Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 1/2023

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das oben aufgeführte Gesetz wurde mit Datum vom 23.06.2023 verkündet.
Unter anderem wurden zum 1.7.2023 folgende Änderungen bei der Erhebung des Pflegeversicherungsbeitrages vorgenommen:

  1. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 Absatz 1 Satz 1 – 3 SGB XI) wird um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben.
  2. Für Eltern reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag von 3,4 Pro-zent für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebens-jahr vollendet hat oder vollendet hätte (Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 7.4.2022).
  3. Der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder, die das 23. Le-bensjahr vollendet haben, wird von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte an-gehoben (§ 55 Absatz 3 SGB XI).

Zusammengefasst:

Beitragssatz für kinderlose Rentnerinnen/Rentner: 4,0 %

Beitragssatz für Rentnerinnen/Rentner mit Kind:
Anzahl der Kinder12345
Beitragssatz3,4 %3,15 %2,9 %2,65 %2,4 %

Die angehobenen Beitragssätze (vergleiche Ziffer 1 und 3) wurden bereits im Rahmen der Rentenanpassung 2023 für Rentnerinnern / Rentner ohne Kinder und mit einem Kind ab dem 1.7.2023 berücksichtigt.
Die Reduzierung des Pflegeversicherungsbeitrages für Rentnerinnen und Rentner ab 2 Kindern (vergleiche Ziffer 2) wurde bisher noch nicht von der Rentenversicherung umgesetzt. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen wird bis zum 31.3.2025 ein digitales Daten-Abrufverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt. Die Reduzierung des Beitrages ab 1.7.2023 soll im Rahmen des Daten-Abrufverfahrens rückwirkend erfolgen.
Zur Vermeidung von Nachfragen / Widersprüchen wird die DRV Bund eine Pressemitteilung und FAQs veröffentlichen, mit der die Rentenbeziehenden über die durch das oben aufgeführte Gesetz anstehenden beitragsrechtlichen Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung und deren geplante Umsetzung bei den Trägern der Rentenversicherung informiert werden.
Bei den Rentenantragsformularen wird mit Blick auf das geplante Abrufverfahren vorerst kein Anpassungsbedarf gesehen. Im Rahmen der Rentenantragstellung wird weiterhin die Elterneigenschaft abgefragt (zum Beispiel R0100, Frage 12.1) und gegebenenfalls durch entsprechende Nachweise belegt (bei eAntrag nur soweit erforderlich). Darüber hinaus werden weiterhin im KVdR-Meldevordruck (R0810) unter Frage 4.4 die Namen und Geburtsdaten eventuell vorhandener Kinder für die Krankenkasse (zur Berücksichtigung bei der Prüfung der Vorversicherungszeit) erfragt und stehen damit zumindest im Verfahren eAntrag auch den Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung. Inwieweit diese Abfrage später doch noch einer Anpassung oder Ausweitung bedarf, kann erst nach Klärung der Einzelheiten zum digitalen Daten-Abrufverfahren und dem Abschluss des diesbezüglichen weiteren Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.

Auskunft erteilt:
Herr Geßmann
E-Mail: gruppe-d-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

B) Höhe einer Teilrente; § 42 Absatz 1 SGB VI

Eine Altersrente kann als Vollrente oder Teilrente bezogen werden. Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente stets ein voller Prozentwert gewählt werden muss. Damit ergab sich eine maximale Teilrente in Höhe von 99 Prozent.
Diese Rechtsauffassung wurde aufgegeben.
Aufgrund verschiedener Urteile (unter anderem LSG Bayern vom 14.09.2021, AZ.: L 6 R 199/19) wurde entschieden, dass eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente zwischen 10 und maximal 99,99 Prozent betragen kann. Es kann also jeder Prozentwert über 10 mit bis zu zwei Nachkommastellen als Teilrentenhöhe gewählt werden.

