Verwendung der IdNr für die Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsträger (SV-Träger) in Deutschland stehen vor der gemeinsamen Herausforderung, ihre Leistungen und Verfahren zukunftssicher, digital und bürgerfreundlich zu gestalten. Insbesondere der demografische Wandel, der Fachkräftemangel und die steigenden Erwartungen an effiziente digitale Verwaltungsprozesse machen eine konsequente Automatisierung und Vereinfachung der Abläufe erforderlich.
Zentrale Voraussetzung für eine medienbruchfreie, effiziente und rechtssichere Digitalisierung ist die eindeutige Identifikation natürlicher Personen über ein behördenübergreifendes Ordnungsmerkmal: die Identifikationsnummer (IdNr). Verfahren wie die Vergabe der Versicherungsnummer, der Datenaustausch mit den Meldebehörden, Datenabgleiche zur Aufdeckung von Leistungsmissbrauch und viele weitere profitieren perspektivisch stark von einer höheren automatisierten Zuordnungsquote bei Datenabgleichen und somit weniger manuellen Nacharbeiten durch die Sachbearbeitung. Die Nutzung einer eindeutigen Personenkennziffer trägt direkt zur Entlastung der Mitarbeitenden bei und beschleunigt Prozesse für unsere Kundinnen und Kunden.
In einem gemeinsamen Forderungspapier der SV-Träger spricht sich die DRV Bund deshalb für eine allgemeine, fachlich begrenzte und verfassungskonforme Verarbeitungsbefugnis der IdNr im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aus. Die SV-Träger fordern gemeinsam eine gesetzliche Ermächtigung, um die IdNr zur eindeutigen Zuordnung und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauerhaft zu verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Automatisierung von so genannten Ende-zu-Ende-Prozessen oder zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.
Der Gesetzgeber ist nun bemüht, schnellstmöglich Rechtsklarheit sowie Handlungssicherheit bei der Nutzung der IdNr zu schaffen.