Fachliche Information 03 / 2026
Rentenanpassung zum 1. Juli 2026
Mit der Fachlichen Information 02/2026 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 informiert.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2026 der „Rentenwertbestimmungsverordnung 2026“ zugestimmt. Somit steigen die Renten zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert beträgt somit 42,52 EUR (bisher 40,79 EUR).
Diese und weitere Zahlen können Sie auch der aktuellen Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte ohne Knappschaft – 1. Juli bis 31. Dezember 2026“ entnehmen (Anlage 1).
Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet wichtige Fragen zur bevorstehenden Rentenanpassung auf ihrer Homepage.
Neugestaltung der Rentenauskunft
Seit dem 29. Juni 2026 erhalten Kunden auf Antrag eine überarbeitete Rentenauskunft. Ziel der Neugestaltung ist es, die Informationen zu gesetzlichen Rentenansprüchen übersichtlicher, verständlicher und transparenter darzustellen. Neben einer allgemeinen Verschlankung wurden unter anderem auch Begrifflichkeiten zugunsten einer besseren Lesbarkeit angepasst. So ist in der neuen Rentenauskunft zum Beispiel von Mindestversicherungszeiten anstelle von Wartezeiten die Rede.
Bereits auf der ersten Seite enthält die überarbeitete Rentenauskunft einen Überblick über die frühestmöglichen Rentenbeginne aller möglichen Altersrenten. Zugleich werden die hochgerechneten Rentenhöhen (brutto) ausgewiesen, und zwar auf volle 10 Euro abgerundet. Diese Prognosen erfolgen regelmäßig dann, wenn in den letzten fünf Jahren Beiträge gezahlt worden sind.
Bei klärungsbedürftigen Lücken wird auf die Fehlzeiten hingewiesen und eine Empfehlung zur Kontenklärung gegeben.
Auf den Folgeseiten sind (weitere) Informationen zu den Rentenansprüchen und zu allgemeinen Themen zu finden. Dazu zählen zum Beispiel die bisher erreichte Höhe einer Regelaltersrente (centgenau) und die gegebenenfalls noch fehlenden Monate für die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren. Auch Erläuterungen zur Erwerbsminderungsrente und die Höhe der vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente (wenn Anspruch versicherungsrechtlich erfüllt) sowie zur Witwen- / Witwerrente einschließlich Höhe im Sterbevierteljahr sind dort nachzulesen. Zu den allgemeinen Themen gehören unter anderem Ausführungen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Alter samt Beitragshöhen bzw. Zuschussbetrag. Die Reihenfolge und der Inhalt der Informationen kann variieren.
Die dazugehörigen Anlagen zur Rentenauskunft (zum Beispiel Berechnung der Rente, Versicherungsverlauf und Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte) haben sich nicht verändert.
Die neue Rentenauskunft kann jederzeit bequem und einfach über den SelfService in den Online-Services der Deutschen Rentenversicherung postalisch angefordert werden.
Minijobber können Befreiung von der RV-Pflicht ab 1. Juli 2026 einmalig rückgängig machen
In der letzten Fachlichen Information 02/2026 haben wir Sie bereits ausführlich zu den Minijobs und zum vorstehenden Thema informiert. Mit dieser Ausgabe möchten wir nochmals auf die zum 1. Juli in Kraft getretene Änderung hinweisen.
Das „SGB VI-Anpassungsgesetz“ räumt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in ihrer Beschäftigung als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, ab dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit ein, diese Befreiung einmalig aufzuheben. Der Antrag ist beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch zu stellen. Dieser hat die Aufhebung durch eine entsprechende Sozialversicherungsmeldung der Minijob-Zentrale fristgerecht zu übermitteln.
Die Aufhebung wirkt, sofern ihr nicht durch die Minijob-Zentrale widersprochen wird, zum Beginn des darauffolgenden Monats. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Genau wie bei einem Antrag auf Befreiung kann die Aufhebung nur einheitlich für alle parallel ausgeübten Beschäftigungen beantragt werden. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen. Die Befreiung ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie steht auch als Ansprechpartner rund um das Thema Minijob zur Verfügung:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale, 45115 Essen
Telefon: 0355 2902-70799
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet: www.minijob-zentrale.de
„Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz“
Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen, zum Beispiel durch Verbesserung der Förderung. Das sieht das „Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vor. Das Gesetz ist bereits im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet worden.
