BSH-News 1/2026 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen
Stand: 29.05.2026
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- „Mütterrente III“
- Zahlen und Werte ab 01.07.2026
- Mehr Rente durch Minijob Rückkehr zur Versicherungspflicht
- Selbständige mit Zahlungsschwierigkeiten
- Wie ist der aktuelle Stand bei den rehapro Projekten?
- Innovativ und trotzdem hilfreich? - PRÄVENTION ONLINE !
- Informationen zur neuen PIN
- Versichertenälteste – Wo Ratsuchende bei Fragen und Anträgen zur Rente immer gut aufgehoben sind
- Unser Vortragsangebot
- Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung
- Anmeldung für die BSH-News
„Mütterrente III“
Letzter Schritt zur Gleichstellung der Geburten vor und ab 1992
Worum geht es?
Die Bewertung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 wird angehoben auf das Niveau, das bereits für Geburten ab 1992 gilt. Es werden künftig einheitlich bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt.
Wie sind die Auswirkungen?
Rentenbezieher haben ab dem 01.01.2027 Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrer Rente in Höhe von 0,5 Entgeltpunkten. Dies wird die Rente pro Kind um 21,26 Euro brutto erhöhen. Personen, die erst ab 2028 in Rente gehen, erhalten im Regelfall weitere 6 Kalendermonate Erziehungszeiten.
Wann erfolgt die Auszahlung?
Aufgrund komplexer technischer Umsetzungsarbeiten werden die Zuschläge ab 2028 rückwirkend ausgezahlt werden.
Ist eine Antragstellung erforderlich?
Nein! Die Umsetzung erfolgt wie bereits bei den „Mütterrenten I und II“ weitestgehend automatisch. Personen, die bis Mitte 2028 keine Nachricht über die Berücksichtigung von Zuschlägen oder zusätzlichen Erziehungszeiten erhalten haben, sollten sich zur weiteren Klärung mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Wo gibt es weitere Informationen?
Zahlen und Werte ab 01.07.2026
| Wert eines EP | Anpassung um | |
|---|---|---|
| Aktueller Rentenwert | 42,52 Euro | + 4,24% |
| bundeseinheitlich | |
|---|---|
| Witwenrenten/Witwerrenten und Erziehungsrenten | 1.122,53 Euro |
| Erhöhungsbetrag je Kind |
238,11 Euro |
Die Werte stehen unter dem Vorbehalt der Verkündung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 im Bundesgesetzblatt. Damit ist im Laufe des Juni 2026 zu rechnen.
Weitere Informationen
Informationen zur Rentenanpassung 2026 finden Sie hier.
Weitere Zahlen und Werte der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier.
Mehr Rente durch Minijob Rückkehr zur Versicherungspflicht
Ab dem 01.07.2026 kann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig gemacht werden.
Wer kann die neue Möglichkeit nutzen?
Geringfügig entlohnte Minijobber können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Demzufolge entfällt für die Minijobber der Beitragsanteil für die Rentenversicherung. Bisher war die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs bindend. Durch eine Gesetzesänderung besteht ab 01.07.2026 einmalig die Möglichkeit, die Befreiung aufzuheben. Tritt wieder Versicherungspflicht ein, wird der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers um den Beitragsanteil des Minijobbers aufgestockt (zurzeit 3,6 %).
Welche Vorteile hat eine Rückkehr zur Versicherungspflicht?
Durch die Aufstockung des Pauschalbeitrags sichern sich die Minijobber vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Zum Beispiel zählen dann diese Pflichtbeiträge in vollem Umfang für verschiedene Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten). Eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen ist unter anderem eine Voraussetzung für eine vorzeitige Altersrente. Des Weiteren wirkt sich der Beitragsanteil von 3,6 % entsprechend in der Rentenhöhe aus.
Wie kehre ich zur Versicherungspflicht zurück?
Die Aufhebung der Befreiung muss vom Minijobber beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Aufhebung gilt nur für die Zukunft. Konkret ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sofern mehr als ein Minijob ausgeübt wird, muss die Aufhebung der Befreiung in allen Minijobs beantragt werden.
Was ist noch wichtig?
Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend. Ein Widerruf der Aufhebung ist ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie im Internet bei der Minijob-Zentrale. Außerdem empfehlen wir die Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“.
