Newsletter 4/2026
Themen: Digitale Betriebsprüfung, geplante Rentenreform und vieles mehr
Liebe Leserinnen und Leser,
„Wer sich im Sommer über die Sonne freut, trägt sie im Winter in seinem Herzen.“ – Rainer Haak
Wir hoffen, dass Sie alle gut durch den heißen Sommer gekommen sind und nun wieder voller Tatkraft Ihrer Tätigkeit nachgehen können. Von uns wieder einige praktische Tipps für Ihren Arbeitsalltag.
Mit den besten Grüßen des Teams des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!
Und nicht vergessen: Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an.
- Frau Bellgarth (030 3002 1558)
- Herr Hanitzsch (030 3002 1557)
- Frau Ilschner (030 3002 1560)
Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Betriebsprüfung: euBP ab 2027 für alle
Ab dem 1. Januar 2027 gilt die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ohne Ausnahme für alle Arbeitgeber. Damit ist es auch verpflichtend, sämtliche Entgeltunterlagen vollständig digital zu führen. Was Arbeitgeber tun können, um sich optimal auf die euBP vorzubereiten.
Betriebsprüfung ab 2027 ausschließlich digital
Mindestens alle vier Jahre, also innerhalb der Verjährungsfrist für die Sozialversicherungsbeiträge, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abführen. Rund 800.000 Arbeitgeber untersucht sie dabei jährlich. Was früher vor Ort passierte, läuft nun in der Regel durch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung ausschließlich digital: Entgelt- und Finanzbuchhaltungsdaten werden an die DRV übermittelt und automatisch analysiert. Nur bei Auffälligkeiten kommt noch eine Prüferin oder ein Prüfer in den Betrieb.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Entgeltdaten gibt es bereits seit 2023, seit Anfang 2025 auch für Finanzbuchhaltungsdaten. Bislang konnten Unternehmen noch eine Ausnahmevereinbarung nutzen, doch ab 1. Januar 2027 gilt die euBP für alle Unternehmen. Im AOK-Fachportal für Arbeitgeber finden Sie die einzelnen Schritte der euBP in der Übersicht. https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/beitraege-zur-sozialversicherung/elektronische-betriebspruefung/#c81785
Digitale Personalakte: Unterlagen richtig speichern
Eine der wichtigsten Neuerungen durch die verpflichtende euBP: Ab 2027 müssen alle prüfungsrelevanten Daten und Unterlagen (Stamm- und Entgeltdaten der Beschäftigten, Beitragsnachweise und SV-Meldungen, Summen- und Saldenlisten relevanter Sachkonten) ausschließlich digital vorliegen. Ein Mix aus Papier und digitalen Dokumenten ist dann nicht mehr zulässig.
Auch begleitende Entgeltunterlagen sind ab 2027 nur noch digital vorzulegen. Welche Dokumente das konkret sind, ist in der Beitragsverfahrensverordnung Link zur Beitragsverfahrensverordnunggeregelt. Unter anderem zählen dazu:
- Arbeitszeitnachweis
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Erklärung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Erklärung zu weiteren (geringfügigen) Beschäftigungen
- Nachweis zur Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung
- A1-Bescheinigung und Unterlagen zu Entsendungen
- Nachweis zu Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltstitel
- Immatrikulationsbescheinigung
Ergänzende Belege bei euBP einreichen
Diese ergänzenden Belege sind bei einer Betriebsprüfung nicht automatisch einzureichen. Die DRV fordert sie konkret beim Arbeitgeber an, falls sie für die Prüfung notwendig sind. Die Übermittlung erfolgt in der Regel dann über das Cryptshare-Verfahren der DRV. Eine Anleitung dafür finden Arbeitgeber in der Rückmeldung der DRV.
Vorgaben für digitale Dokumente
Für eine reibungslose automatische Analyse der Dokumente gibt es technische Vorgaben zu möglichen Dateiformaten, Dateinamen und Ordnerstrukturen. Eine detaillierte Beschreibung dazu hat der GKV-Spitzenverband in den „Gemeinsamen Grundsätzen“ vom 18. März 2022Link zu den Gemeinsamen Grundsätzen in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.
Wichtig: bei Softwarewechsel euBP-Daten senden
Wechseln Unternehmen die Lohnabrechnungssoftware, die Steuerberatung beziehungsweise das Lohnbüro, müssen sie alle für die nächste Betriebsprüfung relevanten Daten aus dem bisherigen System an die DRV übermitteln. Das erfolgt vor dem Wechsel über das reguläre euBP-Verfahren. Hintergrund der Regelung ist, dass bei einem Software- oder Dienstleisterwechsel immer wieder Abrechnungsdaten verloren gehen, die für eine spätere Betriebsprüfung aber relevant sind.
