Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll künftig einen Grundrentenzuschlag erhalten. Darauf hat sich der Deutsche Bundestag Anfang Juli 2020 geeinigt. Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Plus zur bestehenden Rente. Er wird zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Höhe wird individuell bestimmt. Das Grundrentengesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Auch im Ausland erworbene Zeiten können dazu zählen, wenn diese Zeiten nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen für die Rente zu berücksichtigen sind. Durchschnittlich muss das Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet.
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden derzeit etwa 1,1 Millionen Grundrentenzuschläge gezahlt. Der Zuschlag beläuft sich im Schnitt auf 86 Euro monatlich.
Die Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen für alle Rentnerinnen und Rentner. Niemand muss sich also bei der Rentenversicherung melden und einen Antrag stellen, um die neue Leistung zu erhalten. Auch Rentenbeziehende, die im Ausland wohnen, werden von der Deutschen Rentenversicherung automatisch angeschrieben, sofern ein Grundrentenzuschlag für sie in Betracht kommt.
Die Deutsche Rentenversicherung hat bis Ende 2022 die rund 26 Millionen Versicherungskonten aus dem Rentenbestand geprüft und die Berechtigten ermittelt. Die Beträge, auf die frühestens seit Januar 2021 ein Anspruch bestand, wurden in allen Fällen nachgezahlt.
Die Deutsche Rentenversicherung kümmert sich um alles und zahlt jedem, dem ein Grundrentenzuschlag zusteht, diesen auch schnellstmöglich aus.
Grundrentenzeiten
Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten und Selbständigen, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden Minijobs ohne eigene Beitragszahlung, Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Zurechnungszeit.
Beispiel: Frau A. hat 29 Jahre gearbeitet und zwei Kinder erzogen. Während der Zeit der Kindererziehung war sie nicht erwerbstätig. Da ihr pro Kind drei Jahre Kindererziehungszeiten zusätzlich angerechnet werden, hat sie die notwendigen Grundrentenzeiten von 35 Jahren zusammen, die Voraussetzung für die Zahlung des Grundrentenzuschlags sind erfüllt.
Übergangsbereich
Der Grundrentenzuschlag startet in einem sogenannten Übergangsbereich bereits dann, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag in der Höhe gestaffelt.
Relevante Verdiensthöhe
Um den Grundrentenzuschlag bekommen zu können, darf das während des gesamten Berufslebens im Durchschnitt erreichte Einkommen eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen. Unterschreiten einzelne Zeiten eine festgelegte Untergrenze, bleiben diese für die Berechnung des Durchschnittswerts unberücksichtigt.
Untergrenze
Berechnet wird der Grundrentenzuschlag aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Das sind zum Beispiel im Jahr 2023 monatlich rund 1.079 Euro brutto. Liegt der eigene Verdienst darunter, wird diese Zeit nicht mitgezählt. Einkommen aus Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung werden also nicht berücksichtigt.
Beispiel: Zu Beginn ihres Berufslebens 1970 hat Frau A. 770 DM brutto verdient. Der durchschnittliche monatliche Verdienst betrug damals rund 1.100 DM brutto. Im letzten Berufsjahr verdiente Frau A. dann 2.365 Euro brutto. Ihr Gehalt schwankte, lag pro Jahr aber immer über 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland. Die Zeit der Kinderziehung wird bei der Rentenberechnung so gezählt, als hätte Frau A. währenddessen den jeweils geltenden Durchschnittsverdienst in Deutschland erzielt.
Obergrenze
Auch darf der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes sind im Jahr 2023 zum Beispiel rund 2.876 Euro brutto im Monat. Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens bei 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes oder darüber, kann der Grundrentenzuschlag nicht gezahlt werden.
Beispiel: Bezogen auf ihr Berufsleben und die Kindererziehung hat Frau A. 35 Jahre Grundrentenzeiten und im Schnitt 70 Prozent des Durchschnittsverdienstes erreicht. Damit hat sie die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag erfüllt.
Berechnung der Leistung
Sind die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag erfüllt, dann wird der Durchschnittswert aus den Zeiten verdoppelt, die für die Berechnung des Grundrentenzuschlags relevant sind. Allerdings erfolgt eine Begrenzung dieses Werts auf einen Wert, der maximal 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes entspricht. Der so errechnete zusätzliche Betrag wird um 12,5 Prozent gekürzt und für höchstens 35 Jahre berechnet.
Beispiel: Frau A. bekommt eine monatliche Altersrente in Höhe von rund 882 Euro brutto. Für sie ergibt sich unter Berücksichtigung der Kürzung um 12,5 Prozent eine Erhöhung der Rente um rund 110 Euro brutto.
