Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 2/2021

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Änderung bei der Auszahlung von Geldleistungen

Die Auszahlung von Geldleistungen (zum Beispiel Renten) wird in § 47 SGB I geregelt. Dieser wurde durch das 7. SGB IV-ÄndG zum 01.12.2021 in zwei wesentlichen Punkten geändert.

Wegfall vom Grundsatz des eigenen Kontos

Bisher bestand der Grundsatz, dass Überweisungen von Geldleistungen auf ein Konto vom Leistungsempfänger zu erfolgen haben. Nur im Ausnahmefall war auch eine Überweisung auf ein Konto einer anderen Person zulässig. Im Bereich der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung war die Zahlung der Rente auf das Konto einer Vertrauensperson im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 2 RentSV möglich.

Zukünftig sind Geldleistungen auf ein vom Leistungsempfänger angegebenes Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, zu überweisen. § 47 Satz 1 SGB I wurde dahingehend angepasst und die Regelung des § 9 Absatz 3 Satz 2 RentSV wurde zum 01.12.2021 aufgehoben.

Bei Zahlungen auf Konten außerhalb des Geltungsbereichs der VO gilt das nicht, d. h. dort kann der Rentenberechtigte keinen abweichenden Zah-lungsempfänger benennen.

Einschränkung der Kostenfreiheit

Bisher war neben der unbaren Zahlung (Überweisung) auch die Übermittlung an den Wohnsitz kostenfrei möglich. Diese sogenannten „Barzahlungen“ werden als Zahlungsanweisung zur Verrechnung (Inland) oder Scheckzahlung (Ausland) an den Wohnsitz des Leistungsempfängers übermittelt.
Die Kostenfreiheit gilt weiterhin für die unbare Zahlung auf Konten bei Geldinstituten, für die die VO (EU) Nr. 260/2012 (sogenannte SEPA-Verordnung) gilt. Die Leistungsempfänger haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, auf Verlangen die Geldleistungen an ihren Wohnsitz beziehungsweise an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland oder im europäischen Ausland übermittelt zu bekommen. Die Kosten für die Zahlungsanweisung zur Verrechnung (zurzeit 9 EUR) und die Kosten für die Scheckzahlung ins Ausland (zurzeit 1,20 EUR – 3,80 EUR) sind jedoch vom Leistungsempfänger zu tragen.

Der Abzug der Kosten erfolgt nach § 47 Absatz 1 Satz 3 SGB I allerdings nicht, wenn die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Damit sollen unbillige Härten zu Lasten Leistungsberechtigter vermieden werden.

Die Entscheidung über die Kosten trifft nur der Rentenversicherungsträger. Der Renten Service der Deutschen Post darf hierüber nicht entscheiden.

Die Rechtsänderung berücksichtigt, dass mit der Umsetzung der europäischen Zahlungskonten-Richtlinie 2014/92/EU (in Deutschland mit dem Zahlungskontengesetz – ZKG – umgesetzt) jede Person in Deutschland, den Staaten der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen seit dem 18.09.2016 grundsätzlich die Möglichkeit hat, ein Basiskonto zu eröffnen. Die antragstellenden Personen sollten bei Bedarf auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

B) Weitergeltung der angehobenen Hinzuverdienstgrenze bei Al-tersrenten für das Kalenderjahr 2022

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt für das Kalenderjahr 2022 weiterhin 46.060 EUR. Dies hat der Bundestag im Rahmen der Änderung des Infek-tionsschutzgesetzes am 18.11.2021 beschlossen.

Der Hinzuverdienstdeckel wird im Kalenderjahr 2022 auch weiterhin nicht geprüft.

Die Neuregelungen gelten nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

C) Erhöhung des Beitragszuschlages zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 01.01.2022

Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird ab 01.01.2022 um 0,1 % auf insgesamt 0,35 % erhöht (Gesundheitsentwicklungsgesetz vom 19.07.2021, BGBl. I 2021 S. 2754 ff.).

Damit gelten ab 01.01.2022 folgende Beitragssätze zur Pflegeversicherung:

ab 01.01.2019ab 01.01.2022
voller Pflegebeitragssatz - mit Kind3,05 %3,05 %
halber Pflegebeitragssatz (Beamte) - mit Kind1,525 %1,525 %
voller Pflegebeitragssatz bei Kinderlosigkeit3,3 %3,4 %
halber Pflebeitragssatz (Beamte) bei Kinderlosigkeit1,775 %1,875 %

Die Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher werden in der Regel nicht mittels eines Bescheides, sondern vorrangig über das sogenannte Kontoauszugsverfahren informiert.

D) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu

In dem Rundschreiben Nr. 1/2021 haben wir zuletzt über geänderte Vordrucke informiert. Zwischenzeitlich wurden folgenden R-Vordrucke geändert und werden mit dem Stand 10.06.2021 angeboten:

R0100, R0110, R0120, R0230, R0500, R0505, R0506, R0610, R0615, R0616, R0660, R0666, R0821, R0865, R0985.

Mit dem Stand 01.01.2022 werden die Vordrucke R0101, R0501, R0820 und R0830 angeboten. Die Papierversionen dieser Vordrucke stehen aus organisatorischen Gründen erst im Januar 2022 zur Verfügung. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.

Die Übersicht „Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag“ ist zudem aktualisiert worden und als Anlage (Stand: Dezember 2021) beigefügt.

Die im folgenden genannten V-Vordrucke wurden ebenfalls geändert und stehen wie folgt zur Verfügung:

V0017 mit Stand 02.02.2021
V0110, V0210, V0910 mit Stand 23.02.2021
V0710, V0711, V0712, V0720, V0830 mit Stand 08.06.2021

E) Ein herzliches Dankeschön

Die letzten Wochen des Jahres 2021 sind bereits angebrochen. Nach einem besonderen Jahr 2020 war auch das Jahr 2021 kein gewöhnliches Jahr und hat uns allen im Privaten und auch im Arbeitsumfeld wieder eine Menge abverlangt.

Wir bedanken uns ganz herzlich bei Ihnen für die wieder gute Zusammenarbeit in diesem Jahr. Ihnen und Ihren Angehörigen wünschen wir noch eine schöne Adventszeit, besinnliche und schöne Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2022.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Heins

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 1646/2021

Auskunft erteilt:
Thema: Auszahlung von Geldleistungen
Herr Albring

Thema: Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Herr Geßmann

Thema: Weitergeltung der angehobenen Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten
Frau Völmeke

Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweis hierzu
Frau Oellermann

Telefax: 0251 238-3004