Sommerferien: Was Ferienjobber und Minijobber jetzt zur Rente wissen sollten
Datum: 24.07.2026
Mit dem Start der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen nutzen viele Schülerinnen und Schüler die freie Zeit, um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Gleichzeitig gibt es seit dem 1. Juli eine wichtige Neuerung für Menschen mit Minijob. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen informiert über die wichtigsten Regelungen rund um Ferienjobs und Minijobs für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte.
Ferienjob: In den meisten Fällen sozialversicherungsfrei
Wer ausschließlich während der Sommerferien arbeitet, kann sich in der Regel über den vollen Verdienst freuen. Wird der Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. In der Landwirtschaft gelten verlängerte Grenzen von bis zu 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstagen.
Wichtig: Wer mehrere Ferienjobs innerhalb eines Jahres ausübt, sollte die zulässigen Zeitgrenzen im Blick behalten. Werden sie überschritten, können Sozialversicherungsbeiträge auf den gesamten Verdienst fällig werden.
Neue Möglichkeit für Minijobber seit 1. Juli
Für Menschen mit einem Minijob gibt es seit dem 1. Juli eine wichtige Änderung. Wer sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung künftig widerrufen und wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Der Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent des Verdienstes, bei einer Tätigkeit im Privathaushalt 13,6 Prozent. Wer in Höhe der Verdienstgrenze von 603 Euro im gewerblichen Bereich verdient, zahlt maximal 21,70 Euro im Monat. Dafür erwerben Beschäftigte Pflichtbeitragszeiten, die unter anderem für verschiedene Altersrenten, eine Erwerbsminderungsrente oder Leistungen zur Rehabilitation von Bedeutung sein können. Auch Ansprüche auf einen Grundrentenzuschlag oder die betriebliche Altersvorsorge können davon profitieren.
Der Widerruf gilt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Rentenversicherungspflicht nur einheitlich für alle Beschäftigungen wählen.
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen empfiehlt insbesondere jungen Menschen, sich frühzeitig mit ihrer sozialen Absicherung zu beschäftigen. Ausführliche Informationen zu Minijobs, Ferienjobs und den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung online unter www.deutsche-rentenversicherung.de.