Deutsche Rentenversicherung

Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können seit 2021 Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Wer den Grundrentenzuschlag erhalten kann, wie er berechnet wird und welches Einkommen auf den Zuschlag angerechnet wird, erfahren Sie hier. 

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Der Grundrentenzuschlag ist ein individueller Zuschlag zur Rente und honoriert eine langjährige Versicherung bei unterdurchschnittlichem Einkommen.

Wird der Grundrentenzuschlag als eigenständige Leistung gezahlt?

Nein, der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung. Er wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Der Anspruch und gegebenenfalls die Höhe werden anhand der Versicherungsbiografie individuell bestimmt. Ende 2024 wurde durchschnittlich ein Grundrentenzuschlag in Höhe von 97 Euro monatlich gezahlt.

Wie viele Rentnerinnen und Rentner profitierten vom Grundrentenzuschlag?

Ende 2024 wurden rund 1,4 Millionen Renten mit einem Grundrentenzuschlag ausgezahlt. 

Muss ich einen Antrag stellen?

Nein, niemand muss einen Antrag stellen. Ob Sie einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Sie müssen nichts unternehmen.

Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten) sowie Erziehungsrenten und Erwerbsminderungsrenten.

Wer hat einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben, können den Grundrentenzuschlag erhalten. Zwischen 33 und 35 Jahren wird er zunächst in der Höhe gestaffelt ausgezahlt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt. Die Broschüre „Grundrente: Zuschlag zur Rente“ liefert weitere Informationen.

Was sind Grundrentenzeiten?

Dazu gehören folgende – bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigte – Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)

Wie werden Zeiten der Kindererziehung und der Pflege beim Grundrentenzuschlag berücksichtigt?

Zeiten, in denen Kinder erzogen wurden, zählen zu den Grundrentenzeiten. Das betrifft zum einen die Kindererziehungszeiten mit bis zu 36 Monaten für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden und bis zu 30 Monate für vor 1992 geborene Kinder. Zum anderen wird auch die Kinderberücksichtigungszeit als Grundrentenzeit anerkannt. Sie umfasst die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.

Pflegezeiten sind Grundrentenzeiten, wenn ab 1995 Pflichtbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt wurden oder vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt wurden. Pflegezeiten außerhalb dieser Zeiträume oder ohne die Zahlung von Pflichtbeiträgen – durch die Pflegekasse – sind keine Grundrentenzeiten.

Welche Zeiten zählen bei der Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Grundrentenzuschlag nicht mit?

Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II sowie Arbeitslosenhilfe und Bürgergeld,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn,
  • Schwangerschaftszeiten,
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich/Rentensplitting,
  • die Zurechnungszeit, also der für die Rente fiktiv verlängerte Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes sowie
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung und
  • Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden (zum Beispiel um Lücken aufzufüllen oder Wartezeiten zu erfüllen)

Ebenfalls nicht zu den Grundrentenzeiten zählen Zeiten, die in einem anderen Versorgungssystem zurückgelegt wurden. Das trifft zum Beispiel auf berufsständische Versorgungswerke, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder Beamtenversorgungen zu.

Was gilt für Zeiten im Ausland? Werden auch diese bei der Mindestversicherungszeit, also den Grundrentenzeiten, mitgezählt?

Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten werden auch entsprechende Zeiten in Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen hiervon sind Zeiten in den USA und der Türkei.

Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet. Zeiten im Ausland werden für die Berechnung der Höhe des Zuschlags nicht berücksichtigt.

Muss für die Berechnung des Grundrentenzuschlags mein Verdienst eine bestimmte Höhe erreichen?

Der Grundrentenzuschlag wird für Zeiten berechnet, in denen die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bleiben unberücksichtigt.

Im Jahr 2025 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 4.208 Euro. Der monatliche Bruttoverdienst müsste somit im Jahre 2025 gerundet bei mindestens 1.262 Euro liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann.

Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Solche Teilzeitbeschäftigungen können für die Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.

Wer Kinder erzieht, wird bei der Rentenberechnung bereits heute für bis zu drei Jahre so gestellt, als würde er in diesen Zeiten den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielen.

Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Ja, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet, wird es auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Dann bekommen Sie den Zuschlag nicht in voller Höhe oder gar nicht ausgezahlt.

Für Unverheiratete gelten ab Januar 2026 folgende Grenzen:

  • Ein monatliches Einkommen bis zu 1.492 Euro wird nicht angerechnet. Wenn Ihr Einkommen diese Höhe nicht überschreitet, können Sie den vollen Grundrentenzuschlag bekommen.
  • Ein Einkommen über 1.492 Euro bis zu 1.909 Euro im Monat wird zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet.
  • Ist Ihr Einkommen höher als 1.909 Euro im Monat, wird dieser Teil des Einkommens voll auf den Zuschlag angerechnet.