Die DRV speichert diese Daten nur bis zur nächsten Prüfung. Arbeitgeber sollten die Daten daher selbst archivieren und die Annahmequittung sicher abspeichern. Die Pflicht zur Vorabübermittlung gilt auch, wenn nur der Dienstleister wechselt, aber die Software dieselbe bleibt.
(Quelle: AOK Portal für Arbeitgebende)
Geplante Rentenreform – möglicher Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge
Nach der Veröffentlichung des Berichts der Alterssicherungskommission greift eine große Verunsicherung um sich, verbunden mit zahlreichen verwirrenden Medienberichten. Obwohl die endgültigen Gesetze abzuwarten bleiben – wir rechnen zum Ende dieses Jahres damit – gibt es beruhigende Informationen von unserer Partnerseite ihre-Vorsorge.de
Es ist der große Traum: Raus aus dem Job mit 65, Wohnmobil kaufen, ein Jahr durch Südeuropa reisen – genau so sieht der Plan von Petra S. (63) aus. Mit ihrem Arbeitgeber hat sie Altersteilzeit bis 65 vereinbart. In der Rentenauskunft steht schwarz auf weiß: abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren ab 1.7.2028. Viele wie Petra S. fragen sich: „Gilt meine Planung noch – oder wirft die große Rentenreform alles im letzten Moment über den Haufen?“ Die Antwort lautet: Kein Grund zur übermäßigen Sorge, ein Hals-über-Kopf wird es nicht geben. Wie die Änderungen aussehen werden, erläutern wir in diesem Beitrag für die derzeit Erwerbstätigen und in einem zweiten Beitrag für Rentner.
Viele Veränderungen, aber nicht zeitgleich für alle
Die Bundesregierung will noch 2026 eine umfassende Rentenreform auf den Weg bringen. Grundlage sind die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Die gesetzliche Rente soll stabil bleiben – aber die Lebensarbeitszeit wird schrittweise verlängert.
Die Reform wird vieles verändern, aber nicht für alle gleichermaßen. Klar ist: Die Kommission schlägt längere Lebensarbeitszeiten vor, eine Abschaffung der abschlagsfreien „Rente mit 63“ und eine Anhebung der Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Linie im Grundsatz zu übernehmen. Millionen Versicherte fragen sich nun: Muss ich mich auf neue Altersgrenzen einstellen – oder kann ich mich noch auf die bisherige Rechtslage verlassen? Die wichtigste Nachricht: Es gilt ein nachhaltiger Vertrauensschutz, wie höchstrichterlich festgestellt worden ist.
Vertrauensschutz
Was das Bundesverfassungsgericht 2004 entschieden hat
Als in den 1990er‑Jahren die Altersrente für Frauen ab 60 schrittweise abgeschafft wurde, landete der Streit vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine Versicherte hatte 1996 erfahren, dass sie im Jahr 2002 zwar weiterhin mit 60 in Rente gehen könne, dann aber mit einem Rentenabschlag von 7,5 Prozent. Sie sah darin eine unzulässige Verschlechterung ihrer Rentenansprüche.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2004 (Az. 1 BvR 2491/97) zurück – und setzte dabei einen wichtigen Maßstab für den Vertrauensschutz: Nach Auffassung der Richterinnen und Richter war entscheidend, dass die Betroffenen mindestens fünf Jahre Zeit hatten, um ihre Lebensplanung an die neue Rechtslage anzupassen. Ein solcher Vorlauf sei „noch ausreichend“, um bereits getroffene Dispositionen – etwa zum Berufsausstieg – zu korrigieren.
Genau an dieser Linie orientiert sich auch die Alterssicherungskommission, wenn sie für größere Eingriffe – wie eine Anhebung der Altersgrenzen oder die Abschaffung der 45‑Jahre‑Rente – einen Vorlauf von rund fünf Jahren empfiehlt.
Darf der Gesetzgeber überhaupt in bestehendes Rentenrecht eingreifen?
