Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 2/2020

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Antragsfrist aufgrund der geänderten Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2020 bei Altersrenten

Im Rundschreiben Nr. 1/2020, Abschnitt F, wurde bereits über die Änderung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten informiert.

Für vorgezogene Altersrenten mit Hinzuverdienst gilt durch die Änderung der Hinzuverdienstgrenze eine abweichende Antragsfrist.

Die Einhaltung des erhöhten Hinzuverdienstrahmens als Anspruchsvoraussetzung konnte erst mit der Verkündung des § 302 Abs. 8 SGB VI am 27.03.2020 erfüllt werden. Daher ist die Antragsfrist von drei Kalendermonaten nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI von diesem Tag an zu bestimmen. Die Antragsfrist (zum Beispiel für einen Rentenbeginn am 01.01.2020) endet für diese Fälle somit am 30.06.2020.

Liegt kein Hinzuverdienst vor, gilt die Besonderheit nicht.

B) Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (BREXIT) – Inkrafttreten des Austrittsabkommens zum 01.02.2020

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Das zwischen der EU und dem VK ausgehandelte Abkommen über den Austritt ist dementsprechend am 01.02.2020 in Kraft getreten.

Das Austrittsabkommen hat zum Ziel, einen geordneten Austritt des VK aus der EU zu gewährleisten. Dazu gehört, dass die Rechte von Staatsangehörigen der EU und des VK sowie von Drittstaatsangehörigen geschützt werden sollen (siehe Rundschreiben Nr. 2/2019).

Für einen Übergangszeitraum vom 01.02.2020 bis (mindestens) 31.12.2020 gilt somit zunächst das Unionsrecht und damit die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (für Drittstaatsangehörige die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) uneingeschränkt weiter.

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten die genannten Verordnungen auch über den 31.12.2020 hinaus (Art. 30 ff des Austrittsabkommens).

Derzeit ist allerdings noch offen, welche Regelungen nach dem Ende des Übergangszeitraums anzuwenden sein werden. Dieser kann einmalig bis zum 31.12.2021 oder längstens bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Wir werden Ihnen zu gegebener Zeit aktuelle Informationen zur Verfügung stellen.

C) Einführung des Elektronischen Austauschs von Sozialversicherungs-informationen (EESSI)

Im Juli 2019 hat die schrittweise Einführung des Elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsinformationen (EESSI) bei den Sozialversicherungsträgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (im Folgenden: Mitgliedstaaten) begonnen.

Ziel ist eine flächendeckende Vernetzung mit der Möglichkeit, Anträge und Informationen elektronisch auszutauschen und somit eine schnellere und kundenfreundlichere Bearbeitung von Anträgen über Grenzen hinweg gewährleisten zu können.

Beteiligt sind neben den Rentenversicherungsträgern (DRV, SVLFG und BVA) auch viele Träger der anderen Sozialversicherungszweige, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 koordiniert werden (zum Beispiel die Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung).

Die Informationen werden in EESSI nach festgelegten Ablaufschemata (sogenannten Geschäftsprozessen oder BUC) ausgetauscht und mittels elektronischer Formulare (sogenannte SED) an den zuständigen Träger in dem anderen Mitgliedstaat übermittelt. Diese ersetzen die bislang verwendeten E-Formblätter – ein Beispiel ist das mittlerweile über eAntrag zu verwendende SED P4000, das bereits die alte Beschäftigungsübersicht (E 207) abgelöst hat.

Die schrittweise Einführung von EESSI in der Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung soll im Juni 2020 abgeschlossen sein.

Wir werden Ihnen zu gegebener Zeit aktuelle Informationen zur Verfügung stellen.

D) Anrechnung von Rentenzahlungen aus dem Ausland (§ 31 Fremdrentengesetz – FRG)

hier: Änderung der Verfahrensweise und Aufhebung des Rundschreibens Nr. 2/2008

§ 31 Abs. 1 FRG regelt für FRG-Berechtigte das Ruhen der deutschen Rente, wenn gleichzeitig ein fremder Träger der Sozialversicherung oder eine andere Stelle für die nach Bundesrecht anrechenbaren Zeiten ebenfalls eine (Renten-)Leistung erbringt.

Künftig sind alle Rentenberechtigten mit zurückgelegten Versicherungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten bei Rentenantragstellung zum Bezug von ausländischen (Renten-)Leistungen zu befragen. Das Rundschreiben Nr. 2/2008 wird daher aufgehoben.

