Nachrichten Herbst 2026

Hilfe in schweren Zeiten

Der Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners ist nicht nur ein Schock, sondern bedeutet oft auch finanzielle Einschnitte. Die gesetzliche Rentenversicherung kann hier mit der Witwen-/Witwerrente unterstützen.

Direkt nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners zahlt die Deutsche Rentenversicherung drei Monate lang die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihrer verstorbenen Ehepartnerin oder Ihres verstorbenen Ehepartners. In dieser Zeit wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet. Dieser Zeitraum wird als das so genannte Sterbevierteljahr bezeichnet und umfasst die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die versicherte Ehepartnerin oder der versicherte Ehepartner gestorben ist.

Eine nachdenklich blickende Frau schaut aus dem Fenster. Quelle: istockphoto.com

Mit dieser Leistung unterstützt die gesetzliche Rentenversicherung Sie dabei, sich nach dem Tod Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen. Diese Zahlung kann auch als Vorschuss als Einmalzahlung geleistet werden, wenn die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen hat.

Vorschusszahlung

Wenn die verstorbene Ehepartnerin oder der verstorbene Ehepartner schon eine Rente bezogen hat, kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten-Service der Deutschen Post ein Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragt werden. Die Vorschusszahlung beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages, sie wird vorab in einer Summe ausgezahlt. Dafür muss die Sterbeurkunde beigefügt werden. Zusätzlich muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger auch noch ein formeller Rentenantrag gestellt werden. Bei der Bewilligung der Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird die schon geleistete Vorschusszahlung verrechnet.
Downloadcenter für Renten-Formulare | Renten Service Deutsche Post

Wer erhält eine Witwen-/Witwerrente?

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn Sie bis zum Tode Ihrer Partnerin oder Ihres Partners mit ihm verheiratet waren. Ihre Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden oder aus sonstigen Gründen aufgehoben sein. Wenn Sie nur verlobt waren, ohne Eheschließung zusammenlebten oder in Deutschland nur religiös getraut wurden, erhalten Sie in der Regel keine Witwen- oder Witwerrente.

Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwen-/Witwerrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Dabei gibt es Ausnahmen: Stirbt die Ehepartnerin oder der Ehepartner zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Eine Witwen-/Witwerrente erhalten Sie, wenn

  • Ihre verstorbene Ehepartnerin oder Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt oder diese vorzeitig erfüllt ist (beispielsweise durch einen Arbeitsunfall) oder sie/er bereits eine Rente bezogen hat und
  • Sie nicht wieder geheiratet haben.

Für die so genannte Wartezeit zählen Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge), Ersatzzeiten sowie Zeiten, die durch einen Versorgungsausgleich, ein Rentensplitting oder durch einen Minijob mit eigener Beitragszahlung erworben wurden.

Eine Witwen-/Witwerrente müssen Sie beantragen. Erhielt Ihre verstorbene Ehepartnerin oder Ihr verstorbener Ehepartner bereits eine eigene Rente, zum Beispiel eine Altersrente, beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Bekam Ihre verstorbene Ehepartnerin oder Ihr verstorbener Ehepartner noch keine eigene Rente, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente bereits mit dem Todestag.

Bei erneuter Heirat endet die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie heiraten. Gegebenenfalls steht Ihnen in diesem Fall eine Abfindung zu (siehe Info-Kasten). Der Anspruch auf Waisenrente für Kinder
aus der früheren Ehe bleibt bestehen.

Rentenabfindung

Bei erneuter Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft verlieren Verwitwete ihren Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können jedoch eine Abfindung erhalten. Diese Rentenabfindung muss formlos beantragt und hierfür auch die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden.
Wie hoch die Abfindung sein wird, hängt unter anderem davon ab, welche Witwen- oder Witwerrente bezogen wurde. Bei einer großen Witwen- oder Witwerrente beträgt die Abfindungssumme zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate. Die Rentenzahlungen für die ersten drei Monate nach Witwen- oder Witwerrente, das so genannte Sterbevierteljahr, werden dabei nicht berücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen angerechnet, so ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung ausschlaggebend.
Die Auszahlung einer kleinen Witwenrente ist nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate begrenzt. Aus diesem Grund können nur die Rentenzahlungen der noch nicht verbrauchten Monate als Abfindung ausgezahlt werden.

Keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Sie allerdings, wenn Sie sich für das Rentensplitting entschieden haben.