Auskunft erteilt:
Herr Albring
E-Mail: gruppe-e-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

C) Antrag auf Anpassung der Rentenzahlung nach Tod der ausgleichsberechtigten Person (Formular R4100)

Im Abschnitt D des Rundschreibens Nr. 2/2022 haben wir darauf hingewiesen, dass zur rechtzeitigen Antragstellung und vollständigen Beratung zukünftig das bundeseinheitliche Formular R4100 zur Verfügung gestellt wird (siehe auch Ziffer 9.3 des Rentenantragsformulars R0100).
Wir mussten in der Praxis leider feststellen, dass häufig im Rentenantrag angegeben wird, dass zuvor ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, dazu das Formular R4100 unterschrieben aber ansonsten unbeantwortet beigefügt wird.
Wir möchten daher darauf aufmerksam machen, dass das Formular R4100 nur dann ausgefüllt werden muss, wenn tatsächlich der Antrag gestellt werden soll, die Rente nach § 37 VersAusglG ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu zahlen.
Liegen offensichtlich die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungsregelung nicht vor, weil der frühere Ehegatte noch lebt, ist es nicht erforderlich, den Rentenantrag um das Formular R4100 zu ergänzen. Bei einem späteren Tod des Ehegatten würden wir die Rente beziehende Person von Amts wegen benachrichtigen.
Soll der Antrag gestellt werden, bitten wir darauf zu achten, dass im Formular R4100 auch alle Fragen beantwortet wurden. Ansonsten ist eine Bearbeitung des Antrags nicht ohne zusätzliche Sachbearbeitung möglich.

Auskunft erteilt:
Herr Schulte
E-Mail: gruppe-b-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

D) Geänderte Formulare und Hinweise hierzu

IIn dem Rundschreiben Nr. 2/2022 haben wir Sie zuletzt über geänderte Formulare informiert. Zwischenzeitlich wurden folgende R-Formulare geändert und stehen ab dem 01.07.2023 zur Verfügung:

R0100, R0101, R0110, R0120, R0230, R0500, R0501, R0505, R0506, R0610, R0615, R0660, R0670, R0680, R0820, R0821, R0822 (neu), R0865, R0985.

Die Änderungen in den Formularen sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen. Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersrente wurde das Formular R0230 aktualisiert. Relevant ist die Erklärung noch zum Hinzuverdienst bei Knappschaftsausgleichsleistungen. Auf eine Neuauflage als Papierexemplar wurde zunächst verzichtet.
Zudem weisen wir darauf hin, dass das Formular R0821 überarbeitet und neu strukturiert wurde. Damit verbunden wurde ein neues Formular R0822 (Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherungsunternehmens) bereitgestellt. In diesem Zusammenhang ergaben sich auch Änderungen in dem Formular R0820 sowie in den Formularen R0100, R0101, R0110, R0120, R0500, R0501, R0505, R0506, R0610 und R0615.

Zwischenzeitlich wurden ebenfalls V-Formulare geändert:

Die folgenden Formulare, Erläuterungsbögen und Merkblätter wurden im Rahmen des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung aktualisiert (unter anderem Anpassung an die zum 01.01.2023 gestiegene Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450 Euro auf 520 Euro); Stand 21.9.2022:

V0010, V0015, V0017, V0020, V0021, V0023, V0024, V0025, V0056, V0061, V0062.

Darüber hinaus wurden die betroffenen Formulare nebst Erläuterungsbögen für den Personenkreis der selbständig Tätigen angepasst (Stand: 24.11.2022):

V0050, V0051.

Das Formular V0091 wurde an die Berechnungsgrößen und Beitragswerte des Jahres 2023 angepasst.

Zudem wurden die Formulare V0100, V0410 und V0411 geändert und stehen - mit Stand 19.10.2022 - zur Verfügung.

Wir bitten nochmals, bei der Bestellung von Papierexemplaren kleine Stückzahlen zu bestellen (siehe Rundschreiben Nr. 2/2022, Papierarme Kommunikation).

Auskunft erteilt:
Frau Oellermann
E-Mail: gruppe-d-grundsatzreferat@drv-westfalen.de

E) Rundschreiben nur noch elektronisch

In dem Rundschreiben Nr. 2/2022 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass unsere Rundschreiben zukünftig nur noch elektronisch zur Verfügung gestellt werden und im Internet auf
www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de/Experten/Versicherungsaem-ter_und_Gemeinden/Rundschreiben_Rente
eingesehen werden können.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Zweiling