Ehepartner und Menschen in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Das Einkommen beider Partner wird zusammen betrachtet. Seit Januar 2025 gelten folgende Grenzen:

  • Monatliches Einkommen bis zu 2.327 Euro wird nicht angerechnet. Wenn Ihr gemeinsames Einkommen diese Höhe nicht überschreitet, können Sie den vollen Grundrentenzuschlag bekommen.
  • Gemeinsames Einkommen über 2.327 Euro bis zu 2.744 Euro im Monat wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
  • Ist das gemeinsame Einkommen höher als 2.744 Euro im Monat, wird dieser Teil des Einkommens voll auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Bleiben die Einkommensgrenzen für den Grundrentenzuschlag unverändert?

Nein, die Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angepasst.

Welches Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag angerechnet?

Bei dem Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge angerechnet. Der Grundrentenzuschlag selbst zählt nicht zum Einkommen.

Wer informiert die Deutsche Rentenversicherung über die Höhe meines Einkommens?

Die Finanzbehörden informieren die Rentenversicherung normalerweise jedes Jahr automatisch über das zu versteuernde Einkommen. Das trifft sowohl auf Ihr Einkommen als auch gegebenenfalls auf das Einkommen Ihres Ehe­- oder Lebenspartners zu. Daher müssen Sie sich auch nicht melden, wenn sich Ihr Einkommen im Laufe eines Jahres ändert.

Eine Ausnahme sind Kapitalerträge: Wenn diese bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben worden sind, da bereits Abgeltungsteuer gezahlt wurde, oder Sie über eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung verfügen, müssen Sie diese Einkünfte der Rentenversicherung melden.

Liegen dem Finanzamt keine Angaben vor, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Renten und Versorgungsbezüge über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Wie erfahre ich, welches Einkommen bei meinem Grundrentenzuschlag berücksichtigt wurde?

Alle Rentnerinnen und Rentner, die einen Grundrentenzuschlag erhalten, werden über das Ergebnis der Einkommensprüfung und der Einkommensanrechnung mit einem Bescheid informiert.

Wird das aktuelle Einkommen für die Einkommensanrechnung berücksichtigt?

Nein, auf den Grundrentenzuschlag wird das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr angerechnet. Das heißt zum Beispiel: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 kommt es auf Ihr Einkommen im Jahr 2023 an. Falls das Finanzamt keine Daten zu diesem Jahr hat, berücksichtigt es stattdessen die Daten aus dem Jahr 2022.

Wie oft wird das Einkommen überprüft?

Das Einkommen wird jährlich zum 1. Januar überprüft. Es wird dafür jeweils im Herbst des Vorjahres vom Finanzamt gemeldet. Das Finanzamt meldet zum Beispiel im Herbst 2025 das Einkommen aus dem Jahr 2023. Liegen dem Finanzamt keine Daten aus diesem Jahr vor, meldet es stattdessen die Daten aus dem Jahr 2022. Das gemeldete Einkommen wird dann auf den Grundrentenzuschlag zum 1. Januar 2026 angerechnet. Ein aktuelleres Einkommen kann nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:

  • Jährliche Einkommensüberprüfung im Herbst 2025 für die Höhe des Grundrentenzuschlages ab 1. Januar 2026
  • Bezogen auf die Abfrage im Herbst 2025 meldet das Finanzamt regelmäßig die Einkommensdaten für das vorletzte Jahr, hier 2023
  • Auf den Grundrentenzuschlag ab 1. Januar 2026 wird das Einkommen aus dem Jahr 2023 angerechnet

Die Finanzbehörden melden stets die Daten für ein ganzes Jahr. Da der Zuschlag monatlich gezahlt wird, wird Ihr Jahreseinkommen für die Anrechnung durch 12 geteilt. Jeden Monat wird also ein Zwölftel des Jahreseinkommens angerechnet.

Welches Einkommen wird nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Steuerfreie Einnahmen werden nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Hierzu gehören beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Pflegen Sie Angehörige und erhalten hierfür einen Verdienst, der nicht höher ist als das gesetzliche Pflegegeld, wird dieser ebenfalls nicht angerechnet. Auch Arbeitslosengeld, Blindengeld, Sozialhilfe, Krankengeld oder Wohngeld wird beispielsweise nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung. Die Vermögen, wie zum Beispiel selbst genutztes Wohneigentum, bleiben daher unberücksichtigt. Selbstverständlich wird auch der eigene Grundrentenzuschlag nicht berücksichtigt.

