Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 2/2019

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Grundrente

Zum Thema „Grundrente“ sind von Versicherten bereits eine Vielzahl von Anfragen an uns gerichtet worden. Die ersten Anfragen werden vermutlich auch bei Ihnen bereits eingegangen sein. Aktuell liegt jedoch nur der Koalitionsbeschluss vom 10.11.2019 vor, der noch in den Fraktionen von SPD und CDU/CSU abgestimmt werden muss; viele Detailfragen sind noch ungeklärt. Individuelle Auskünfte zu einem eventuellen Grundrentenanspruch sind somit zurzeit noch nicht möglich.

Anfragen von Versicherten zur Grundrente sollten mit dem Hinweis beantwortet werden, dass es sich bislang lediglich um einen Koalitionsbeschluss han-delt. Die entsprechende Gesetzgebung bleibt abzuwarten.

Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, werden wir Sie informieren.

B) Erziehungsrente

Aus gegebenem Anlass möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI aufmerksam machen:

Die Leistungsart „Erziehungsrente“ ist weitestgehend unbekannt. Viele Berechtigte machen ihren Anspruch daher gar nicht erst geltend.

Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte,

  • die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde,
  • deren geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  • die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzie-hen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei Behinderung des Kindes ohne Altersbegrenzung),
  • die nicht wiedergeheiratet haben und bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Wir bitten Sie, in geeigneten Fällen auf diese Rentenart hinzuweisen und ggf. den entsprechenden Antrag aufzunehmen.

Dies kann zum Beispiel sein, wenn Bürger für ihre minderjährigen Kinder einen Antrag auf Halbwaisenrente stellen, weil der andere Elternteil verstorben ist, aber selbst keinen Antrag auf Witwenrente/Witwerrente stellen, weil sie von dem verstorbenen Ehegatten geschieden worden sind.

C) Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) - Aktualisierung

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29.03.2017 seine Absicht erklärt, aus der Europäischen Union auszutreten (siehe Rundschreiben Nr. 1/2019). Nach dem Vertrag über die Europäische Union beginnt ab diesem Zeitpunkt eine Zweijahresfrist zu laufen, innerhalb der ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt wird. Diese Frist endete am 29.03.2019. Welche Regelungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden sind, ist Gegenstand der Austrittsverhandlungen und derzeit nicht bekannt.

Zwischenzeitlich ist die Übergangsfrist bis zum 31.01.2020 verlängert worden (Beschluss des Europäischen Rates vom 29.10.2019). Das Austrittsabkommen kann zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren früher abschließen. Der Austritt kann dann am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren erfolgen.

Die Bundesregierung und die EU haben Vorkehrungen für alle Austrittsszena-rien, sowohl für den Austritt mit einem Austrittsabkommen als auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen getroffen. Die Entwicklung im Vereinigten Königreich bleibt abzuwarten. Bis zum Austritt gelten die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter.

D) Neuauflage des Vordrucks 3-065 „Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene“ (Stand: August 2019)

Die Übersicht wurde aufgrund der Umbenennung der Republik Mazedonien in Republik Nordmazedonien (kurz: Nordmazedonien) sowie der internen Umstrukturierung bei der DRV Nord aktualisiert.

Die aktuelle Übersicht über die Verbindungsstellen auf Regionalebene finden Sie auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unter:

www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de

  • Experten / Versicherungsämter und Gemeinden / und dann ganz unten "Für Sie zusammengestellt:".

E. Geänderte Vordrucke und HInweise hierzu

Seit der Bekanntgabe unseres letzten Rundschreibens wurden die folgenden R-Vordrucke geändert und werden mit dem Stand 13.06.2019 angeboten:
R0100, R0110, R0120, R0210, R0211, R0220, R0230, R0500, R0505, R0506, R0610, R0615, R0990.

Mit dem Stand 01.01.2020 werden die Vordrucke R0101, R0501 und R0820 angeboten. Aus organisatorischen Gründen stehen die Papierversionen der Vordrucke erst Anfang Januar 2020 zur Verfügung. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.
Hinweisen möchten wir darauf, dass die Vordrucknummer des „Fragebogens wegen Übergang von Schadensersatzansprüchen“ (Vordruck R0870) in F0870 geändert wurde (Zuordnung erfolgte in den Themenbereich „F = Forderungsmanagement, Regress“). Die Vordrucke, in denen eine Abfrage zum Vordruck R0870 enthalten ist, wurden geändert.

Die Übersicht „Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag“ ist aktualisiert worden und als Anlage (Stand: November 2019) beigefügt.

Folgende V-Vordrucke wurden zudem geändert und stehen mit dem Stand 13.03.2019 zur Verfügung:
V0010, V0020, V0023, V0030, V0035, V0050, V0056, V0060, V0080.

Des Weiteren stehen mit dem Stand 26.06.2019 folgende Vordrucke bereit:
V0110, V0301, V0600, V0800, V0805, V0810, V0811, V0820, V0910.

F) Vielen Dank

Das Jahr 2019 ist schon fast zu Ende, die Adventszeit bereits angebrochen. Für die gute Zusammenarbeit in diesem Jahr danken wir Ihnen wieder ganz herzlich.

Ihnen und Ihren Angehörigen wünschen wir eine schöne und hoffentlich auch besinnliche Adventszeit, ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2020.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Potthoff

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 1714/2019

Auskunft erteilt:
Thema: Erziehungsrente
Frau Völmeke

Thema: Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (BREXIT); Neuauflage des Vordrucks 3-065
Frau Puhl

Thema: Grundrente
Frau Schoen

Alle weiteren Themen:
Sandra Oellermann

Telefax: 0251 238-3004