Gutachten sind im Reha-Verfahren für Abhängigkeitskranke ausschließlich zu erstellen
- bei Beantragung von Leistungen für inhaftierte Versicherte (entsprechend den Richtlinien der WAG) oder
- auf Anforderung der WAG.
Nur in diesen Fällen erfolgt eine Honorierung entsprechend den geltenden Bestimmungen.
In allen anderen Fällen ist der Ärztliche Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker zu erstellen.