In diesem Jahr erfolgte erstmals eine einheitliche Anpassung der Renten in den alten und neuen Bundesländern. Damit wurde ein Meilenstein in unserem Land erreicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung anlässlich des Tages der Deutschen Einheit am 3. Oktober hin.
Mehr als vierzig Jahre waren die beiden deutschen Staaten getrennte Wege gegangen – auch bei der Alterssicherung. Die deutsche Wiedervereinigung und die damit verbundene Schaffung eines gesamtdeutschen Rentensystems stellte das gesetzliche Rentensystem vor große Herausforderungen.
Erstmals einheitliche Rentenanpassung
Zum 1. Juli erfolgte eine einheitliche Erhöhung der Renten in Ost und West. „Zum ersten Mal seit der Wiedervereinigung wurden in diesem Jahr die Renten in den neuen und alten Bundesländern um 4,57 Prozent gleichermaßen angepasst. Das ist ein wichtiges Zeichen für unser Land. Eine einheitliche Erhöhung der Renten, zudem oberhalb der aktuellen Inflation, stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rente als zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland“, so Dr. Stephan Fasshauer, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Ende des Jahres endet dann auch die bislang noch geltende Hochwertung ostdeutscher Löhne und Gehälter für die Rentenberechnung. Damit ist die Angleichung des Rentenrechts in Ost und West dann vollständig abgeschlossen.
Den ersten Grundstein für ein deutsch-deutsches Rentensystem legte der zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene Staatsvertrag. Die DDR verpflichtete sich darin, ein gegliedertes Sozialversicherungssystem mit Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie selbstverwalteten Rentenversicherungsträgern nach westdeutschem Vorbild einzuführen. Zudem sah der Staatsvertrag die Angleichung der Ostrenten an das westdeutsche Rentenniveau vor. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz wurden dann die rechtlichen Weichen gestellt, um die Bürgerinnen und Bürger der DDR in das bundesdeutsche Rentensystem zu integrieren und Rentenzahlungen für 3,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner in den neuen Bundesländern zu übernehmen. Damit galt ab 1992 grundsätzlich dasselbe Beitrags- und Leistungsrecht in ganz Deutschland. Unterschiedlich blieben allerdings, aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftskraft in den alten und neuen Bundesländern, die maßgeblichen Bemessungs- und Berechnungsgrößen. Ihre Angleichung sollte parallel zum wirtschaftlichen Aufholprozess erfolgen. Mehr als 30 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung neigt sich dieser Prozess nun dem Ende entgegen.
Umlageverfahren besonders anpassungsfähig
Die Schaffung eines gesamtdeutschen Rentensystems wäre ohne das 1957 eingeführte Umlageverfahren nicht möglich gewesen. Es ist die Basis für die Flexibilität der Rentenversicherung. Im Umlageverfahren werden die aktuellen Einnahmen der Rentenversicherung – Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt – für die laufenden Rentenzahlungen verwendet. Die Versicherten erhalten im Sinne des „Generationenvertrags“ im Gegenzug für Ihre Beiträge einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Rente im Alter, die dann von der nächsten Beitragszahler-Generation finanziert wird. „Das Umlageverfahren hat es ermöglicht, von einem Tag auf den anderen die Zahlung von fast vier Millionen zusätzlicher Renten zu übernehmen, ohne dass es zu Verzögerungen kam“, so Fasshauer. „Dies zeigt die Stärke des umlagefinanzierten Rentensystems und seine enorme Anpassungsfähigkeit an veränderte Rahmenbedingungen. In einem kapitalgedeckten Rentensystem wäre das nicht möglich gewesen. Der Rentenversicherung wird es aufgrund ihrer Systematik auch in Zukunft gelingen, sich erfolgreich an veränderte wirtschaftliche, politische und demografische Rahmenbedingungen anzupassen und für die Menschen als Stabilitätsanker zu bestehen.“