Selbständige mit Zahlungsschwierigkeiten
Das Arbeitseinkommen ist bei selbständig Erwerbstätigen häufig unregelmäßig und auch saisonalen Schwankungen unterworfen. Die betriebsbedingten fixen Kosten und Ausgaben sind jedoch regelmäßig und gleichbleibend hoch. Das führt auch mal zu kurz oder länger andauernden Liquiditätsengpässen und Zahlungsschwierigkeiten. Damit es hier erst gar nicht zur Säumnis und damit einhergehend zur Erhebung von hohen Säumniszuschlägen und in Folge auch noch zur Einleitung des Forderungs-, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrens kommt, sollten sich rentenversicherungspflichtige Selbständige mit Zahlungsschwierigkeiten stets rechtzeitig beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Nur so kann Selbständigen, die temporär in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und ihre fälligen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe zahlen können, geholfen werden. Um schnell und möglichst unbürokratisch Abhilfe zu schaffen, gibt es einige Gestaltungsmöglichkeiten bei eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten:
Änderung oder Minderung der Beitragsbemessungsgrundlage
Versicherungspflichte Selbständige können selbst entscheiden, ob sie die Pflichtbeiträge entsprechend des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens (einkommensgerechte Beitragszahlung für 2026 = 18,6 % vom Arbeitseinkommen/Gewinn) oder eine pauschale Beitragszahlung (also einkommensunabhängige Beitragszahlung) hier den Regelbeitrag für 2026 = 735,63 Euro (entspricht einem pauschalen Arbeitseinkommen/Gewinn in Höhe von 3.955,00 Euro monatlich) oder in den ersten drei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit auch den halben Regelbeitrag 2026 = 367,82 Euro (entspricht einem pauschalen Arbeitseinkommen/Gewinn in Höhe von 1.977,50 Euro monatlich) zahlen wollen. Ein Wechsel der Beitragsbemessungsgrundlage kann auf Antrag ab dem Folgemonat der Antragstellung somit zu einer Beitragsminderung führen.
Beitragsbemessungsgrundlage für eine einkommensgerechte Beitragszahlung ist das vom Finanzamt im zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid festgestellte Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Liegt noch kein solcher Steuerbescheid vor oder hat sich das Arbeitseinkommen seitdem deutlich gemindert, kann der künftige Pflichtbeitrag auch auf Grundlage des aktuell erzielten laufenden Arbeitseinkommens, nach der sogenannten Sozialklausel, angepasst werden. Das aktuelle und prognostizierte Arbeitseinkommen ist dann mittels anderer geeigneter Nachweise zum Einkommen zu belegen. Hierzu weitere Ausführungen:
Einkommensgerechte Beitragszahlung nach dem Arbeitseinkommen oder der Sozialklausel
Werden die Pflichtbeiträge bereits einkommensgerecht nach dem Arbeitseinkommen gezahlt, kann beantragt werden, dass die Pflichtbeiträge nach der so genannten Sozialklausel berechnet werden. Dafür muss das aktuelle Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr aber um wenigstens 30 % geringer sein, als das Arbeitseinkommen aus dem zuletzt vom Finanzamt ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr. Zur Prüfung, ob die Voraussetzung für die Anwendung der Sozialklausel erfüllt ist, wird daher eine Prognose des Arbeitseinkommens für das aktuell laufende Kalenderjahr beziehungsweise für die nächsten 12 Monate benötigt. Hierbei sind sämtliche aktuellen Erkenntnisse der Geschäftsentwicklung in die Prognose einzubeziehen (zum Beispiel eine Auftragsreduzierung, Entlassung eines mitarbeitenden Beschäftigten, Veränderung im Kundenstamm, neue gesetzliche Rahmenbedingungen, Investitionen oder betriebliche Umstrukturierungen). Für die Entwicklung des laufenden Arbeitseinkommens bis zum Jahresende beziehungsweise für die nächsten 12 Monate ist das zu erwartende Arbeitseinkommen einzuschätzen. Eine Bestätigung des prognostizierten Jahresarbeitseinkommens durch geeignete Unterlagen ist angebracht. Auch sogenannte „Jungunternehmer“, die noch keinen Einkommensteuerbescheid für diese selbständige Tätigkeit erhalten haben und eine Minderung des laufenden Arbeitseinkommens nach der Sozialklausel beantragen, müssen ebenfalls das laufende Jahresarbeitseinkommen für das aktuelle Kalenderjahr beziehungsweise für die nächsten 12 Monate prognostizieren und möglichst durch geeignete Unterlagen stützen.