Nachfolgend wird insbesondere das Verfahren bei FRG-Berechtigten beschrieben, die eine Rentenzahlung vom Rentenfonds der Russischen Föderation erhalten beziehungsweise diese beanspruchen können.

  1. Voraussetzungen des § 31 FRG
    Die Anwendung des § 31 FRG setzt voraus, dass es sich um einen FRG-Berechtigten handelt, dessen Rente – zumindest teilweise – auf nach dem FRG angerechneten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16, 28b FRG) beruht und der eine fremde (Renten-)Leistung bezieht. Von der fremden (russischen) Rente führt nur der Teil zum Ruhen, der auf die in der deutschen Rente deckungsgleich angerechneten Zeiten entfällt. Voraussetzung ist ferner, dass die fremde (Renten-)Leistung auf dem gleichen personenbezogenen Versicherungsverlauf beruht.Überschneiden sich die deutsche und die fremde Rente nur kurzfristig, ist von einer Anwendung des § 31 FRG abzusehen. Das betrifft Fälle, in denen die fremde Rente im Herkunftsland letztmalig für den Zuzugsmonat beziehungs-weise (bei nicht kalendermonatlicher Zahlung) für die letzte monatliche Zah-lungsperiode vor der Aussiedlung ausgezahlt wurde.
    Es ist unerheblich, ob der Rentenberechtigte auch tatsächlich über die russi-sche Rente verfügt. Auch wenn die Rente an Dritte (in der Regel Familien-angehörige) ausgezahlt wird, ist sie nach § 31 FRG auf die deutsche Ren-te anzurechnen.
  2. FRG-Berechtigte, die aus Russland Rentenleistungen beanspruchen (können)
    Personen, die in Russland gearbeitet haben, beziehungsweise ihre Hinterblie-benen können auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Rentenansprüche aus Russland (vom Rentenfonds der Russischen Föderation) erworben haben. Rentenleistungen stehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt der Ausreise allen Personen zu, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation bereits eine Rente bezogen haben. Darüber hinaus können auch Personen, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation noch keine Rente bezogen haben, auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach russischem Recht erfüllen.
    Die Berechtigten werden von der Sachbearbeitung in unserem Hause mittels eines Merkblatts entsprechend informiert.
    Für die anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion (zum Beispiel Kasachstan, Ukraine) galt das bisher nicht. Nach damaligem Kenntnisstand zahlten diese Staaten keine Renten nach Deutschland. In diesen Fällen waren Ermittlungen im Sinne von § 31 FRG nicht durchzuführen.
  3. Änderung der Verfahrensweise
    Immer mehr Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion zahlen jedoch aufgrund geänderter Exportbestimmungen oder aufgrund von Sozialversicherungsabkommen Renten an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland.
    Beispiel:
    Eine rentenberechtigte Person legt ihr Arbeitsleben ausschließlich in der Russischen Föderation zurück. Nach dem Renteneintritt verzieht sie zunächst nach Kasachstan und anschließend nach Deutschland.
    Es besteht die Möglichkeit, dass der Russische Rentenfonds seine Rente auch nach Deutschland zahlt.
    Der (mögliche) Rentenbezug der russischen Rente wäre bisher nicht erfragt worden, da der Zuzug nicht aus der Russischen Föderation, sondern aus Kasachstan erfolgt ist.

    Deshalb sind künftig alle Rentenberechtigten mit zurückgelegten Versicherungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten bei Rentenantragstellung zum Bezug von ausländischen (Renten-)Leistungen zu befragen. Die Antragsvordrucke R0100, R0110, R0500 und R0865 wurden daher entsprechend angepasst.
    Als antragaufnehmende Stellen bitten wir Sie, zukünftig bei allen FRG-Berechtigten, die in der Sowjetunion oder deren Nachfolgestaaten gearbeitet haben, dem Rentenantrag den Vordruck R0865 beizufügen. Dieses gilt für Neu- und Umwandlungsanträge.
  4. Änderung bei der Überweisung von Rentenzahlungen an im Ausland lebende russische Staatsangehörige
    Laut Verordnung Nr. 1386 der Regierung der Russischen Föderation „Über die Verfahrensweise bei der Rentenzahlung an aus der Russischen Föderation zur ständigen Wohnsitznahme ausreisende (ausgereiste) Personen“ vom 17.12.2014 erfolgt die Auszahlung von Renten an im Ausland und unter anderem in Deutschland lebende Personen seit dem 01.01.2015 im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Dabei werden vor dem 01.01.2015 festgesetzte Renten, deren Auszahlung per Geldüberweisung nach Deutschland erfolgte, auch weiterhin nach diesem Verfahren ausgezahlt. Nach diesem Datum ist eine Überweisung auf ein deutsches Privatkonto nicht mehr möglich.