Rentensplitting

Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben, sowie Ehepaare, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, aber beide Eheleute nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, können statt einer Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen. Das ist auch für
Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich. Mit der Wahl des Rentensplittings schließen Ehepartner/-innen jedoch aus, dass eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird.
Wenn Sie und Ihr/-e Ehepartner/-in jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben, können Sie Ihre Rentenanwartschaften, die Sie von der Eheschließung an bis zur Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze – also in der so genannten Splittingzeit – erworben haben, partnerschaftlich aufteilen. Hierfür müssen Sie eine übereinstimmende Erklärungabgeben.
Nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners müssen Sie sich innerhalb eines Jahres für das Rentensplitting entscheiden.
Bevor Sie sich für ein Rentensplitting entscheiden, sollten Sie sich unbedingt ausführlich von den Fachleuten der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Große Witwen- oder Witwerrente

Für den Bezug einer so genannten großen Witwen- oder Witwerrente müssen Sie zusätzlich mindestens eine der vier folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie haben die erforderliche Altersgrenze erreicht (siehe Tabelle) oder
  2. Sie erziehen ein minderjähriges Kind (ein eigenes oder ein Kind der/des Verstorbenen) oder
  3. Sie sorgen in häuslicher Gemeinschaft für ein eigenes Kind oder ein Kind der/des Verstorbenen mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, oder
  4. Sie sind erwerbsgemindert oder nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig.

Seit 2012 erhöht sich die Altersgrenze für Witwen- und Witwerrente jährlich um einen Monat vom 45. Lebensjahr an. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt nur noch die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen-/Witwerrente.


TodesjahrMindestalter
202646 Jahre und 6 Monate
202746 Jahre und 8 Monate
202846 Jahre und 10 Monate
ab 202947 Jahre

Die so genannte große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.

Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner vor ihrem oder seinem 65. Geburtstag gestorben ist, wird die große Witwen- oder Witwerrente um einen Abschlag gemindert. Sobald Ihr (jüngstes) Kind volljährig wird und Sie die Altersgrenze für die große Witwenrente noch nicht erreicht haben, wird ihnen statt einer großen Witwen- oder Witwerrente eine kleine gezahlt.

Kleine Witwen- oder Witwerrente

Wer die Voraussetzungen für die so genannte große Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllt, erhält die so genannte kleine Witwen- oder Witwerrente. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner vor ihrem oder seinem 65. Geburtstag gestorben ist, wird die kleine Witwen- oder Witwerrente um einen Abschlag gemindert.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird höchstens 24 Kalendermonate nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners lang gezahlt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Sie bekommen die kleine Witwen- oder Witwerrente zeitlich unbegrenzt, solange keine Wiederheirat erfolgt.

Wenn Sie eine kleine Witwen- oder Witwerrente bekommen und erwerbsgemindert werden, erhalten Sie auf Antrag anstelle der kleinen eine große Witwen- oder Witwerrente.

Kinderzuschlag

Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, erhalten Sie einen Zuschlag zur Witwen- oder Witwerrente, die so genannte Kinderkomponente. Dieser beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners. Diese Zuschläge gibt es allerdings nur auf Renten nach neuem Recht, also nur, wenn im Jahr 2002 oder später geheiratet wurde. Die große Witwenrente nach „altem Recht“ beträgt dafür allerdings 60 statt jetzt 55 Prozent der Versichertenrente.

Eine betrübt blickende junge Mutter umarmt ihre traurige Tochter auf einem Sofa Quelle: istockphoto.com

Der Kinderzuschlag bei der großen Witwen-/Witwerrente nach „neuem“ Recht beträgt für das erste Kind 81,57 Euro und für jedes weitere Kind 40,79 Euro; bei der kleinen Witwen-/Witwerrente 37,08 Euro und für jedes weitere Kind 18,54 Euro.

Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene

Generell besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Doch es gibt Ausnahmen. Sie können trotz Scheidung eine Hinterbliebenenrente bekommen, wenn:

  • Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde.
  • Sie selbst nach der Ehescheidung zu Lebzeiten Ihrer früheren Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners nicht wieder geheiratet haben.
  • Sie im letzten Jahr vor dem Tod Ihrer Ehepartnerin oder Ihres früheren Ehepartners von ihr oder ihm Unterhalt erhalten haben oder einen Anspruch darauf hatten.
  • Ihre frühere Ehepartnerin oder Ihr früherer Ehepartner bis zu ihrem oder seinem Tod die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt hat oder beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bereits eine Rente bezogen hat.