Einkommensgerechte Beitragszahlung auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides
Werden die Pflichtbeiträge einkommensunabhängig, also pauschal nach dem vollen oder halben Regelbeitrag gezahlt, kann sofern günstiger, auf Antrag auch eine Umstellung auf eine einkommensgerechte Beitragszahlung auf Grundlage des Arbeitseinkommens aus dem zuletzt vom Finanzamt ausgefertigten Einkommensteuerbescheid erfolgen. Im Einkommensteuerbescheid können diejenigen Daten, die nicht das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit betreffen, unkenntlich gemacht werden. Anstelle des Steuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes eingereicht werden. Entspricht das Arbeitseinkommen aus dem letzten erteilten Einkommensteuerbescheid nicht mehr den aktuellen Verhältnissen, kann hier ebenfalls die Anwendung der Sozialklausel geprüft werden.
Einkommensunabhängige Beitragszahlung - Regelbeitrag oder halber Regelbeitrag
Werden die Pflichtbeiträge einkommensabhängig nach der Höhe des Arbeitseinkommens gezahlt, kann sofern günstiger, auf Antrag auch eine Umstellung auf eine einkommensunabhängige also pauschale Beitragszahlung nach dem vollen oder halben Regelbeitrag erfolgen. Der Regelbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2026 monatlich 735,63 Euro. Das entspricht einem jährlichen Arbeitseinkommen von 47.460,00 Euro. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann auch die Zahlung des halben Regelbeitrags beantragt werden. Der halbe Regelbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2026 monatlich 367,82 Euro. Das entspricht einem jährlichen Arbeitseinkommen von 23.730,00 Euro.
Stundung durch Ratenzahlungsvereinbarung
Können aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage rückständige Pflichtbeiträge nicht in einer Summe gezahlt werden, besteht die Möglichkeit, eine Stundung mit einer laufenden Ratenzahlung beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Die Ratenzahlung soll den laufend fälligen Pflichtbeitrag sowie einen Tilgungsanteil auf die bereits aufgelaufene rückständige Beitragsforderung umfassen. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung werden keine weiteren Säumniszuschläge erhoben. Allenfalls wird im Vergleich zu den doch hohen Säumniszuschlägen nur ein deutlich geringerer Stundungszins berechnet. Eine Stundung ohne Ratenzahlung darf nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen und in der Regel längstens für die Dauer eines Jahres ausgesprochen werden, und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich beantragt wird und die begründete Aussicht besteht, dass nach Ablauf der Frist der gesamte Betrag gezahlt wird.
Unterbrechung der Versicherungs- und Beitragspflicht
Eine Unterbrechung der Versicherungs- und Beitragspflicht ist möglich, wenn die selbständige Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitationsmaßnahmen, Mutterschutzfristen oder Elternzeit beziehungsweise aus sonstigen Gründen temporär nicht ausgeübt wird. Dazu ist das vollständige Ruhen der betrieblichen Tätigkeit erforderlich. Führen Mitarbeiter die Betriebstätigkeit fort, liegt insoweit keine Unterbrechung vor. Ein lediglich kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten, saisonale Schwankungen oder Betriebsferien stellen regelmäßig noch keine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit dar.