E) Grundrente

Bezüglich des Themas „Grundrente“ erreichen uns nach wie vor viele Anfragen von Versicherten. Aktuell befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschlussfassung im Bundestag (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen – Grundrentengesetz –, BT-Drs. 19/18473). Vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind keine individuellen Auskünfte zu einem Grundrentenanspruch möglich.

Wir werden Sie umgehend und umfassend informieren, sobald das Gesetzgebungsverfahren weitestgehend abgeschlossen ist.

F. Geänderte Vordrucke und HInweise hierzu

Folgende R-Vordrucke wurden geändert und werden mit dem Stand 28.11.2019 angeboten:

R0100, R0101, R0110, R0120, R0230, R0500, R0501, R0615, R0660, R0664, R0665, R0666 und R0865.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen sowie auf die im Abschnitt D (Anrechnung von Rentenzahlungen aus dem Ausland), Ziffer 3, ausgeführte geänderte Verfahrensweise.

Hinweisen möchten wir darauf, dass im Vordruck R0100 die Abfrage unter Ziffer 9.4.3 konkretisiert und das Optionskästchen „eine Schwerbehinderung wurde bereits festgestellt; bitte weiter bei Ziffer 9.4.4“ aufgenommen wurde. Analog erfolgte die Änderung in dem Vordruck R0110 (Ziffer 7.3.3).

Die Vordrucke R0810, R0811 und R0815 stehen aktualisiert mit dem Stand 24.10.2019 zur Verfügung.

Die V-Vordrucke V0110, V0411, V0800, V0910 wurden zudem geändert und stehen mit dem Stand 14.11.2019 bereit, mit dem Stand 04.02.2020 die folgenden Vordrucke: V0100, V0211, V0300, V0710, V0711, V0805, V0900.

G) Abfrage der telefonischen Erreichbarkeit bei der Antragsaufnahme

In den Antragsvordrucken wird bei den Angaben zur Person auch die telefonische Erreichbarkeit abgefragt, deren Angabe jedoch freiwillig ist. Im Antragsverfahren bei Renten wegen Erwerbsminderung kann die Angabe einer Telefon-nummer hilfreich sein, wenn beispielsweise vereinbarte Begutachtungstermine kurzfristig abgesagt werden müssen. Insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir, darauf hinzuwirken, dass die antragstellenden Personen in den Vordrucken R0210 und R0120 ihre Telefonnummern möglichst angeben.

H) Übermittlung von Rundschreiben per E-Mail

Die Übersendung unserer Rundschreiben erfolgt seit vielen Jahren auch per E-Mail und bietet dadurch den Vorteil einer schnellen Information. Sofern Sie von dieser Möglichkeit bisher noch keinen Gebrauch gemacht haben und die Rundschreiben noch in Papierform erhalten, regen wir den elektronischen Bezug der Rundschreiben an, denn Sie erhalten dann die Informationen auf dem schnellsten Weg. Möchten Sie zukünftig diese Möglichkeit nutzen, können Sie sich per E-Mail an Frau Silvia England (silvia.england@drv-westfalen.de) wenden. Die Versendung des Rundschreibens in Papierform werden wir dann einstellen.

Auch im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de) sind unsere Rundschreiben veröffentlicht. Der Zugriff ist über den folgenden Pfad möglich:

  • Startseite: Experten
  • Versicherungsämter und Gemeinden
  • Rundschreiben zum Thema Rente

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Potthoff

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 519/2020

Auskunft erteilt:
Thema: Antragsfrist aufgrund der geänderten Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2020 bei Altersrenten
Frau Nordemann

Thema: Abrechnung von Rentenzahlungen aus dem Ausland (§31 Fremdrentengesetz - FRG)
Herr Knöpker

Thema: Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (BREXIT); Einführung des Elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsinformationen (EESSI)
Frau Puhl

Thema: Grundrente
Frau Schoen

Alle weiteren Themen:
Sandra Oellermann

Telefax: 0251 238-3004