grundsicherungsgeld können zum Beispiel unter www.bmas.de nachgelesen werden. Konkrete Anfragen beantworten die bekannten Leistungsträger des bisherigen Bürgergeldes.
Selbständig tätige Lehrkräfte: Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis bis 31. Dezember 2027
Selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mit seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R, sogenanntes „Herrenberg-Urteil“) für eine vermeintlich selbständige, auf Honorarbasis tätige Musikschullehrerin Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung festgestellt. Mit dem Urteil sind die bereits bestehenden Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Statusbeurteilung) allgemein geschärft worden. Im Ergebnis waren bzw. sind nunmehr viele Lehrkräfte nicht mehr als selbständige Honorarkräfte, sondern als abhängig Beschäftigte zu beurteilen. Bildungseinrichtungen befürchteten infolgedessen Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen (siehe auch Fachliche Information 03/2025).
Als Reaktion auf das „Herrenberg-Urteil“ des BSG ist mit § 127 SGB IV am 1. März 2025 eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis in Kraft getreten. Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Veröffentlichung im BGBl. am 24. April 2026) ist die ursprünglich bis Ende 2026 gültige Übergangsregelung nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 verlängert worden.
Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 eintritt. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als Selbständige tätig waren und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an:
- die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbständigkeit ausgegangen und
- die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.
Die Übergangsregelung soll Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit geben, die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.
Als Folge der neuen Regelung werden Lehrkräfte (zum Beispiel Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen) vermehrt von ihren Auftraggebenden um Abgabe einer Zustimmungserklärung (kein Formblatt der Deutschen Rentenversicherung) gebeten. Mit dieser Zustimmung soll sich die Lehrkraft einverstanden erklären, dass die jeweilige Lehrtätigkeit aus dem Vertragsverhältnis in der Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2027 als selbständige Tätigkeit gelten soll und Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung frühestens ab dem 1. Januar 2028 eintreten wird.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Internetseite über die Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber – einschl. Fragen - und Antwortenkatalog.