Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 1/2022

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Rentenanpassung 2022 und Verbesserungen im Rentenbestand ab 1. Juli 2024

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) verabschiedet. (Bundestag Drucksache
20/1680). Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt.

1. Rentenanpassung 2022

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert (West) steigt zum 01.07.2022 um 5,35 Prozent von 34,19 auf 36,02 Euro.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt um 6,12 Prozent und wird somit von 33,47 auf 35,52 Euro angehoben. Die Anpassung erfolgt nach der im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgeschriebenen Angleichungsstufe (§ 255a SGB VI). Er beträgt nun 98,6 % des Westwertes (bisher 97,9 %).

Sicherungsniveau

Das Sicherungsniveau vor Steuern (mindestens 48 %) liegt für das Jahr 2022 bei 48,14 %.

Rentenanpassungsmitteilung

Die Rentenanpassungsmitteilungen werden in der Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli 2022 versandt.

2. Verbesserungen von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand

Worum geht es?

Die Zurechnungszeiten wurden in der Vergangenheit wiederholt angepasst. Verbesserungen gab es jedoch nur für Rentenneuzugänge. Bestandsrentner haben von der Verlängerung der Zurechnungszeit nicht profitiert Bestandsrenten können ab 01.07.2024 einen pauschalen Zuschlag erhalten (§ 307i SGB VI). Nachfolgend werden hierzu erste Informationen gegeben.

Wer profitiert von der Neuregelung?

Folgende Bestandsrenten sollen grundsätzlich einen Zuschlag erhalten:
- Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten ohne Vorrentenbezug mit Rentenbeginn zwischen dem 01.01.2001 und 31.12.2018,
- Altersrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente mit Rentenbeginn zwischen dem 01.01.2001 und 31.12.2018 angeschlossen haben, oder
- Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente oder Altersrente im vorgenannten Sinne angeschlossen haben.

Ab wann?

Die Neuregelung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Voraussetzung für den Zuschlag ist ein Rentenanspruch auf eine der genannten Renten am 30.06.2024. Eine rückwirkende Zahlung für Zeiträume vor dem 01.07.2024 erfolgt nicht.

Wie hoch ist der Zuschlag?

War der Beginn der Rente im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte 7,5 Prozent. Lag der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, wird ein Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte in Höhe von 4,5 Prozent gewährt.

B) Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei ausländischen Staatsbürgern

In unserem Rundschreiben Nr. 1/2010 vom 16.08.2010, Abschnitt D baten wir Sie, in Fällen, in denen ausländische Staatsangehörige die Anerkennung von Kindererziehungszeiten/-berücksichtigungszeiten beantragen und keine vollständigen Nachweise über ihren aufenthaltsrechtlichen Status für den Zeitraum einer möglichen Anrechnung (max. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr der Kinder) vorlegen können, den Vordruck 9-425 auszufüllen, vom Versicherten unterschreiben zu lassen, die Daten im hierfür vorgesehenen Feld zu bestätigen und diesen Antrag direkt an das Bundesverwaltungsamt, Ausländerzentralregister, 50728 Köln zu versenden.

Diese Verfahrensweise wird ab sofort aufgehoben.

Mit der Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (2. DAVG) wurde die Rechtsgrundlage für einen automatisierten Abruf der erforderlichen Daten
aus dem Ausländerzentralregister durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung mit Einverständnis der betreffenden Person in bestimmten Fällen geschaffen. Seit Einrichtung des automatisierten Verfahrens fordern die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Einverständniserklärung in eigener Zuständigkeit direkt bei der betreffenden Person an, sofern die eingereichten Nachweise nicht ausreichen.

Der Vordruck 9-425 wird daher nicht mehr zur Verfügung gestellt. Vorhandene Papierbestände vernichten Sie bitte.

C) Nachweis der Vollmacht im Antragsverfahren

Nach der bisherigen Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung genügte nur bei einer Vertretung durch Rechtsanwälte oder Rentenberater grundsätzlich die Vorlage der Vollmacht in Kopie. Bei anderen Bevollmächtigten hingegen musste die Vollmacht bislang stets im Original
vorgelegt werden.

Nunmehr müssen auch die anderen Bevollmächtigten Vollmachtsurkunden in der Regel nicht mehr im Original oder als deren bestätigte Kopie vorlegen. Dies bedeutet, dass nunmehr auch Bevollmächtigte, die keine Rechtsanwälte oder Rentenberater sind, ihre Bevollmächtigung grundsätzlich auch anhand
einer unbestätigten Kopie der Vollmachtsurkunde nachweisen können.

Sollen jedoch Geldzahlungen aus dem Versicherungsverhältnis des Vollmachtgebers auf ein Konto eines Bevollmächtigten realisiert werden, ist weiterhin von allen Bevollmächtigten stets die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original oder als deren bestätigte Kopie zu fordern.

Die Besonderheiten für Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie bei reinen Verfahrenshandlungen gelten unverändert.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherungsträger zu § 13 SGB X verwiesen. Diese können Sie auf unserer Internetseite
www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de
- Experten / Versicherungsämter und Gemeinden / Gemeinsame rechtliche Anweisungen der Rentenversicherung
einsehen.

D) Geänderte Vordrucke und Hinweis hierzu

In dem Rundschreiben Nr. 2/2021 haben wir Sie zuletzt über geänderte Vordrucke informiert. Zwischenzeitlich wurden folgende R-Vordrucke geändert und werden mit dem Stand 25.11.2021 angeboten:

R0100, R0101, R0110, R0120, R0210, R0500, R0501, R0506, R0610, R0615, R0660.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen. Hinweisen möchten wir explizit darauf, dass in dem Vordruck R0100 die ursprüngliche Ziffer 9.4 überarbeitet und als Ziffer 9.7 – 9.10 aufgenommen wurde. Die Abfragen zur Ziffer 9
(Sonstige Angaben) wurden zudem insgesamt neu gegliedert, so dass Antragstellende einfacher durch den Vordruck geleitet werden. Der Vordruck R0101 wurde analog angepasst, die Änderung der Reihenfolge erfolgte analog auch im Vordruck R0110 (Ziffer 7).

Die folgenden V-Vordrucke wurden ebenfalls geändert und stehen wie folgt zur Verfügung:

V0025 - mit Stand 21.09.2021,V0015, V0017, V0021, V0024, V0031, V0041, V0044, V0051, V0061, V0062 - mit Stand 22.06.2021,
V0100, V0710, V0711, V0810 - mit Stand 19.10.2021,
V0110, V0900, V0910 - mit Stand 22.02.2022.

Neu bereitgestellt wurde der Vordruck V0044 (Antrag zur Änderung der Beitragszahlung / Beendigung der freiwilligen Versicherung). Mit diesem Vordruck besteht für den Personenkreis der freiwillig Versicherten die Möglichkeit, Änderungen im Versicherungsverhältnis (zum Beispiel Beendigung, Änderung
der Beitragshöhe) zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Zweiling

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 460/2022

Auskunft erteilt:
Thema: Rentenanpassung 2022 und Verbesserungen im Rentenbestand ab 1. Juli 2024
Herr Geßmann (Ziff. 1) / Frau Richter (Ziff. 2)

Thema: Nachweis der Vollmacht im Antragsverfahren
Frau Gräb

Thema: Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status
Herr Schalk

Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweis
hierzu
Frau Oellermann

Telefax: 0251 238-3004