Was geschieht mit ausländischem Einkommen? Wird auch das angerechnet?

Ja. Auch ausländisches Einkommen wird angerechnet.

Leben Sie in Deutschland, wird das Finanzamt auch dieses Einkommen automatisch an die Deutsche Rentenversicherung melden. Wenn Sie im Ausland leben, wird das anrechenbare Einkommen nicht vom Finanzamt gemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung wird die erforderlichen Angaben zum Einkommen daher bei Ihnen anfordern.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Der Zuschlag wird individuell berechnet. Die Rente wird nicht pauschal auf einen festen Euro-Betrag aufgestockt. Kurz gesagt werden die Entgeltpunkte erhöht, auf deren Basis die Rente errechnet wird. Einen Entgeltpunkt erhalten Sie, wenn Ihr versicherter Verdienst in einem Jahr genauso hoch war wie der Durchschnittsverdienst aller Versicherten (2025: 50.493 Euro). Haben Sie mehr oder weniger verdient, gibt es entsprechend mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt.

In einem ersten Schritt wird ermittelt, ob genügend Grundrentenzeiten für einen Anspruch auf Grundrente vorhanden sind. Hierzu sind mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erforderlich. Im zweiten Schritt werden dann aus allen im Rentenkonto gespeicherten Grundrentenzeiten – das können auch mehr als 33 Jahre sein – die Zeiten herausgesucht, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert wurden. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet.

In einem dritten Schritt werden für diese Zeiten die ihnen zugeordneten Entgeltpunkte zusammengerechnet und hieraus ein Durchschnittswert gebildet. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt. Ergibt sich hierdurch ein Wert höher als 0,8 Entgeltpunkte, wird er auf 0,8 begrenzt. Anschließend werden von dieser Erhöhung 12,5 Prozent abgezogen. So ergibt sich zum Schluss der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre berechnet wird.

Die Staffelung des Zuschlags bei Grundrentenzeiten von 33 bis 35 Jahren erfolgt über den Begrenzungswert. Er beträgt bei 33 Jahren 0,4 Entgeltpunkte, also 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes und erhöht sich gleichmäßig auf 0,8 Entgeltpunkte, also 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes bei 35 und mehr Jahren.

Beispiele zur Berechnung des Grundrentenzuschlags finden Sie in unserer Broschüre: „Grundrente: Zuschlag zur Rente“.

Wie wirkt sich mein Grundrentenzuschlag in der Altersrente auf meine Witwen- oder Witwerrente aus?

Der Grundrentenzuschlag in der Altersrente wird bei der Einkommensanrechnung zur Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt.

Wirkt sich der Grundrentenzuschlag auf meine Beiträge beziehungsweise meinen Zuschuss zur Krankenversicherung aus?

Da der Grundrentenzuschlag ein Teil der Rente ist, sind für ihn auch entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Gleiches gilt übrigens auch für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Bei privat und freiwillig Krankenversicherten wird der Grundrentenzuschlag bei der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung mitberücksichtigt.

Wirken sich die 33 Jahre an Grundrentenzeiten auch bei anderen Sozialleistungen aus?

Haben Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, wird ein Betrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt. Der Freibetrag liegt somit zum Beispiel im Jahr 2025 bei maximal 281,50 Euro.

Anders als beim Grundrentenzuschlag können bei den erforderlichen 33 Jahren auch Zeiten aus verschiedenen Sicherungssystemen zusammengerechnet werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Grundsicherungsamt oder der Wohngeldstelle.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf der Seite des BMAS.

Beispiel:

Sie haben mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt und Ihre monatliche Bruttorente beträgt 750 Euro.

Hiervon wären 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 650 Euro würden 30 Prozent nicht angerechnet. 30 Prozent von 650 Euro betragen 195 Euro. Es ergäbe sich ein nicht anzurechnendes Einkommen von 295 Euro. Mit diesem Betrag würden 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder dem Wohngeld wäre daher auf 281,50 Euro zu begrenzen. Das bedeutet: von Ihrer Rente in Höhe von 750 Euro würden nur 468,50 Euro (750 Euro - 281,50 Euro) auf die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

Wird der Grundrentenzuschlag auch ins Ausland gezahlt?

Ja. Der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ist nicht an einen Wohnsitz in Deutschland gebunden. Somit ist auch eine Zahlung ins Ausland möglich.

Ist der Grundrentenzuschlag steuerfrei?

Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung wurde der Grundrentenzuschlag rückwirkend steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.