In Nordrhein-Westfalen sind Minijobs besonders beliebt. Hier arbeiteten im März 2024 bundesweit die meisten Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe (1.523.596), gefolgt von Bayern (1.208.708) und Baden-Württemberg (1.034.181). Im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen – in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster – hatten im März die-ses Jahres 700.843 Menschen einen Minijob. Die meisten von ihnen arbeiten im Einzelhandel (94.778), gefolgt von der Gastronomie (80.944) und der Gebäudebe-treuung, Garten- und Landschaftsbau (58.982). Die meisten Minijobber im Zustän-digkeitsbereich der DRV Westfalen kommen aus der Altersgruppe der über-65-Jährigen (115.209) und der Altersgruppe der 20- bis 24-Jährigen (74.305). Wer dauerhaft oder nur kurzzeitig zur Aushilfe in einem Minijob arbeitet, sollte die Unterschiede sowie die Vor- und Nachteile kennen, rät die Deutsche Rentenversi-cherung Westfalen.
Ferienjob: keine Sozialabgaben dank Befristung
Wer als Schülerin oder Schüler, Studentin oder Student einen klassischen Ferien-job hat, kann seinen Verdienst fast komplett behalten. Beiträge zur Renten-, Kran-ken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung müssen nicht gezahlt werden. Diese Ferienjobs gelten als kurzfristige Beschäftigungen. Kurzfristig ist ein Job immer dann, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Der Verdienst spielt keine Rolle. Zu be-achten ist allerdings: Mehrere Ferienjobs werden zusammengerechnet und dürfen insgesamt diese Dauer nicht überschreiten. Der Vorteil beim Ferienjob: Vom Ver-dienst bleibt mehr.
Minijob: länger beschäftigt und rentenversichert
Auch wer länger arbeiten will, kann einen Minijob haben. Dann darf im Jahr 2024 der monatliche Verdienst aber nicht über 538 Euro liegen. Hier werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig, die der Arbeitgeber alleine trägt. Zur Rentenversi-cherung zahlt die Minijobberin oder der Minijobber grundsätzlich einen eigenen Beitrag von zurzeit 3,6 Prozent. Bei einem Verdienst von 538 Euro sind das 19,37 Euro im Monat. Der Vorteil: Wer Beiträge zahlt, profitiert vom Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung, kann Anspruch auf Reha-Leistungen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung erwerben. Auch die staatliche Förderung der Riester-Rente ist dann möglich. Wer das nicht möchte, kann sich durch eine Erklä-rung bei seinem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag mit geringen Auswirkungen im Leistungsanspruch der Minijobberin oder des Minijobbers.
Minijob plus Ferienjob - auch das ist möglich
Auch wer schon einen Minijob hat, kann zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung, also einen Ferienjob für den begrenzten Zeitraum von drei Monaten oder 70 Ar-beitstagen, ausüben.
Steuer: Vereinfachung möglich
Der Verdienst ist im Minijob immer steuerpflichtig. Deswegen ist er zunächst nach der normalen Lohnsteuerklasse zu versteuern. Der Arbeitgeber kann im regelmä-ßigen Minijob die Steuer pauschal zahlen. Die Pauschalsteuer beträgt 2 Prozent des Verdienstes. Will der Arbeitgeber in der kurzfristigen Beschäftigung, also für die typischen Ferienjobs, die Steuererhebung vereinfachen, kann der Verdienst unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Lohnsteuer von 25 Prozent abge-rechnet werden.
Weitere Informationen und Statistiken zu Minijobs gibt es auf www.minijob-zent-rale.de. Dort erfahren Sie auch mehr, wenn der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt werden soll.