Einkommensanrechnung
Beim Grundrentenzuschlag erfolgt eine Einkommensprüfung. Das bedeutet, dass in den Jahren 2021 und 2022 den Grundrentenzuschlag in voller Höhe nur die Rentnerinnen und Rentner mit einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften bekommen. Ein höheres Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet, ab einem Monatseinkommen von 1.600 Euro beziehungsweise 2.300 Euro bei Ehepaaren zu 100 Prozent.
Diese Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angeglichen. Somit gelten seit Januar 2023 folgende Werte:
Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.686 Euro (Paare: 2.424 Euro) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.
Als Einkommen sollen die eigene Rente und weiteres zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt werden. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 ist grundsätzlich das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres, also das Einkommen des Jahres 2021 maßgebend.
Beispiel: Frau A. hat nach der Scheidung von ihrem Mann das gemeinsame Haus bekommen und vermietet es. Zusammen mit ihrer Rente kommt sie so auf monatliche Einnahmen in Höhe von 1.417 Euro. Sie liegen mit 100 Euro oberhalb des unteren Einkommensfreibetrags, davon 60 Prozent betragen 60 Euro. Im Ergebnis können Frau A. rund 50 Euro brutto (110 Euro - 60 Euro) als Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.
Höhe des Grundrentenzuschlages
Exemplarisch wird in den Tabellen die Höhe des Grundrentenzuschlags aus 35 Jahren Grundrentenbewertungszeiten für verschiedene Fallkonstellationen dargestellt. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird allerdings individuell berechnet und den berechtigten Rentnerinnen und Rentnern im Rentenbescheid mitgeteilt.
2023 beträgt der Durchschnittsverdienst 43.142 Euro (rund 3.595 Euro monatlich). Einkommen bis 1.317 Euro monatlich wird nicht angerechnet.
Grundrentenzuschlag für eine Einzelperson West
(bei 35 Jahren anrechenbare Grundrentenbewertungszeiten; Stand: 01.01.2023)
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Anzurechnendes Einkommen
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1.317 Euro
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1.417 Euro
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1.517 Euro
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1.617 Euro
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1.717 Euro
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1.817 Euro
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1.917 Euro
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20% Durchschnittsverdienst
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30% Durchschnittsverdienst
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331 Euro
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271 Euro
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211 Euro
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151 Euro
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79 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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40% Durchschnittsverdienst
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441 Euro
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381 Euro
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321 Euro
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261 Euro
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189 Euro
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89 Euro
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0 Euro
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50% Durchschnittsverdienst
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331 Euro
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271 Euro
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211 Euro
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151 Euro
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79 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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60% Durchschnittsverdienst
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221 Euro
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161 Euro
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101 Euro
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41 Euro
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0 Euro
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70% Durchschnittsverdienst
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110 Euro
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50 Euro
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0 Euro
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80% Durchschnittsverdienst
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Grundrentenzuschlag für eine Einzelperson Ost
(bei 35 Jahren anrechenbare Grundrentenbewertungszeiten; Stand: 01.01.2023)
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Anzurechnendes Einkommen
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1.317 Euro
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1.417 Euro
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1.517 Euro
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1.617 Euro
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1.717 Euro
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1.817 Euro
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1.917 Euro
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20% Durchschnittsverdienst
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0 Euro
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30% Durchschnittsverdienst
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326 Euro
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266 Euro
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206 Euro
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146 Euro
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74 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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40% Durchschnittsverdienst
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435 Euro
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375 Euro
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315 Euro
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255 Euro
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183 Euro
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83 Euro
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0 Euro
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50% Durchschnittsverdienst
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326 Euro
|
266 Euro
|
206 Euro
|
146 Euro
|
74 Euro
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0 Euro
|
0 Euro
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60% Durchschnittsverdienst
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218 Euro
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158 Euro
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98 Euro
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38 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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70% Durchschnittsverdienst
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109 Euro
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49 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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80% Durchschnittsverdienst
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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0 Euro
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Meldung des Einkommens
Das Einkommen muss von den Rentnerinnen und Rentnern grundsätzlich nicht gemeldet werden. Informationen hierüber werden zwischen den Finanzbehörden und der Rentenversicherung automatisch ausgetauscht. Ausnahmen gibt es aber für Kapitalerträge oberhalb der Sparerfreibeträge und für Einkünfte von im Ausland lebenden Rentnerinnen und Rentnern. Hier muss eine Meldung durch die Rentnerinnen und Rentner erfolgen.