Arbeitseinkommen wird regelmäßig nur noch in geringfügigem Umfang erzielt
Wird die selbständige Tätigkeit länger andauernd in geringfügigem Umfang ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit. In dem Fall besteht keine Versicherungspflicht und es müssen keine Pflichtbeiträge gezahlt werden. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit längerfristig in 2026 regelmäßig 603,00 Euro monatlich beziehungsweise 7.236,00 Euro jährlich nicht übersteigt. Beträgt das Arbeitseinkommen nur für einen im Voraus absehbaren und begrenzten Zeitraum von nur wenigen Wochen oder Monaten nicht mehr als 603,00 Euro im Monat, liegt aber noch keine längerfristig andauernde geringfügige selbständige Tätigkeit vor. Für die Prüfung, ob die Grenze der Geringfügigkeit von regelmäßig 603,00 Euro monatlich beziehungsweise 7.236,00 Euro jährlich nicht überschritten wird, ist ausschließlich das zukünftige geschätzte Arbeitseinkommen maßgebend. Dieses ist im Rahmen einer vorausschauenden gewissenhaften Schätzung zu ermitteln. Der Zeitraum, auf den sich die vorausschauende Betrachtung erstrecken soll, beträgt dabei ein Jahr, ausgehend von dem Zeitpunkt der Meldung beim Rentenversicherungsträger. Dabei sind alle Erkenntnisse in diese gewissenhafte Schätzung einzubeziehen, die sich auf das bisherige und aktuelle Arbeitseinkommen bereits ausgewirkt haben und wahrscheinlich zukünftig auch weiter auswirken werden (so zum Beispiel Auftragsreduzierung, Veränderungen in der Belegschaft oder des Kundenstammes, neue gesetzliche Rahmenbedingungen, getätigte oder geplante Investitionen im Betrieb).
Befristete Niederschlagung
Ist ein Ausgleich bereits fällig gewordener Beiträge aufgrund noch länger anhaltender prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse oder aus anderen Gründen vorübergehend gar nicht möglich und kommt auch eine Tilgung durch Ratenzahlung oder Stundung nicht mehr in Betracht, kann die Beitragsforderung in besonderen Fällen auch zunächst befristet niedergeschlagen werden. Eine befristete Aussetzung der Zahlungen kann erfolgen, wenn aktuell keine Einkünfte und kein Vermögen vorhanden sind oder ein Bezug von Sozialleistungen vorliegt beziehungsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorsteht oder bereits läuft und auch eine zwangsweise Einziehung der Pflichtbeiträge somit keinen Erfolg verspricht.
Selbständige, die in der Rentenversicherung freiwillig versichert sind
Unterliegt die ausgeübte selbständige Tätigkeit nicht kraft Gesetzes oder auf Antrag der Rentenversicherungspflicht und werden daher keine Pflichtbeiträge sondern freiwillige Beiträge eingezahlt, kann die Beitragshöhe zukünftig zwischen dem aktuell für 2026 geltenden monatlichen Mindestbeitrag von 112,16 Euro und dem monatlichen Höchstbeitrag von 1.571,70 Euro in jeden beliebigen Betrag selbst geändert werden. Auch eine vollständige Zahlungseinstellung ist möglich. Freiwillige Beiträge können dann auch noch bis zum 31. März des Folgejahres, für das sie gelten sollen, nachgezahlt werden. Freiwillige Beiträge für das Jahr 2026 könnten somit noch bis zum 31.03.2027 rückwirkend eingezahlt werden. Erfolgt die freiwillige Beitragszahlung auch zum Zweck einer Aufrechterhaltung der Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbsminderung, sollte in jedem Fall jeder Kalendermonat zumindest mit dem Mindestbeitrag belegt werden.
Wie ist der aktuelle Stand bei den rehapro Projekten?
Bereits seit Oktober 2019 beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit 17 Projekten am Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Für die Durchführung und die Ausgaben der Projekte erhalten wir vom BMAS bis zu 37 Millionen Euro Fördermittel – es werden so die Ausgaben für Projektpersonal, die innovativen Maßnahmen und für die wissenschaftlichen Begleitungen erstattet.
Was ist aus den Projekten geworden?
Alle Projekte ermöglichen uns, Erkenntnisse über innovative Leistungen zu gewinnen. Wir finden heraus, ob einzelne Maßnahmen, neue Strukturen oder Verfahrensweisen wirksam sind oder nicht. Wir können so besser die Leistungen mit einem positiven Mehrwert auswählen und andere Leistungen als Teil des Lernprozesses nutzen.
Von den fünf Projekten des 1. Förderaufrufs können wir fast unverändert die Maßnahmen der Projekte Einstiegsprämie, INN3plus und JobProtection verstetigen. Wir konnten mit dem Projekt Einstiegsprämie sogar die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bundesweiten Kooperationspartner für eine Testphase gewinnen und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bietet die Einstiegsprämie jetzt allen ihren Versicherten an. Die Maßnahmen der beiden anderen Projekte haben wir in ihren Ansätzen teilweise übernommen bzw. erproben sie in anderen Projekten in angepasster Form weiter.
