Deutsche Rentenversicherung

Einkünfte neben der Grundrente

Fünfter Teil unserer Serie zur Grundrente

Datum: 05.11.2020

Für die Berechnung der Grundrente wird das Einkommen neben der Rente geprüft. Dieses müssen die Rentnerinnen und Rentner jedoch grundsätzlich nicht an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) melden. Zwischen den Finanzbehörden und der DRV wird dafür ein automatischer Datenaustausch neu eingerichtet.

Ausnahmen gibt es aber für Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages in Höhe von 801 Euro pro Person und für Einkünfte von Rentnerinnen und Rentnern, die im Ausland leben. In diesen Fällen müssen die Rentnerinnen und Rentner innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Grundrentenbescheides ihre Kapitalerträge und Auslandseinkünfte selber an die DRV melden und entsprechende Nachweise vorlegen. Anschließend wird der Grundrentenzuschlag unter Berücksichtigung dieses Einkommens neu berechnet.

Der automatische Datenabgleich zwischen Rentenversicherung und Finanzamt beziehungsweise die Eigenmeldung von Kapitalerträgen oder Auslandseinkünften wird einmal jährlich wiederholt. Damit können Änderungen jeweils für die Zukunft eingerechnet werden. Darüber hinaus ist die DRV per Gesetz dazu aufgefordert, stichprobenartig etwaige Einkünfte zu kontrollieren.

Für weitere Informationen hat die DRV im Internet eine spezielle Themenseite rund um die Grundrente unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente eingerichtet. Dort finden Interessierte auch die Broschüre „Grundrente: Fragen und Antworten“ zum Herunterladen. Als Papierexemplar kann sie kostenlos unter der Telefonnummer 0721 825-23888 oder per E-Mail angefordert werden presse@drv-bw.de

Lesen Sie auch Teil 1 und Teil 2,Teil 3 sowie Teil 4 unserer Serie zur Grundrente