Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber

Übergangsregelung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Jahr 2023 auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichtes hin ihre Beurteilungsmaßstäbe zur Statusfeststellung bei Lehrkräften angepasst.

Die hohe Bedeutung der Thematik und die Reaktionen der betroffenen Verbände und Institutionen auf die angepassten Beurteilungsmaßstäbe haben dazu geführt, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für die betroffenen Institutionen und Personenkreise geschaffen hat. Nach dieser können Lehrtätigkeiten weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig ausgeübt werden.

Die vom Gesetzgeber beschlossene Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten gilt seit dem 1. März 2025. Sie sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis bis Ende 2027 unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung aus der Beschäftigung zu entrichten sind.

Die Übergangsregelung gilt für Lehrkräfte, die eigentlich abhängig beschäftigt sind und knüpft an zwei Voraussetzungen an:

  • Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen und
  • die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.

In der Folge wird für beschäftigte Lehrer und Dozenten im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erst ab dem 1. Januar 2028 wirksam.

Hinweis: Die Übergangsregelung galt ursprünglich bis Ende 2026 und wurde im März 2026 bis Ende 2027 verlängert.

Bitte beachten Sie: Liegen die Voraussetzungen nach der Übergangsregelung vor, finden die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Anwendung. Das bedeutet, dass sie sich als Selbstständige bei der Rentenversicherung melden müssen. Diese prüft, ob Beiträge gezahlt werden müssen. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Übergangsregelung für Lehrkräfte haben wir hier zusammengestellt:

Warum gibt es eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten?

Die Regelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Auswirkungen des sogenannten Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2022.

Mehr Informationen zu "Was ist das sogenannte Herrenberg-Urteil?"

Was soll die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bewirken?

Die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten soll Auftraggebern/Vertragspartnern (Bildungseinrichtungen) und Lehrkräften mehr Zeit geben, um sich auf die seit Juli 2023 geltenden Beurteilungsmaßstäbe zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung einzustellen.

Die Auftraggeber/Vertragspartner können die Zeit nutzen, um neue Organisations- und Geschäftsmodelle zu schaffen. So sollen dauerhaft tragfähige Lösungen oder notwendige Finanzierungen (für die zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge) gefunden werden.

Was sind Lehrtätigkeiten im Sinne der Übergangsregelung?

Eine Lehrtätigkeit im Sinne der Übergangsregelung ist kurz gesagt die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach umfasst die Lehrtätigkeit die Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten. Betroffen von der Übergangsregelung sind insbesondere Lehrkräfte, die an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen lehrend tätig sind.

Wie sieht die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten aus?

Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 eintritt. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als vermeintlich Selbstständige tätig waren und für die daher keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an:

  • Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen und
  • die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.

Hinweis: Die Übergangsregelung galt ursprünglich bis Ende 2026 und wurde im März 2026 bis Ende 2027 verlängert.

Wann wird davon ausgegangen, dass beide Vertragsparteien übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind?

Tauchen im Vertrag Begriffe wie „Honorarvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ auf, kann davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Hat der Auftraggeber die Lehrkraft nicht bei der Sozialversicherung angemeldet und auch keine Beiträge gezahlt, spricht dies auch für eine gewollte Selbstständigkeit.

Wie kann die Lehrkraft der Übergangsregelung zustimmen?

Die freiwillige Zustimmung der betroffenen Lehrkraft zur Anwendung der Übergangsregelung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden.

Mehr zur Zustimmung zur Übergangsregelung für Lehrkräfte finden Sie unter dem Stichwort „Die Zustimmung“.

Wann kann die Übergangsregelung angewendet werden?

Die Übergangsregelung gilt ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit für vor und nach Inkrafttreten des § 127 SGB IV ausgeübte Lehrtätigkeiten, sofern

  • die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbständigkeit ausgegangen sind und
  • die betroffene Lehrkraft der Übergangsregelung zustimmt.

Die Übergangsregelung ist zum 1. März 2025 in Kraft getreten.

Was geschieht in der Übergangzeit bis 31. Dezember 2027?

Wurde durch die Lehrkraft eine Zustimmungserklärung abgegeben, wird in der Zeit vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2027 eine Selbstständigkeit fingiert, soweit die Tätigkeit in diesem Zeitraum unverändert ausgeübt wird.

Hinweis: Die Übergangsregelung galt ursprünglich bis Ende 2026 und wurde im März 2026 bis Ende 2027 verlängert.

Bitte beachten Sie: Die Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch für Selbstständige ist auch bei dieser „fingierten Selbstständigkeit“ zu prüfen. Lehrkräfte müssen sich daher bei der Rentenversicherung melden und bei Bestehen von Versicherungspflicht Beiträge zahlen!

Hinweise zur Versicherungspflicht als Selbstständiger finden Sie unter dem Stichwort „Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte“.

Wie geht es nach dem 31. Dezember 2027 weiter?

Die fingierte Selbstständigkeit endet zum 31. Dezember 2027.

Die Zustimmung

Die Übergangsregelung für Lehrkräfte sieht vor, dass die betroffene Lehrkraft der Übergangsregelung zustimmt. Wie das funktioniert, was zu beachten ist und wer die Zustimmung erhalten muss, erfahren Sie hier.

Wie funktioniert das Verfahren rund um die Zustimmung?

Betroffene Lehrkräfte müssen der Übergangsregelung zustimmen, um bis zum 31. Dezember 2027 nicht als abhängige Beschäftigte, sondern als „Selbstständige“ zu gelten.

Die Auftraggeber/Vertragspartner der Lehrkraft sind die Empfänger dieser Zustimmung. Die Rentenversicherung ist nicht der richtige Adressat! Die Zustimmung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Eine mündliche Zustimmung genügt nicht.

Die Zustimmung sagt aus, dass die Lehrkraft damit einverstanden ist, dass für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit trotz einer möglichen abhängigen Beschäftigung keine Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Sozialversicherung als Beschäftigte eintritt.

Die Zustimmung zur Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten muss zu den Entgeltunterlagen genommen werden.

Mehr Informationen dazu auch im Artikel „Übergangsreglung für Lehrkräfte“ in der Ausgabe 3/2025 der summa summarum:

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Warum gilt die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nur, wenn die betroffenen Lehrkräfte ausdrücklich zustimmen?

Betroffene Lehrkräfte werden als abhängig Beschäftigte eingestuft. Sie genießen so den Schutz der Solidargemeinschaft der Sozialversicherung. Die Einstufung geschieht insofern auch zum Wohle der Lehrkräfte, die dadurch sozial besser abgesichert sind.

Lehrkräfte, die der Übergangsregelung zustimmen, verzichten auf diesen Schutz. Diese Willenserklärung soll daher eindeutig sein und muss zum Nachweis auch in den Entgeltunterlagen des Auftraggebers/Vertragspartners abgelegt werden.