Die sieben Projekte des 2. Förderaufrufs werden im September und Oktober 2026 enden. Wie bereits im 1. Förderaufruf können wir durch alle erprobten Projekte herausfinden, ob Maßnahmen, Strukturen oder Verfahrensweisen wirksam sind oder nicht. Wir haben bereits einzelne Maßnahmen wie den Einsatz von Präventionscoaches im Präventionszentrum Bad Eilsen oder eine intensivierte Beratung von Personen mit Polytrauma und anderen schweren Bedarfen auf den Weg zum Regelangebot gebracht. Wir haben auch ein Lernmodul für Auszubildende in berufsbildenden Schulen und Unternehmen entwickelt, mit welchem Kompetenzen für Prävention und Rehabilitation spielerisch erlernt werden können und möchten dies zukünftig als Teil unseres Beratungsangebots einsetzen. Wir diskutieren daneben potentielle Verstetigungsoptionen für alle erprobten Maßnahmen und beziehen dabei die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Begleitungen und der Kooperationspartner ein.
Ein Fazit für die fünf Projekte des 3. und letzten Förderaufrufs ist verfrüht. Eine erste Tendenz ist aber auch hier überwiegend positiv. Wir erreichen unsere Versicherten mit neuen Angeboten, die sie in der Erhaltung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen und werden in der 2. Jahreshälfte 2027 mit den Verstetigungsüberlegungen beginnen.
Was sonst noch passiert?
Wir befinden uns aktuell in den Interventionsphasen der Projekte des 3. Förderaufrufs und erbringen aktiv Leistungen an die teilnehmenden Personen. Diese Phasen werden noch bis Ende 2027 andauern. Für die Projekte des 2. Förderaufrufs haben wir mit den Abschlussarbeiten begonnen, welche die Erstellung von Berichten, Verwendungsnachweisen und zuwendungsrechtliche Prüfungen unserer Letztempfänger beinhalten. Diese Arbeiten werden bis April 2027 andauern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sammelt alle Ergebnisse der Modellvorhaben und bringt diese in verschiedene Diskussionsformate mit dem rehapro Beirat und anderen rehapro Projekten ein. Ziel der Diskussionen ist, Empfehlungen im Hinblick auf die Weiterentwicklungen von Rehabilitationsleistungen aussprechen zu können.
Innovativ und trotzdem hilfreich? - PRÄVENTION ONLINE !
Wussten Sie eigentlich, dass …
… sich die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit richtig frischen Ideen zum Thema Prävention und psychische Gesundheit beschäftigt?
Ja, wirklich! Mit dem Angebot PRÄVENTION ONLINE stellen wir unseren Versicherten ein komplett digitales und individuelles Programm zur Verfügung, mit qualifizierter psychologischer Begleitung, Bewegungssessions und reichhaltigem Informationsmaterial. Das Ganze kann ganz bequem von zu Hause aus und berufsbegleitend durchgeführt werden.
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Also: QR-Code scannen, Kontakt aufnehmen und Weitersagen!
Ihr PRÄVENTION ONLINE-Team:
Innovativ zu psychischem Wohlbefinden mit PRÄVENTION ONLINE
Mit dem Angebot PRÄVENTION ONLINE ging im März 2024 ein rehapro-Projekt des 3. Förderaufrufs des Bundesministeriums für Arbeit an der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in die Erprobung. Das Programm verfolgt ein ganzheitliches digitales Konzept, dass sich auf 3 Säulen stützt, um psychische Gesundheit zu stärken.