Wir wollen an dieser Stelle lediglich die wesentlichen Inhalte mit Bezug zur Rentenversicherung kurz vorstellen.
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 187 a SGB VI)
Bisher gibt es keine eindeutige Abgrenzung, welche Personen konkret berechtigt sind, Beiträge zum Ausgleich von Rentenminderungen nach § 187a SGB VI zu leisten. Dies führte in der Praxis ggf. zu Unterschieden bei der Rechtsauslegung. Durch Präzisierung des Wortlautes der Regelung in Absatz 1a Satz 2 wird klargestellt, dass eine
Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich ist.
§ 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI lautet nun wie folgt:
"Ein hierfür berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor."
Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 187b SGB VI)
Durch eine neue Formulierung in Absatz 1 wird verdeutlicht, dass nicht nur der Versicherte selbst, sondern auch der Arbeitgeber oder die Versorgungseinrichtung Abfindungszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Abs. 2a neu BetrAVG) in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen können.
Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente auch bei Bezug gesetzlicher Altersteilrente möglich (Inkrafttreten am 1. Januar 2027)
Bisher hatte der Beschäftigte nur bei Bezug einer Vollrente wegen Alters einen Anspruch auf den (vorzeitigen) Bezug der Betriebsrente. Künftig können Beschäftigte auch dann vorzeitig eine Betriebsrente mit den entsprechenden Abschlägen in Anspruch nehmen, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (§ 6 BetrAVG). Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Entwurf: „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)“ beschlossen. Damit will die Bundesregierung u. a. die Finanzierungsgrundlagen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zukunftssicher aufstellen und die Beitragssätze ab dem Jahr 2027 dauerhaft stabilisieren.
Aus dem breit angelegten Maßnahmenpaket stellen wir die vorgesehenen Änderungen vor, die einen Bezug zur Rentenversicherung haben.
Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes (Inkrafttreten am 1. Januar 2027)
Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beziehen, soll ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an enden. Einen Anspruch auf Krankengeld hätten ab 1. Januar 2027 somit nur noch Rentner mit einer Altersrente von höchstens zwei Dritteln der Vollrente. Daher wäre dann zum Beispiel ein gleichzeitiger Bezug einer Altersteilrente in Höhe von 99,99 Prozent und Krankengeld nicht mehr möglich.
Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Inkrafttreten am 1. Januar 2027)
Die Frist, die die Krankenkasse setzen kann, innerhalb derer Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben, soll von zehn auf vier Wochen verkürzt werden. Dies soll auch für diejenigen gelten, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit Erreichen der Regelaltersgrenze haben.
KV-Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung (Inkrafttreten am 1. Januar 2027)
Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijobs) soll für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V tragen. Bislang gilt ein Pauschalbeitrag von 13 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV sind keine Änderung vorgesehen.
Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner - § 242b SGB VI (Inkrafttreten am 1. Januar 2028)
Es soll ein Beitragszuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten für Mitglieder eingeführt werden, wenn sie einen (bislang beitragsfrei) über § 10 SGB V (Familienversicherung) versicherten Ehegatten oder Lebenspartner haben. Es soll allerdings Ausnahmen geben, bei deren Vorliegen für Ehegatten und Lebenspartner kein Beitragszuschlag anfällt:
Der Beitragszuschlag soll auch auf Renten nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V erhoben werden, zum Beispiel auf Renten der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Zuschlag gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden und auf Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 ab 1. Juli 2028 erhoben werden.
Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet wichtige Fragen zum Gesetzentwurf im Internet.
Bitte beachten Sie:
Bundestag und Bundesrat haben sich zwar bereits mit dem Gesetzentwurf befasst. Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.
Entwurf: „Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts“
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt. Ziel der beabsichtigten Reform ist es, bestehende Gerechtigkeitslücken im Versorgungsausgleichsrechts zu schließen und die Teilhabe geschiedener Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten zu stärken.
