Deutsche Rentenversicherung

Fragen und Antworten zur Mütterrente III

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Mütterrente III

Stand: 21. Juli 2025

Derzeit steht die geplante Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, die sogenannte Mütterrente III, im Fokus zahlreicher öffentlicher Diskussionen. Die Bundesregierung hat die Mütterrente III in ihrem Koalitionsvertrag verankert. Ende Juni 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen ersten Entwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Mütterrente III ist noch nicht abgeschlossen.

In unseren Fragen und Antworten erfahren Sie, worum es sich bei der Mütterrente handelt, was die Mütterrente III für betroffene Eltern bedeuten kann und wie es nun weitergeht.

Was versteht man unter der Mütterrente?

Die sogenannte Mütterrente ist keine eigenständige Rente, die separat von der gesetzlichen Rente ausgezahlt wird. Es handelt sich vielmehr um eine erweiterte Anerkennung von Erziehungsleistungen für vor 1992 geborene Kinder, die in die Berechnung der Rente einfließt. Die Mütterrente wird daher als Teil der Rente ausgezahlt.

Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt von Kindern:

Für jedes ab 1992 geborene Kind können bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Für jedes vor 1992 geborene Kind können bislang lediglich bis zu 30 Monate an Kindererziehung anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnten für vor 1992 geborene Kinder bis zum 30. Juni 2014 lediglich bis zu 12 Monate anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde zum 1. Juli 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum zum 1. Januar 2019 auf bis zu 30 Monate ausgeweitet.

Durch die Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auf bis zu 36 Monate ausgeweitet werden.

Was sind Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Für die Erziehung von Kindern werden den Erziehenden in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben, die später genau wie Zeiten einer Beschäftigung die Rente erhöhen. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter und Väter in den ersten Jahren nach der Geburt der Kinder vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Eltern können die Kindererziehungszeiten untereinander aufteilen. Es können also auch Väter die Mütterrente erhalten.

Worauf hat sich die Bundesregierung bei der Mütterrente III geeinigt?

Mit der geplanten Mütterrente III sollen Erziehende pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen. Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt. Pro Kind könnten dann insgesamt bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt und in der Folge bis zu drei Rentenpunkte in die Rentenberechnung einfließen. Damit wären Erziehende von vor und ab 1992 geborenen Kindern gleichgestellt.

Wie wirkt sich die Mütterrente III auf die monatliche Rentenhöhe aus?

Mit der geplanten Mütterrente III sollen Erziehende pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen. Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt und hat aktuell einen Wert von 20,40 Euro. In der Regel steigt der Wert alljährlich zum 1. Juli bei der sogenannten Rentenanpassung. Wie hoch der Wert eines halben Rentenpunktes sein wird, wenn die Mütterrente III in Kraft tritt, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen.

Muss die Mütterrente III beantragt werden, wenn man schon eine Rente bezieht?

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Auszahlung der Mütterrente III weitestgehend automatisch erfolgen. Daher muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht beantragt werden.

Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?

Derzeit ist noch nicht klar, wann die Mütterrente III kommen wird. Zunächst muss ein entsprechendes Gesetz geschaffen werden. In diesem wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mütterrente III geregelt werden.

Die Koalition beabsichtigt, die Mütterente III zum 1. Januar 2027 einzuführen. Wegen des sehr hohen technischen Aufwands zur Umsetzung könnte die Auszahlung nach gegenwärtigem Stand aber erst 2028 beginnen. Gegebenenfalls wird die Mütterrente III dann rückwirkend ausgezahlt.

Wird die Mütterrente III auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Ja, das kann sein.

Als Teil der gesetzlichen Rente wird die Mütterrente III unter Umständen auf Sozialleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

Auch auf eine Witwen- oder Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Mütterrente III angerechnet werden, wenn sie als Teil der eigenen Versichertenrente – zum Beispiel einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente – ausgezahlt wird.

Wie erhält man die Mütterrente III, wenn man noch keine Rente bezieht?

Wer noch keine Rente bezieht und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beantragt hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden. Hier sind Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto gespeichert. In diesen Fällen prüft die Rentenversicherung die Berücksichtigung der Mütterrente III automatisch und speichert die weiteren Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto nach.

Wer noch keine Rente bezieht und auch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten noch nicht beantragt hat, bei dem wird im Rahmen der nächsten Kontenklärung, spätestens jedoch bei Rentenantragstellung, die Anerkennung der Mütterrente geprüft.

Bitte lesen Sie auch die Antwort auf die Frage „Wann wir die Mütterrente III ausgezahlt?“.

Wie viele Mütter und Väter profitieren von der Mütterrente III?

Von der Mütterrente III könnten rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.

Was kostet die Mütterrente III?

Die Kosten für die Mütterrente III werden laut Gesetzentwurf auf rund 5 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Die Kosten für die Mütterrente III sollen aus Steuermitteln finanziert werden. Der Bund erstattet der Rentenversicherung die Mehrausgaben über den Bundeszuschuss. Dies ist sachgerecht, da für diese Leistungen keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden und die besondere Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Rente eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist.

Übrigens: Für die Mehrausgaben durch die Mütterrente I und II erhält die Rentenversicherung keine gesonderte Erstattung aus Steuermitteln. (siehe dazu die Frage „Was versteht man unter der Mütterrente?“)

Wohin kann ich mich mit Fragen zur Mütterrente III wenden?

Die Mütterrente III ist bislang noch nicht gesetzlich beschlossen. Erst, wenn dies tatsächlich geschehen ist, kann die Rentenversicherung Auskünfte hierzu geben. Wir bitten daher darum, derzeit von entsprechenden Anfragen abzusehen.

Über Kindererziehungszeiten und die aktuell gültigen Bestimmungen informieren wir mit unserer kostenlosen Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“.