Die kurze Antwort lautet: Ja, aber nur innerhalb enger verfassungsrechtlicher Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass der Gesetzgeber das Rentensystem strukturell reformieren darf – auch wenn dies in bereits erworbene Rentenanwartschaften eingreift. Gleichzeitig fordert das Gericht, dass der Vertrauensschutz der Versicherten ernst genommen wird. Bei früheren Reformen hat es insbesondere Wert auf angemessene Übergangsfristen und gestufte Übergänge gelegt.
Warum könnten zentrale Änderungen wohl erst ab 2032 greifen?
Versicherte richten ihre Lebensplanung – etwa den Ausstieg aus dem Beruf, den Abschluss von Altersteilzeit‑ oder Aufhebungsverträgen – auf das geltende Rentenrecht aus. Das gilt auch für Arbeitgeber, die zum Beispiel mit Blick auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.
In früheren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Übergangsfristen von mindestens fünf Jahren als „gerade noch ausreichend“ angesehen, um bereits getroffene Dispositionen an eine neue Rechtslage anpassen zu können. Theoretisch wären auch kürzere Fristen möglich. Das würde aber das Risiko einer Klagewelle und einer späteren Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht deutlich erhöhen. Das will sich die Bundesregierung wohl nicht antun.
Altersgrenzen: Diese Änderungen sind geplant
Regelaltersgrenze ab 2032
Die Regelaltersgrenze wird nach 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt. Das schlägt die Kommission vor. Steigt die Lebenserwartung um zwölf Monate, erhöht sich auch das reguläre Rentenalter um sechs Monate. In den Modellrechnungen ergibt das bis etwa 2041 eine moderate Anhebung der Regelaltersgrenze von 67 auf 67½ Jahre. Der Einstieg könnte bereits 2032 mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren und einem Monat erfolgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine schnelle Umsetzung der Kommissionsvorschläge. Im Kommissionsbericht heißt es ausdrücklich, „um den rentennahen Jahrgängen ausreichend Planungssicherheit zu gewährleisten, ist eine sofortige Vorbereitung der Umsetzung erforderlich, da ein Vorlauf von fünf Jahren gewährleistet sein sollte“.
Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit)
Heute ist in dieser Frührente ein Rentenstart mit Abschlägen ab 63 möglich, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Kommission will die untere Altersgrenze für diese vorgezogene Rente von 63 auf 64 Jahre anheben und anschließend parallel zur Regelaltersgrenze weiter erhöhen. Künftig soll es dauerhaft ein „Fenster“ von drei Jahren bis zur Regelaltersgrenze geben. Bislang sind es vier Jahre. Die Abschläge von der Rente sollen unverändert 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns betragen. Die Kommission verweist auf Berechnungen der Bundesbank, die „zu ähnlichen Abschlägen wie im geltenden Recht bzw. zu geringfügig höheren Abschlägen führen“. Künftig sollen diese Werte regelmäßig überprüft und mögliche Änderungen „mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf verkündet werden, um Planungssicherheit für rentennahe Jahrgänge zu gewährleisten“.
Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit)
Diese Rentenart ist sehr beliebt, und hier soll es den härtesten Schnitt geben. Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Zugang nach 45 Versicherungsjahren zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ abzuschaffen.
Neue Kapital‑Komponente und Rentenniveau
Die Kommission schlägt außerdem vor, die umlagefinanzierte gesetzliche Rente durch eine zusätzliche kapitalgedeckte Komponente zu ergänzen. Ein kleiner zusätzlicher Beitragssatz, schrittweise auf 2 Prozentpunkte ansteigend, soll in einen staatlich organisierten Fonds fließen, der am Kapitalmarkt investiert und im Alter eine ergänzende Leistung auszahlt – alles in etwa nach dem „Modell Schweden“.
In den ersten „Fonds‑Jahren“, also bei kurzer Ansparzeit, soll ein steuerlich finanzierter „Übergangsfaktor“ dafür sorgen, dass das Sicherungsniveau von 48 Prozent für neue Rentenzugänge nicht unterschritten wird. Langfristig soll durch die Kombination aus umlagefinanzierter Kernrente und Kapitalbaustein das Rentenniveau sogar steigen.
Tipp
Was rentennahe Jahrgänge jetzt tun können
- Rentenunterlagen prüfen: Rentenauskunft und Versicherungsverlauf checken: Sind alle Zeiten erfasst? Erreichen Sie die geforderten 35 beziehungsweise 45 Jahre an anerkannten Versicherungszeiten voraussichtlich?
- Arbeitsverträge durchsehen: Altersteilzeit‑, Aufhebungs‑ und Vorruhestandsregelungen prüfen: An welche Rentenart und welches Alter knüpfen die Verträge an? Bei neuen Vereinbarungen sollten Sie möglichst flexible Formulierungen wählen.