| 1 Die Teilnehmenden erhalten dabei die Möglichkeit, ihr persönliches Anliegen im Rahmen von 12 Online-Einzelsitzungen á 50 Minuten mit einer psychologischen Psychotherapeutin zu besprechen. Ziel ist ein fokussierter Austausch, durch welchen ein Verständnis für die aktuelle psychische Belastungssituation entwickelt und individuelle Lösungswege erarbeitet werden können. | |
| 2 Parallel dazu bieten wir ein Bewegungstraining angeleitet durch qualifizierte Bewegungstherapeutinnen an, das im Rahmen von Online-Gruppen durchgeführt wird. Dadurch haben alle Teilnehmenden die Möglichkeit unter Beachtung ihrer individuellen körperlichen Bedürfnisse aktiv zu werden oder sich in unterschiedlichen sportlichen Bereichen auch allein auszuprobieren. | |
| 3 Zusätzlich können ein reichhaltiges digitales Informationsangebot zu den Themen Ernährung, Entspannung und Achtsamkeit sowie zertifizierte eMentalHealth Programme zu den Themen Depression, Ängste, Burn Out, Schlafstörungen und Stressbewältigung in Anspruch genommen werden. |
Seit Mai 2025 nutzen die Versicherten der Rentenversicherung Braunschweig-Hannover dieses besondere Angebot aktiv. Es richtet sich dabei an alle Versicherte mit aktiver Beschäftigung, wobei erste Zahlen zeigen, dass sich vor allem Frauen, jüngere Menschen und Menschen mit höherem Bildungsabschluss von dem Programm angesprochen fühlen. Der Großteil der Interessenten hat bisher noch keine Erfahrung mit Psychotherapie oder einer Rehabilitationsbehandlung gemacht1.
In der Praxis sehen wir, dass diese Personengruppen häufig von Mehrfachbelastungen betroffen sind, beispielsweise durch die Betreuung eigener Kinder oder der Pflege von Angehörigen. Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden teilweise einen anspruchsvollen Arbeitsalltag bei gleichzeitig hohem inneren Leistungsanspruch an sich selbst beschreiben. Die Betroffenen berichten dabei von typischen Stressreaktionen, Schlafschwierigkeiten, körperlicher Anspannung, einer Zunahme von Ängsten und Erschöpfung. Damit einhergehend registrieren wir häufige Konflikte innerhalb der familiären, aber auch der arbeitsbezogenen Beziehungen.
Die Teilnehmenden äußern zu Beginn des Programms demnach vor allem Wünsche die eigene Selbstfürsorge und ihren Selbstwert stärken zu wollen, ihr Abgrenzungsvermögen schulen sowie einen besseren Umgang mit den eigenen Gefühlen finden zu wollen.
Stephanie A.* - Altenpflegerin, 36 J.: „Mir hat es geholfen wieder regelmäßig in Bewegung zu kommen und ich habe festgestellt wie wohltuend Dehnen, Meditation und Entspannung für mich sind. Die Gespräche haben mir gezeigt, wie wichtig es ist, für mich selbst einzustehen. Da muss ich dranbleiben.“
* Name geändert
Eine der häufigsten Ursachen für lange Ausfallzeiten, Arbeitsunfähigkeitstage und vorzeitige Berentung stellen psychische Erkrankungen dar und stehen dabei auch in Wechselwirkung mit verschiedenen chronischen und körperlichen Erkrankungen. Pro Jahr sind ca. 28 % (17,8 Millionen) der deutschen Erwachsenen von psychischen Erkrankungen betroffen. Im Laufe ihres Lebens entwickeln ca. 4 von 10 Deutschen eine psychische Erkrankung.
In vielen Fällen werden diese Erkrankungen zu spät erkannt und entsprechend unzureichend behandelt, weshalb ein frühzeitiges Eingreifen daher unter Umständen eine Chronifizierung und wiederkehrende stationäre Aufenthalte verhindern könnte.2 PRÄVENTION ONLINE bietet Interessierten einen zeitnahen unkomplizierten Zugang und kann berufsbegleitend durchgeführt werden.