Demnach soll mit dem Gesetzesentwurf unter anderem eine Korrekturmöglichkeit für bislang übergangene Anrechte eingeführt werden. Nach aktuell geltendem Recht können vergessene, verschwiegene oder im Scheidungsverfahren übersehene Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht mehr nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Künftig soll für solche Fälle ein schuldrechtlicher Ausgleich eröffnet werden, um eine gerechtere Verteilung der in der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüche zu gewährleisten.
In dem Zusammenhang ist vorgesehen, die Frist für die zulässige Stellung eines Antrags auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Weiterhin wird beabsichtigt, Regelungen zu geringfügigen Anrechten zu vereinfachen und damit das Entstehen von Splitteranrechten zu vermeiden.
Die vorstehenden Ausführungen beschränken sich auf ausgewählte Regelungsinhalte des Gesetzesentwurfs, die nach derzeitigem Kenntnisstand von besonderer Bedeutung sind.
Bitte beachten Sie:
Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen. Über den Fortgang sowie einen möglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens werden wir zu gegebener Zeit informieren.
Empfehlungen der Alterssicherungskommission
Die Alterssicherungskommission (ASK) hat am 23. Juni 2026 ihre Empfehlungen der Bundesregierung vorgelegt. Im Rahmen einer Pressekonferenz haben die beiden Vorsitzenden den Bericht an Bundeskanzler Friedrich Merz und Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, im Kanzleramt übergeben.
Ziel der Reformvorschläge ist eine generationenübergreifende und zukunftssichere Ausgestaltung der gesetzlichen Rente. Die Kommission hat ein sehr umfangreiches Maßnahmenpaket erstellt, dass sich den demografischen Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland stellt. Der Kommissionsbericht enthält 33 Empfehlungen. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind als Gesamtpaket zu verstehen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in einer ersten Pressemitteilung Stellung zu den wichtigsten Inhalten bezogen.
Gundula Roßbach, Präsidentin der DRV Bund, sagte zum Abschlussbericht der Alterssicherungskommission:
„Die Ergebnisse, die die Alterssicherungskommission erarbeitet hat, sind aus unserer Sicht ein klares Bekenntnis zu einer starken ersten Säule als Kernelement der Alterssicherung in Deutschland. Die Empfehlungen zeigen einmal mehr, wie anpassungsfähig das Rentensystem ist. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt und wird dies auch künftig tun. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung bleibt weiterhin die tragende Säule der Alterssicherung für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebene. Unter den sich verändernden Rahmenbedingungen einer alternden Gesellschaft schlägt die Kommission aber auch Weichenstellungen vor, die einen Paradigmenwechsel im bisherigen System bedeuten. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten diese zu einer Verbesserung des bestehenden Systems führen.“
„Mit den vorliegenden Reformvorschlägen wurde versucht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen angemessener Höhe der Renten, der Belastungsgrenze bei den Beiträgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie der Höhe der aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung zu finden. Sie können eine Basis für die nun anstehenden Entscheidungen zur zukünftigen Ausgestaltung eines generationenübergreifenden Rentensystems bilden. Nun ist die Politik am Zuge.“
Bitte beachten Sie:
Einleitung und Abschluss entsprechender Gesetzgebungsverfahren bleiben zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.
Um frühzeitig zu informieren, geben wir gleichwohl einen Überblick über die Kurzfassungen der Empfehlungen:
Kenngröße Gesamtversorgungsniveau
Empfehlung 1
Die Kommission empfiehlt, als politische Zielgröße einer lebensstandardsichernden Alterssicherung im Mehrsäulensystem eine Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern anzusetzen.
Empfehlung 2
Die Kommission empfiehlt, als Kenngröße für die Leistungsfähigkeit des Alterssicherungssystems neben dem Sicherungsniveau vor Steuern künftig regelmäßig eine Nettoersatzquote (Ersatzrate nach Steuern) auszuweisen.
Die Nettoersatzquote soll anhand typisierter Modellfälle (z. B. Durchschnittsverdienende, Geringverdienende) und für unterschiedliche Rentenzugangsjahrgänge darstellen, wie viel Prozent des letzten verfügbaren Nettoeinkommens im Erwerbsleben durch das verfügbare Nettoeinkommen im Ruhestand ersetzt wird. Die Nettoersatzquote soll sowohl für die obligatorische erste Säule, als auch als Gesamtversorgungsniveau im Zusammenspiel mit der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge und sozialpolitischen Maßnahmen, ausgewiesen werden.