- Härtefall‑ und Schutzregeln beachten: Wenn Sie absehbar nicht bis zur (künftigen) Altersgrenze arbeiten können, sollten Sie frühzeitig klären, ob etwa eine Erwerbsminderungsrente für Sie in Frage kommt. Hier gelten deutlich günstigere Regeln als bei vorgezogenen Altersrenten. Verfolgen Sie zudem die Entwicklung bei der sogenannten „Schutzrente“.
Altersgrenzen: So wirken sich die Änderungen auf rentennahe Jahrgänge aus
Die oben beschriebene Fünf‑Jahres‑Regel ist der Dreh‑ und Angelpunkt für die künftige Ruhestands-Planung rentennaher Jahrgänge. Sie bestimmt nicht nur, wann neue Altersgrenzen frühestens greifen können, sondern auch, wen sie in der Praxis treffen. In den folgenden Abschnitten werden die konkreten Auswirkungen der geplanten Änderungen im einzelnen beschrieben. Eine Ausnahme: die neue Kapital-Komponente der bislang umlagefinanzierten gesetzlichen Rente. Diese wird aufgrund der kurzen Ansparzeit für rentennahe Jahrgänge kaum eine Rolle spielen.
Regelaltersrente
Die bereits 2007 beschlossene Regelaltersgrenze von 67 Jahren für alle Versicherten ab Jahrgang 1964 bleibt der Ausgangspunkt. Die Kommission will diese Grenze ab 2032 an die Entwicklung der Lebenserwartung koppeln; als erste betroffen wäre voraussichtlich Jahrgang 1965. Für die 65er könnte bereits eine Grenze von 67 Jahren und einem Monat gelten.
Für Jahrgänge zwischen 1970 und 1980 ist schon eine Erhöhung des regulären Rentenalters auf deutlich über 67 Jahre zu erwarten. Allerdings – wie die Deutsche Rentenversicherung Bund ausdrücklich betont – nur, wenn die Lebenserwartung tatsächlich weiter steigt: „Steigt sie nicht weiter an, wird auch das Renteneintrittsalter nicht angehoben.“
Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre, mit Abschlag)
Heute ist ein Zugang ab 63 mit Abschlägen möglich, wenn 35 Versicherungsjahre vorliegen. Künftig soll die Untergrenze auf 64 Jahre steigen und dann mit der Regelaltersgrenze wachsen. Jahrgänge, die ihren 63. Geburtstag noch vor 2032 erreichen, haben gute Chancen, dass die alte Grenze für sie weiter gilt. Dazu könnten auch späte 1960er‑Jahrgänge gehören – etwa der Jahrgang 1968, der 63 Jahre noch 2031 erreicht. Wer 1969 oder später geboren wurde, muss damit rechnen, dass 64 die neue Untergrenze wird.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre, bisher abschlagsfrei)
Diese Rentenart soll „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ entfallen – natürlich ebenfalls mit Übergangsfristen. Wer spätestens 2031 65 Jahre alt wird und 45 Jahre anerkannter Versicherungszeiten vorweisen kann, hat gute Chancen, die heutige abschlagsfreie Rente ab 65 noch nutzen zu können. Nach diesem Szenario betrifft das letztmals den Jahrgang 1966. Wer die 45 Jahre erst nach 2032 voll bekommt, wird sich voraussichtlich auf andere Wege in den Ruhestand einstellen müssen – etwa auf die Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Hierzu findet sich im Kommissionsbericht keine Empfehlung. Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 können derzeit zumeist mit 62 Jahren mit einem Abschlag von 10,8 Prozent vorzeitig in Rente gehen. Das könnte auch künftig so bleiben – ist aber keineswegs sicher.
Zudem bringt die Kommission die Idee ins Spiel, für gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer in rentennahen Jahrgängen „einen vereinfachten Zugang zu einer Rente“ zu schaffen. Dies könnte für diejenigen gelten, „die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können“. Allerdings sind die Aussagen der Kommission hierzu recht unkonkret. Der in Medien vielfach genutzte Begriff „Schutzrente“ taucht im Bericht der Experten nicht auf.