So kontaktieren Sie uns:
E-Mail: drvfit-online@drv-bsh.de
Telefon: 0511-829-4488 oder 0511-829-3748
Literatur:
1 Fremer, C., Pfennig, M., Lehnhoff, A., Feuerhahn, N., Velthuysen, P., Kobel-Pönicke, A. (2026, 24. März). Prävention – Wer will das schon? Bedarfsabfrage unter Versicherten zu vier verschiedenen Präventionsmaßnahmen [Posterbeitrag]. 35. Reha-Kolloquium, Leipzig
2 Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung e.V. (Mai, 2021). Report Psychotherapie 2021. 2. Auflage, abgerufen am 17.04.2026: https://www.dptv.de/fileadmin/Redaktion/Bilder_und_Dokumente/Wissensdatenbank_
oeffentlich/Report_Psychotherapie/DPtV_Report_Psychotherapie_2021.pdf
Informationen zur neuen PIN
Mit der eAntrag Version 5.8.4 werden seit dem 01.05.2026 Nutzende über eAntrag automatisch aufgefordert, eigenständig eine PIN zu vergeben. Die PIN versetzt Nutzende in die Lage, zukünftig bei Bedarf ihr Kennwort selbst zurückzusetzen.
Bewahren Sie Ihre PIN sorgfältig und vor Dritten geschützt auf. Sollten Sie Ihre PIN verlieren oder vergessen, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Administrator.
Kennwort eigenständig zurücksetzen
1. Benutzername/ID eingeben und Kennwort zurücksetzten anklicken:
2. PIN eintragen:
3. Sie erhalten einen Aktivierungscode an die hinterlegte E-Mail-Adresse:
Mit Eingabe des Aktivierungscodes können Sie ein neues Kennwort vergeben:
4. Nach erfolgreicher Kennwortänderung können Sie sich wie gewohnt anmelden:
Versichertenälteste – Wo Ratsuchende bei Fragen und Anträgen zur Rente immer gut aufgehoben sind
Jahrestagung am 05.12.2025 in der Hauptverwaltung in Laatzen
Mit Rentenanträgen kennen sie sich aus: Die 80 Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover haben im Jahr 2024 mehr als 14.000 solcher Anträge aufgenommen, 2025 waren es sogar 15.300! Nach der Begrüßung durch die stellvertretende Geschäftsführerin Birgit Krassau wurden drei der 51 anwesenden Versichertenältesten für ihr besonders langjähriges Ehrenamt gewürdigt. „In unzähligen Stunden haben Sie vielen Menschen als kompetente Ansprechpartner zur Seite gestanden“, sagte Rolf Behrens nun bei der Jahrestagung am „Tag des Ehrenamts“ am 05. Dezember in Laatzen. Der Vorstandsvorsitzende bedankte sich „für diese große persönliche Einsatzbereitschaft und all die geleistete Arbeit“.
Als Helfer in der Nachbarschaft geben die Versichertenältesten Auskunft und hilfreiche Tipps in Rentenangelegenheiten. Sie übernehmen mit geübtem Blick das Ausfüllen der Formulare und leiten sie anschließend an die Rentenversicherung weiter – und das völlig kostenlos. Allein 2024 nutzten fast 27.000 Ratsuchende diese Angebote (2025 waren es knapp 29.000). „Die rund 26.000 gezählten Sprechstunden zeigen, wie viel Zeit Sie in dieses Ehrenamt investieren und wie gern Ihre Arbeit von Versicherten und Rentnern angenommen wird“, lobte Behrens die Arbeit der Versichertenältesten.
Seit mittlerweile 41 Jahren übt Angelo De Mitri aus Wrestedt im Landkreis Lüchow-Dannenberg dieses Ehrenamt aus. Neben ihm wurden zwei weitere Versichertenälteste für ihren über 25-jährigen Einsatz ausgezeichnet: Karin Burghauser aus Salzgitter und Lutz Bock aus Hambergen im Landkreis Osterholz.
Vorträge zu aktuellen Themen der Rentenversicherung von Henrike Dobe, Mitarbeiterin der Koordinierungsstelle des Auskunfts- und Beratungsdienstes und Christian Förster aus dem Grundsatzreferat Versicherung/Rente sowie ein gemeinsames Mittagessen rundeten diese gelungene Veranstaltung ab.
Jahresschulung vom 09.03. bis 13.03.2026 im Bildungszentrum Reinfeld
Im Bildungszentrum in Reinfeld fand in 4 Gruppen die Jahresschulung der Versichertenältesten statt, wobei 2 Gruppen von Montagmittag bis Mittwochmittag und 2 Gruppen von Mittwochmittag bis Freitagmittag mit interessanten Fachinhalten versorgt wurden. Insgesamt haben 60 der aktuell 80 Versichertenältesten teilgenommen.
