Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 1/2019

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV, § 163 Abs. 10 SGB VI, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI)

Geringverdiener sollen hinsichtlich der Sozialabgaben entlastet werden. Die bisherige Gleitzone wird deshalb ab dem 01.07.2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt.

Der Übergangsbereich umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die regelmäßig 1.300,- Euro im Monat nicht übersteigen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt also 450,01 Euro bis 1.300,- Euro monatlich. Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in diesem Bereich zahlen nur einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, da für die Berechnung des Beitrages nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt wird, sondern ein reduzierter Betrag, der sich aus der Berechnungsformel im § 163 Abs. 10 SGB VI ergibt.

Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen allerdings nicht zu reduzierten Rentenansprüchen, denn die für die spätere Rentenhöhe maßgebenden Entgeltpunkte werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Die Arbeitgeber haben allerdings weiterhin ihren „vollen“ Beitragsanteil zu erbringen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI).

Diese Regelungen gelten vom 01.07.2019 an auch für Beschäftigungen, die vor diesem Datum aufgenommen worden sind. Ein Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags ist nicht vorgesehen. Die bis zum 30.06.2019 abgegebenen Erklärungen zum Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone verlieren ab Juli 2019 ihre Wirkung.

B) Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29.03.2017 seine Absicht erklärt, aus der Europäischen Union auszutreten (siehe Rundschreiben Nr. 1/2017). Nach dem Vertrag über die Europäische Union beginnt ab diesem Zeitpunkt eine Zweijahresfrist zu laufen, innerhalb der ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt wird. Diese Frist endete
am 29.03.2019. Welche Regelungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden sind, ist Gegenstand der Austrittsverhandlungen und derzeit nicht bekannt.

Zwischenzeitlich ist die Übergangsfrist bis spätestens 31.10.2019 verlängert worden (Beschluss des Europäischen Rates vom 11.04.2019). Das Austrittsabkommen kann zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren früher abschließen. Der Austritt kann dann am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren erfolgen. Der Beschluss des Europäischen Rates tritt aber am 31.05.2019 außer Kraft, falls das Vereinigte Königreich nicht gemäß dem geltenden Unionsrecht die Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt hat und das Austrittsabkommen bis zum 22.05.2019 noch nicht ratifiziert hat.

Die Bundesregierung und die EU haben Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, sowohl für den Austritt mit einem Austrittsabkommen als auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen getroffen. Die Entwicklung im Vereinigten Königreich bleibt abzuwarten. Bis zum Austritt gelten die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter.

C) Neuauflage des Vordrucks 3-065 „Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene“ (Stand: Februar 2019)

Es erfolgte aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau (umgangssprachlich Moldawien) über Soziale Sicherheit eine Aktualisierung.

Die derzeit aktuelle Übersicht über die Verbindungsstellen auf Regionalebene finden Sie auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unter:

www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de

  • Infos für Experten / Behörden & Gemeinden / Versicherungsämter und Gemeinden / Fachmitteilungen und Rundschreiben.

D) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu

Seit der Bekanntgabe des letzten Rundschreibens wurden die folgenden R-Vordrucke geändert und werden mit dem Stand 05.12.2018 angeboten:

R0100, R0101, R0110, R0215, R0220, R0230, R0500, R0501, R0510, R0610, R0665, R0675, R0994.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.

Hinweisen möchten wir insbesondere darauf, dass in dem Vordruck R0215 der Hinweistext „Alle Angaben in diesem Vordruck sind freiwillig. Wenn Sie die Fragen nicht beantworten wollen, entstehen Ihnen daraus keine Nachteile.“ entfernt wurde.

Des Weiteren wurde in den Vordrucken R0220 (Ziffer 1.2) und R0500 (Ziffer 3.2) die Frage „In welchem Partnerschaftsverhältnis lebten Sie mit der verstorbenen versicherten Person?“ mit den Antwortmöglichkeiten „Ehe“ / „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ neu aufgenommen.

Die im Folgenden genannten V-Vordrucke wurden ebenfalls geändert und stehen mit dem Stand 18.10.2018 zur Verfügung: V0500, V0510, V0511, V0710, V0711 und V0725.

Mit dem Stand 30.01.2019 werden die Vordrucke V0100, V0110, V0120, V0125, V0300, V0301, V0800, V0810, V0900, V0910 angeboten.

Ebenfalls aktualisiert wurden die Vordrucke V0027 (Stand: 19.11.2018) und V0028 (Stand: 20.11.2018).

E) Zusammenfügen von Antragsvordrucken und Anlagen

Abschließend möchten wir dieses Rundschreiben zum Anlass nehmen, eine in früheren Rundschreiben geäußerte Bitte zu wiederholen.

Eine Vielzahl der außerhalb des elektronischen Verfahrens eingehenden Anträge und Unterlagen werden nach dem Eingang bei der DRV Westfalen eingescannt und zur weiteren Bearbeitung elektronisch bereitgestellt. Für das Scannen der einzelnen Blätter ist es erforderlich, dass vorab alle Heftklammern entfernt werden.

Wir bitten Sie daher, Heftklammern sparsam zu verwenden und die Vordrucke / Anlagen nicht mehr zusammenzutackern, sondern beispielsweise durch Büroklammern, Heftlaschen oder Gummiringe miteinander zu verbinden.

Vielen Dank dafür.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Potthoff

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 498/2019

Auskunft erteilt:
Thema: Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich
Herr Terwey

Thema: Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU (BREXIT); Neuauflage de3s Vordrucks 3-065
Frau Puhl

Thema: Alle weiteren Themen
Frau Oellermann

Telefax: 0251 238-3004