Reform 2026 und fünf Jahre Vorlauf: Jahrgangsszenario 1960–1970
Geburts- jahrgang | 63. Geburtstag (Jahr) | Regelalter | Rente für langjährig Versicherte frühester Beginn (Szenario) | Rente für besonders langjährig Versicherte | Kurz-Fazit für den Jahrgang |
1960–1963 | 2023–2026 | 66 plus 4 Monate –66 plus 10 Monate | 63 Jahre, Abschläge steigend | Unverändert | Rentenpläne stabil, Reformwirkung überschaubar |
1964 | 2027 | 67 | 63 Jahre, Abschläge steigen auf 14,4 % | Unverändert | Frühe Ausstiege meist wie geplant möglich |
1965 | 2028 | > 67 | 63 Jahre, Abschläge 14,4 % | Unverändert | Übergangsjahrgang – genau hinschauen |
1966 | 2029 | > 67 | 63 Jahre, Abschläge 14,4 % | Unverändert, aber letzter Jahrgang innerhalb des 5-Jahres-Fensters | Voraussichtlich letzte „volle“ 45‑Jahre‑Kohorte |
1967 | 2030 | > 67 | 63 Jahre, Abschläge 14,4 % | In heutiger Form voraussichtlich nicht mehr erreichbar, Übergangsregel möglich | Heikler Übergangsjahrgang, besonders von Stichtagen abhängig |
1968 | 2031 | > 67 | 63‑Jahres-Grenze könnte hier enden | In heutiger Form voraussichtlich nicht mehr erreichbar | Erster Jahrgang, der die 45‑Jahre‑Rente nicht mehr nutzen kann |
Vorsicht bei kostenpflichtigen Services
Die Wachsamkeit kennt keine Sommerpause! Im vermeintlichen Sommerloch wollen wir Sie vor Internetseiten warnen, die in Sprache und Gestaltung dem offiziellen Internetauftritt der Rentenversicherung ähneln. Teilweise wird auf den Seiten auch das Logo der Deutschen Rentenversicherung imitiert. Auf den ersten Blick ist daher oft nicht erkennbar, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Rentenversicherung, sondern um die Seite eines gewerblichen Dienstleisters handelt, der Leistungen der Rentenversicherung gegen Gebühr anbietet. Insbesondere bei der Nutzung von Suchmaschinen heißt es wachsam zu sein: Angebote gewerblicher Dienstleister werden hier oft sehr prominent angezeigt.
Meist handelt es sich um Rentenauskünfte und Renteninformationen, Versicherungsnummernachweise und Bescheinigungen über die Höhe der gezahlten Rente. Diese Leistungen sind bei der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich kostenlos.
Unser Tipp: Sie und Ihre Beschäftigten können entsprechende Dokumente und Services direkt über die offiziellen Online-Services der Rentenversicherung anfordern – ohne zusätzliche Gebühren.
Zwar ist es grundsätzlich erlaubt, Leistungen gegen eine Gebühr anzubieten. Die gewerblichen Dienstleister müssen jedoch klar darauf hinweisen, dass sie nicht im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung handeln. Ein Blick ins Impressum kann helfen: Häufig finden sich dort Hinweise auf private Unternehmen, teils mit Sitz im Ausland.
Gut zu wissen
Kostenpflichtige Serviceportale sind kein Einzelfall: Immer wieder tauchen im Internet Seiten auf, die offizielle Angebote von Behörden oder öffentlichen Stellen nachahmen. Sie verlangen Gebühren für Leistungen, die direkt bei den zuständigen Institutionen in der Regel kostenlos erhältlich sind. Bei Unsicherheiten können sich Kundinnen und Kunden auch an die Verbraucherzentralen wenden.
Ganz aktuell warnt die Verbraucherzentrale Hamburg vor einer Internetseite, die Leistungen der Rentenversicherung gegen Gebühr anbietet:
Rentendokumente: Finger weg vom Portal rentnerauskunft.de
Sozialplattform: zentraler digitaler One-Stop-Shop für die Sozialverwaltung
(Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Das Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ hat in seiner Sitzung auf dem GovTech Campus in Berlin eine wesentliche Entscheidung für die Zukunft der Sozialleistungen in Deutschland getroffen: Die bereits bestehende Sozialplattform wird zum zentralen digitalen Sozialportal ausgebaut.
Nach dem Auftakt am 20. Mai 2026, an dem Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger teilnahmen, trafen sich die entsandten Mitglieder von Bund, Ländern und Kommunen im Juni zu ihrer zweiten Sitzung, um die bisher festgelegten Arbeitspakete zu prüfen und die nächsten Meilensteine zu definieren. Im Mittelpunkt stand ein erster Arbeitsentwurf der verbindlichen Roadmap, die die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die weitere Arbeit des Gremiums festlegen soll.