Sie haben Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente von Ihrer früheren Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner, wenn Sie nach ihrem oder seinem Tod wieder geheiratet haben und diese Ehe nun aufgehoben oder aufgelöst wird – zum Beispiel, weil die neue Ehepartnerin oder der neue Ehepartner verstorben ist. Ob Sie die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente beantragen können, hängt davon ab, welche Voraussetzungen Sie erfüllen.

Erziehungsrente

Wenn Sie geschieden sind und ein Kind erziehen, können Sie eine Rente bekommen, wenn Ihre geschiedene Ehepartnerin oder Ihr geschiedener Ehepartner stirbt. Diese Rente heißt Erziehungsrente: Sie dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung des Kindes zu kümmern.

Anders als eine Witwen- oder Witwerrente ist diese Rente nicht an das Rentenkonto Ihrer geschiedenen Ehepartnerin oder Ihres geschiedenen Ehepartners geknüpft. Die Erziehungsrente wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst vor dem Tod der geschiedenen Ehepartnerin oder des geschiedenen Ehepartners die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen müssen Sie zusätzlich erfüllen:

  • Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht,
  • Ihre geschiedene Ehepartnerin oder Ihr geschiedener Ehepartner ist gestorben,
  • Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und
  • Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist. Das Gleiche gilt unabhängig vom Alter des Kindes bei häuslicher Sorge für ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Eheleute können auch frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, eine Erziehungsrente erhalten.

Auch ohne Scheidung beziehungsweise aufgehobene Partnerschaft können verwitwete Partnerinnen oder Partner einen Anspruch auf Erziehungsrente haben. Denn sofern für sie ein Rentensplitting durchgeführt wurde, können sie unter den gleichen Voraussetzungen wie Geschiedene beziehungsweise Ex-Lebenspartner oder -partnerinnen eine Erziehungsrente erhalten. Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie kann damit zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen. Haben Sie für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, wird Ihnen nur die höchste Rente gezahlt.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Haben Sie neben Ihrer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente weitere Einkünfte, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Ausgenommen davon ist bei der Witwen- und Witwerrente die Zeit des so genannten Sterbevierteljahres.

Generell werden folgende Einkommen auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld (ALG I), Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • vergleichbare ausländische Einkommen

Diese Einkommen – mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen – werden nicht angerechnet, wenn

  • die versicherte Ehepartnerin oder der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder
  • die versicherte Ehepartnerin oder der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner/eine Ehepartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Seit Juli 2026 beträgt der Freibetrag für Witwen/-Witwerrenten 1.122,53 Euro. Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei den genannten Freibeträgen um Netto-Freibeträge handelt. Entscheidend ist also das Einkommen nach Abzug von Steuern und Beiträgen – zumindest theoretisch. Denn praktisch wird nicht mit dem tatsächlichen Netto-Einkommen gerechnet, sondern es wird anhand von Pauschalwerten aus dem Brutto-Verdienst ein fiktives Netto-Einkommen errechnet. Abhängig davon, um welche Art von Einkommen es sich handelt, wird das Brutto-Einkommen um einen im Gesetz festgelegten pauschalen Prozentsatz für Steuern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge reduziert. Für jedes waisenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 um 238,11 Euro.

Für Hinterbliebene, deren Ehe vor 2002 geschlossen wurde, können noch die alten Regeln der Einkommensanrechnung gelten. Dies betrifft insbesondere Witwen- oder Witwerrenten, wenn Ehepartner/-innen vor 2002 verstorben sind, sowie bestimmte Erziehungsrenten.

Änderungen beim eigenen Einkommen melden Sie bitte sofort beim für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Hier besteht immer Mitteilungspfl icht der Rentenbeziehenden. Zu viel gezahlte Renten werden im Interesse der Versichertengemeinschaft zurückgefordert.
Beantragen Sie als Bezieher/-in einer Hinterbliebenenrente eine eigene Altersrente, müssen Sie im Antrag angeben, seit wann und unter welcher Versicherungsnummer die Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird.

Weitere Informationen bietet die Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten". Sie steht unter www.deutsche-rentenversicherung.de zum Download bereit.
Einen Antrag auf Witwen-/Witwerrente können Sie direkt online stellen unter eAntrag - Startseite.

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Inhalt des Dossiers

  1. Hilfe in schweren Zeiten
  2. RV Fit
  3. Seitenwechsel
  4. BEM-Netzwerktreffen stärkt Austausch und Praxiswissen
  5. Selbstständig oder nicht?
  6. Das Tandem fährt weiter
  7. Denkmalgeschütztes Gebäude wird saniert
  8. Beratung aus der Nachbarschaft