Empfehlung 3
Die Kommission empfiehlt, die Indikatorik für das empirische Monitoring der Altersvorsorge in der Bevölkerung weiterzuentwickeln und dazu die administrative Datenbasis zu verbessern.
(Hinweis: Weitere Erläuterungen sind dem umfassenden Kommissionsbericht zu entnehmen)
Empfehlung 4
Um die individuelle Altersvorsorgeplanung über alle Säulen hinweg zu erleichtern, empfiehlt die Kommission die Weiterentwicklung der Digitalen Rentenübersicht als Informations- und Planungstool.
Zudem befürwortet die Kommission die Entwicklung einer lebensbegleitenden Finanzbildungsstrategie.
Renteneintritt, Rehabilitation und Prävention
Empfehlung 5
Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung moderat anzupassen. Die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden, dass sich die Änderungen der Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen. Ergäbe sich eine Entwicklung der Lebenserwartung anhand der aktuellen mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes, würde das bedeuten, dass die Regelaltersgrenze im Zeitraum zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate von 67 auf 67,5 Jahre angehoben würde. Die Kommission spricht sich für eine regelmäßige Überprüfung aus, ob die der Anhebung der Regelaltersgrenze zugrundeliegenden Rahmenbedingungen und Annahmen weiterhin zutreffen – sei es durch das Parlament oder sei es durch ein Gremium wie z. B. den Sozialbeirat.
Empfehlung 6
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Empfehlung 7
Die Kommission empfiehlt, keine Regelung einzuführen, die einen Renteneintritt allein nach Beitragsjahren vorsieht.
Empfehlung 8
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Danach soll sie parallel zur Entwicklung der Regelaltersgrenze angehoben werden. Das Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.
Empfehlung 9
Die Kommission empfiehlt, die Umrechnungsfaktoren bei vorgezogenem bzw. aufgeschobenem Renteneintritt (Abschläge bzw. Zuschläge) weiterhin nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und regelmäßig zu aktualisieren. Damit sollen die finanziellen Auswirkungen von vorzeitigen bzw. späteren Renteneintritten für die Versichertengemeinschaft weiterhin neutral bleiben.
Empfehlung 10
Die Kommission empfiehlt, dass zum Jahresbeginn 2026 eingeführte Fallmanagement der Träger der GRV und die freiwillige, individuelle, berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahrs, die die Bundesregierung flächendeckend umsetzen will, wissenschaftlich eng zu begleiten und ggf. weiterzuentwickeln. Im Lichte der Evaluation soll auch geprüft werden, ob ein zusätzlicher Check zu einem späteren Alter (z. B. Ü 63) angeboten werden soll.
Die Kommission empfiehlt, für Versicherte, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder arbeiten möchten, den Wiedereingliederungsversuch attraktiver auszugestalten. Sie schlägt vor, den Erprobungszeitraum von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.
Die Kommission empfiehlt, dass Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen sollte in dieser Altersgruppe verzichtet werden.
Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei insbesondere die Vermittlungschancen von Personen zu berücksichtigen, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Empfehlung 11
Die Kommission empfiehlt, Reformoptionen zu prüfen, welche die Hinterbliebenenversorgung an die geänderten gesellschaftlichen Normen und Rahmenbedingungen anpassen.
Empfehlung 12
Die Kommission empfiehlt, Rehabilitation in Deutschland durch passende Maßnahmen gezielt zu stärken, um Gesundheit, Teilhabe und die langfristige Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu sichern. Die Kommission empfiehlt ein Reha-Budget in der GRV, das sich an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen orientiert.
Empfehlung 13
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln.
Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht mehr länger möglich sein.
Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
Empfehlung 14
Die Kommission empfiehlt die Kopplung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten und zu regelbasierten jährlichen Rentenanpassungen zurückzukehren, die automatisch auf Änderungen der Demografie und der Erwerbstätigkeit reagieren. Zu diesem Zweck soll der Nachhaltigkeitsfaktor der aktuellen Rentenanpassungsformel beibehalten werden, dessen Anwendung derzeit bis 2031 ausgesetzt ist. Der Parameter „alpha“ im Nachhaltigkeitsfaktor soll zudem moderat auf 0,33 erhöht werden, um die Lasten der demografischen Alterung ausgewogener als bisher zwischen Rentnern und Beitragszahlern zu verteilen.