In der dritten Sitzung wurde nun die Sozialplattform als zentrales digitales Sozialportal beschlossen und ein konkretes Zielbild formuliert. Die Entwicklung der Sozialplattform wurde in den Jahren 2021 bis 2023 aus Konjunkturpaketmitteln des Bundes finanziert und bietet bereits heute nutzerorientiert eine Reihe an Services rund um das Thema Sozialleistungen an, von der Leistungssuche über die Antragsstellung bis hin zu Beratungsangeboten. Die Plattform stellt den Nutzenden in den Fokus, bietet die Möglichkeit der Ende-zu-Ende Digitalisierung in Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene und ist Pilotprojekt für den Anschluss an das National-Once-Only-Technical-System (NOOTS) zum Registerdatenabruf. Damit werden die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Bearbeitung vom digitalen Antrag bis zur digitalen Bescheiderteilung geschaffen.
Die Sozialplattform soll sukzessive als „One‑Stop‑Shop“ weiterentwickelt und eine entsprechende Verbindlichkeit hergestellt werden, sodass deutschlandweit ein einheitlicher digitaler Zugang zu Sozialleistungen gewährleistet ist. Dabei wird auch die Anbindung der Deutschland-App verfolgt.
Mit der Sozialplattform kann auf ein bereits föderal verankertes System, eine hohe Fachlichkeit im Arbeits- und Sozialbereich und auf eine in der Fläche bereits vorhandende kommunale Anbindung zurückgegriffen werden. Das ist die Basis, um Mehrwerte für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Leistungsverwaltung schnell erreichen zu können. Sie wird von einer Länderallianz aus 14 Bundesländern gemeinsam betrieben und finanziert. Die sichere Identifizierung erfolgt über das Bürgerkonto BundID; künftig wird dies zusätzlich über die neue EUDI‑Wallet möglich sein.
Die Entscheidung für die Sozialplattform bildet den Ankerpunkt für die Umsetzung weiterer Empfehlungen, mit denen sich das Expertengremium beschäftigen wird. Im Arbeitspaket „Datenraum der A+S-Verwaltung“ wird die Konzeption für eine gemeinsame Governance anhand konkreter Use‑Cases der Sozialplattform erarbeitet werden. Dafür sollen unter anderem zeitnah auch ein verbindlicher Datenstandard und konkrete Schnittstellen festgelegt werden.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas:
„Mit der Entscheidung für die Sozialplattform setzen wir eine zentrale Empfehlung der Sozialstaatskommission vorzeitig um. Wir schaffen zugleich den Ausgangspunkt dafür, dass Anträge auf Sozialleistungen künftig komplett digital abgewickelt werden können. Die Sozialplattform ist bereits föderal verankert und ich bin überzeugt, dass wir mit dieser Entscheidung schnelle Mehrwerte für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Sozialverwaltung schaffen werden. Mit Fokus auf die Nutzenden wollen wir dabei bestehende Fachportale und Angebote nicht einfach abschaffen, sondern haben ihre sinnvolle anwenderfreundliche Vernetzung im Blick.“
Bundesdigitalminister Karsten Wildberger:
„Mit der Sozialplattform haben wir eine große Chance, im Leben der Menschen echte Veränderungen zu bewirken. Wir können Technologie nutzen, um schnell und unkompliziert Hilfe zu organisieren – gerade in schwierigsten Lebenslagen. Dabei arbeiten wir effizient auf den Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen zusammen und ermöglichen intelligente Verfahren.“
Das Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ tagt monatlich bis Ende 2027 und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung als Vorsitzende, der Bundesagentur für Arbeit, den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bremen sowie den drei kommunalen Spitzenverbänden zusammen. Weitere Bundesländer, Sozialversicherungsträger und Digitalexpertinnen und -experten werden themenbezogen hinzugezogen, um das Fachwissen aus allen Bereichen zu nutzen.
Ziel des Expertengremiums ist es, die Digitalisierung der Arbeits‑ und Sozialverwaltung voranzutreiben und damit einen Sozialstaat zu schaffen, der schneller hilft und einfacher funktioniert. Durch die konsequente Vernetzung von Prozessen, Daten und Services soll die digitale Infrastruktur künftig nicht nur die Effizienz der Verwaltung erhöhen, sondern sondern auch die Servicequalität für die Bürgerinnen und Bürger nachhaltig verbessern.