Mütterrente III
Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Mütterrente III
Stand: 16. Januar 2026
Zum 1. Januar 2027 treten Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, die sogenannte Mütterrente III, in Kraft. Ausgezahlt werden wird die Mütterrente III allerdings erst ab dem Jahr 2028.
In unseren Fragen und Antworten erfahren Sie, warum das so ist, worum es sich bei der Mütterrente genau handelt, was die Mütterrente III für betroffene Eltern bedeuten kann und wie es nun weitergeht.
Was versteht man unter der Mütterrente?
Die sogenannten Mütterrente ist keine eigenständige Rente, die separat von der gesetzlichen Rente ausgezahlt wird. Es handelt sich vielmehr um eine erweiterte Anerkennung von Erziehungsleistungen für vor 1992 geborene Kinder, die in die Berechnung der Rente einfließt. Die Mütterrente wird daher als Teil der Rente ausgezahlt.
Bislang unterschied sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt von Kindern:
Für jedes ab 1992 geborene Kind können bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Für jedes vor 1992 geborene Kind können bislang lediglich bis zu 30 Monate an Kindererziehung anerkannt werden.
Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnten für vor 1992 geborene Kinder bis zum 30. Juni 2014 lediglich bis zu 12 Monate anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde zum 1. Juli 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum zum 1. Januar 2019 auf bis zu 30 Monate ausgeweitet.
Durch die Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auf bis zu 36 Monate ausgeweitet werden. Damit wird die Erziehung aller Kinder unabhängig von deren Geburtsdatum gleichgestellt.
Was sind Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Für die Erziehung von Kindern werden den Erziehenden in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben, die später genau wie Zeiten einer Beschäftigung die Rente erhöhen. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter und Väter in den ersten Jahren nach der Geburt der Kinder vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Eltern können die Kindererziehungszeiten untereinander aufteilen. Es können also auch Väter die Mütterrente erhalten.
Was ändert sich durch die Mütterrente III?
Mit der Mütterrente III werden Erziehende pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen. Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt. Pro Kind könnten dann insgesamt bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt und in der Folge bis zu drei Rentenpunkte in die Rentenberechnung einfließen. Damit sind Erziehende von vor und ab 1992 geborenen Kindern gleichgestellt.
Wie wirkt sich die Mütterrente III auf die monatliche Rentenhöhe aus?
Mit der Mütterrente III werden Erziehende pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen. Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt und hat aktuell einen Wert von 20,40 Euro. In der Regel steigt der Wert alljährlich zum 1. Juli bei der sogenannten Rentenanpassung. Wie hoch der Wert eines halben Rentenpunktes sein wird, wenn die Mütterrente III ab Januar 2028 erstmalig ausgezahlt wird, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen. Der Wert wird jedenfalls höher sein als heute.
Muss die Mütterrente III beantragt werden?
Für alle Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rentnerin oder Rentner sind, wird die Berechnung und Auszahlung der Mütterrente III weitestgehend automatisch erfolgen. In diesen Fällen muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht beantragt werden.
Doch auch wer noch keine Rente bezieht, aber bereits die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragt hat, braucht nicht tätig zu werden. In diesen Fällen prüft die Rentenversicherung im Jahr 2028 die Berücksichtigung der Neuregelung automatisch und speichert die weiteren Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto nach.
Wer noch keine Rente bezieht und auch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten noch nicht beantragt hat, bei dem wird spätestens bei Rentenantragstellung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten geprüft, so dass auch hier die Mütterrente III nicht gesondert beantragt werden muss.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Wegen des sehr hohen technischen Umsetzungsaufwands beginnt die Auszahlung der Mütterrente III erst im Jahr 2028. Da die Regelungen jedoch bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten werden, werden diejenigen, deren Rente vor Januar 2028 beginnt, eine Nachzahlung erhalten.
All die, die ab oder nach Januar 2028 erstmalig eine Rente erhalten, bekommen die Mütterrente III sogleich mit der Rente ausgezahlt.
Wird die Mütterrente III auf andere Sozialleistungen angerechnet?
Ja, das kann sein.
Als Teil der gesetzlichen Rente wird die Mütterrente III unter Umständen auf Sozialleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.
Auch auf eine Witwen- oder Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Mütterrente III angerechnet werden, wenn sie als Teil der eigenen Versichertenrente – zum Beispiel einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente – ausgezahlt wird.
Wie viele Mütter und Väter profitieren von der Mütterrente III?
Von der Mütterrente III könnten rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.
Wie wird die Mütterrente III finanziert?
Die Kosten für die Mütterrente III werden aus Steuermitteln finanziert. Der Bund erstattet der Rentenversicherung die durch die Mütterrente III entstehenden Mehrausgaben über den Bundeszuschuss. Dies ist sachgerecht, da für diese Leistungen keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden und die besondere Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Rente eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist.
Übrigens: Für die Mehrausgaben durch die Mütterrente I und II (siehe dazu die Frage „Was versteht man unter der Mütterrente?“) erhält die Rentenversicherung keine gesonderte Erstattung aus Steuermitteln.
Wohin kann ich mich mit Fragen zur Mütterrente III wenden?
Fragen zur Mütterrente III beantwortet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung.
Über Kindererziehungszeiten und die aktuell gültigen Bestimmungen informieren wir auch mit unserer kostenlosen Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“.