Die konkrete Implementierung dieser Dämpfungsfaktoren soll so erfolgen, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) unter Berücksichtigung des gesamten vorgeschlagenen Reformpakets weder für den Rentenbestand noch für die künftigen Rentenzugänge geringer als nach dem geltenden Recht ausfällt.
Empfehlung 15
Die Kommission empfiehlt die Einführung eines Übergangsfaktors bei der Rentenberechnung. Dieser stellt für die Rentenneuzugänge ab 2032 sicher, dass diejenigen, die vor allem durch eine kurze Ansparzeit noch nicht in ausreichendem Maß von der gesetzlichen Kapitalrente (siehe Empfehlung 28) profitieren können, einen Niveauzuschlag erhalten. Damit wird gewährleistet, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) für die Rentenneuzugänge künftig mindestens so hoch wie heute ausfällt.
Der Übergangsfaktor wird sukzessive abgeschmolzen, wenn die gesetzliche Kapitalrente das Rentenniveau erhöht.
Die Kosten des Übergangsfaktors sollen aus Steuermitteln finanziert werden.
Empfehlung 16
Die Kommission empfiehlt, am Grundsatz eines einheitlichen Beitragssatzes auf Löhne und Gehälter festzuhalten. Zusätzliche Faktoren sollen bei der Festlegung der Beitragssatzhöhe ebenso wenig berücksichtigt werden wie weitere Einkunftsarten bei der Beitragsbemessung.
Darüber hinaus empfiehlt die Kommission, die bisherige Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GRV unverändert beizubehalten.
Empfehlung 17
Die Kommission empfiehlt, eine nachvollziehbare Systematisierung und transparente Darstellung von Leistungen der GRV, für die keine Beiträge entrichtet wurden (nicht beitragsgedeckte Leistungen), weiterhin sicherzustellen.
Die Kommission empfiehlt klar abzugrenzen und in der Höhe zu prüfen, welche der nicht beitragsgedeckten Leistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft der GRV zu tragen sind.
Leistungen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllen, sind perspektivisch vollständig über Bundesmittel zu erstatten. Eine Begrenzung von Bundesmitteln wird von der Kommission nicht befürwortet. Es wird empfohlen, die Bundesmittel zukünftig als „Bundesanteil“ statt als „Bundeszuschüsse“ zu bezeichnen.
Vermeidung von Altersarmut
Empfehlung 18
Die Kommission empfiehlt, dass Bund, Länder und Kommunen verdeckte Armut bekämpfen. Ziel muss sein, allen bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern den faktischen Zugang zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum zu sichern. Die Kommission unterstützt die Vorschläge der Kommission zur Sozialstaatsreform, das Sozialleistungsrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten und die persönliche Beratung vor Ort und über digitale Zugangswege auszubauen.
Empfehlung 19
Die Kommission empfiehlt, die Anrechnungsregeln in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung so zu gestalten, dass Personen, die Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben, im Alter mehr verfügbares Einkommen haben als Personen, die keine oder geringe Beiträge geleistet haben.
Die Kommission empfiehlt daher, auch für Personen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind, einen Freibetrag für gesetzliche Renten einzuführen und diesen bei der Konzeption des neuen Leistungssystems im Rahmen der Umsetzung der Vorschläge der Kommission zur Sozialstaatsreform zu berücksichtigen.
Empfehlung 20
Die Kommission empfiehlt, die mit dem Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 ausgesetzte Regelung, nach der langzeitarbeitslose Menschen durch das Jobcenter dazu verpflichtet werden können, vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, dauerhaft abzuschaffen.
Einbeziehung weiterer Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung
Empfehlung 21
Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbständige, Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einbezogen sind, als Idealbild der Alterssicherung an.
Empfehlung 22
Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen.
Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden.
Empfehlung 23
Die Kommission empfiehlt, Reformen, die in der GRV erfolgt sind oder noch vorgenommen werden, wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Zudem sollte die Zahl der Verbeamtungen deutlich reduziert werden. Bund und Länder sollten sich verpflichten, ausreichende Rücklagen für die Pensionen zu schaffen, um die Entscheidung der Verbeamtung finanzneutral im Hinblick auf die Alterssicherungsaufwendungen zu gestalten.