In diesem Jahr stand schwerpunktmäßig die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes in Theorie und Praxis auf der Agenda. Dieser Inhalt wurde in bewährter Art und Weise von Sabine Kelm, Fachrechtstutorin in der Auskunfts- und Beratungsstelle Lüneburg und Jürgen Klinz, Fachrechtstutor in der Auskunfts- und Beratungsstelle Hannover, vermittelt.
Des Weiteren berichtete Marie Mock (Mitarbeiterin der Koordinierungsstelle des Auskunfts- und Beratungsdienstes) von Aktuellem bei der Antragsaufnahme und Silke Steingraeber und Maik Uibel informierten in der Stunde der Selbstverwaltung über Neuigkeiten aus dem Bereich der Selbstverwaltung.
Sehr wichtig und hilfreich waren auch der Erfahrungstausch zwischen den einzelnen Themenblöcken sowie am Abend beim gemeinsamen Buffet und in der Versicherbar.
An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten, vor Allem aber an die Versichertenältesten, die durch ihr ehrenamtliches Engagement ein wichtiges Bindeglied zwischen den Versicherten und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover sind.
Unser Vortragsangebot
Regionale Veranstaltungen in Niedersachsen
Das Paket für die Vorträge im zweiten Halbjahr dieses Jahres ist geschnürt: Sieben landesweite Beratungszentren bieten interessante Vorträge rund um das aktuelle Rentenrecht. Im Fokus stehen dabei Informationen rund um das Thema „Weiterarbeit und/oder Altersrente“ mit neun landesweiten Vorträgen. Der Vortrag „Erwerbsgemindert – was wäre wenn?“ wird regional vier Mal angeboten. Das Interesse der Menschen in den Regionen variiert – das Angebot ist daher passgenau zugeschnitten. Als Abschluss widmet sich ein Vortrag in Braunschweig gegen Ende des Jahres flexibel einem besonders aktuellem Rententhema, welches dann zeitnah festgelegt und angekündigt wird. Insgesamt finden 14 Vorträge im zweiten Halbjahr statt. Die Vortragstermine und -themen des zweiten Halbjahres 2026 sind schon jetzt im Internet angekündigt.
Der Besuch dieser Vorträge ist übrigens ein Service der gesetzlichen Rentenversicherung und für alle Interessierten kostenfrei. Im November wird dann das Programm für das erste Halbjahr 2027 festgelegt.
Weitere Informationen und die genauen Termine erhalten Interessierte am kostenfreien Service-Telefon unter 0800 100 480 10 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de (über die Startseite oder „Beratung und Kontakt“, dort: „Unser Vortragsangebot“) oder auch über die Seite der Deutschen Rentenversicherung unter „Veranstaltungen und Vorträge“. Und darüber hinaus gilt: Wenn eine Firma, Organisation oder ein Verein Interesse an einem Vortrag aus unserem Angebot hat, kann er gerne über unseren „Referentenservice“ dazu anfragen.
Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung
| Name | Auskunfts- und Beratungsstelle | Telefonnummer |
|---|---|---|
| Frau Fülling | Auskunft und Beratung Braunschweig | 0531 7006-632 |
|
Frau Schellenberg | Auskunft und Beratung Braunschweig | 0531 7006-515 |
| Herr Jankowski | Auskunft und Beratung Göttingen | 0551 70705-13 |
| Herr Klinz | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1516 |
| Frau Warmboldt | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1301 |
| Herr Wolbers | Auskunft und Beratung Leer | 0491 92763-17 |
| Frau Kelm | Auskunft und Beratung Lüneburg | 04131 7595-10 |
|
Herr Russ |
Auskunft und Beratung Osnabrück |
0541 35077-115 |
| Frau Gundlach | Auskunft und Beratung Stade | 04141 4094-36 |
Anmeldung für die BSH-News
Haben Ihnen unsere BSH-News gefallen? Wollen Sie auch künftig aktuelle Informationen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erhalten und über Änderungen bei Gesetzen und Rechtsvorschriften auf dem Laufenden bleiben?
Wir benachrichtigen Sie gerne per E-Mail, wenn die nächste Ausgabe veröffentlicht wird, voraussichtlich Ende November 2026. Melden Sie sich hier für unseren Newsletter-Service an.
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