Empfehlung 24
Die Kommission empfiehlt, Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente in den Kreis der Pflichtversicherten in die GRV einzubeziehen.
Empfehlung 25
Die Kommission empfiehlt, Vorstände von Aktiengesellschaften in den Kreis der Pflichtversicherten in die GRV einzubeziehen.
Empfehlung 26
Die Kommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
In der Folge erübrigt sich auch die gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich (Midijobs).
Kapitalgedeckte Elemente
Empfehlung 27
Die Kommission empfiehlt eine Stärkung kapitalgedeckter Elemente in der Alterssicherung. Sie sieht darin einen wichtigen Schritt, um das Gesamtversorgungsniveau für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland nicht nur zu stabilisieren, sondern mittelfristig deutlich zu erhöhen.
Bei der Umsetzung sollte sich Deutschland an den besonders erfolgreichen Vorbildern in anderen Ländern orientieren. Kapitalgedeckte Elemente erfahren dort bei guter Organisation und verantwortungsvoller sowie transparenter Governance breite Akzeptanz.
Empfehlung 28
Die Kommission empfiehlt die Einführung einer obligatorischen kapitalgedeckten Rentenkomponente im Rahmen der GRV (gesetzliche Kapitalrente). Dazu sollen individuelle Kapitalkonten für die Beitragszahlenden eingerichtet werden. Empfohlen wird ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent mit schrittweiser Einführung. Die Beiträge sollen nach schwedischem Vorbild zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt werden.
Die Kapitalrente soll im Rahmen der Gesamtreform dazu beitragen, dass längerfristig das Rentenniveau in der ersten Säule wieder spürbar ansteigt.
Empfehlung 29
Die Kommission empfiehlt, im Jahr 2026 im Rahmen eines Sozialpartnerdialogs konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, die die Verbreitung der bAV insbesondere in bisher unterversorgten Bereichen deutlich erhöhen und von beiden Sozialpartnern mitgetragen werden. Diese Maßnahmen sollen im Anschluss in ein Gesetzgebungsverfahren überführt werden. Eine annähernd flächendeckende Verbreitung der bAV sollte perspektivisch angestrebt werden, um ein lebensstandardsicherndes Gesamtversorgungsniveau der Alterssicherung für alle Beschäftigten zu erreichen.
Empfehlung 30
Die Kommission empfiehlt, durch Verbesserungen in den Bereichen Bürokratieabbau, Portabilität, Rechtssicherheit, Kostenverteilung und Geringverdienerförderung die Attraktivität der bAV zu erhöhen und den Verbreitungsgrad zu steigern.
Empfehlung 31
Die Kommission empfiehlt, die Ausgestaltung der Frühstart-Rente mit der gesetzlichen Kapitalrente zu verzahnen, um Synergien und besonders lange Ansparzeiten zu ermöglichen. Doppelstrukturen sollten vermieden werden.
Empfehlung 32
Die Kommission empfiehlt ein enges, laufendes Monitoring der Wirkung der bereits beschlossenen Reformen in der privaten, steuerlich geförderten Altersvorsorge, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Verbreitung, die angebotenen und gewählten Verträge, ihre Kosten und Renditechancen sowie die Auswirkungen der staatlichen Förderung auf den Bundeshaushalt und ihre Verteilungswirkungen.
Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung
Empfehlung 33
Die Kommission empfiehlt, die DRV organisatorisch so weiterzuentwickeln, dass sie ihre Aufgaben künftig effizienter, schneller und bei gesicherter Flächenpräsenz zugleich bürgernäher erfüllen kann.
Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über die Empfehlungen des Gremiums und veröffentlicht zugleich den vollständigen, 80 Seiten umfassenden Kommissionsbericht im Internet.
Bitte beachten Sie:
Einleitung und Abschluss entsprechender Gesetzgebungsverfahren bleiben zunächst abzuwarten. Änderungen zu den geplanten Vorhaben sind nicht ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt gemäß § 300 SGB VI, dass bei der erstmaligen Feststellung einer Rente das Recht Anwendung findet, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist.