In Deutschland beziehen rund 1,2 Millionen Menschen neben ihrer Rente weitere Sozialleistungen wie Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfen zum Lebensunterhalt, Grundsicherung (im Alter oder bei Erwerbsminderung) oder fürsorgerische Leistungen der Sozialen Entschädigung. Wenn sich nun ab 2021 die Rente durch den neuen Grundrentenzuschlag erhöht, dann ist geplant, dass die zahlenden Stellen automatisch prüfen, ob sich die geänderte Rentenhöhe auch auf die Sozialleistung auswirkt.
Eine ebenfalls neu eingeführte Freibetragsregelung sorgt aber dafür, dass die Sozialleistungsempfänger trotz des Grundrentenzuschlags am Monatsende mehr Geld übrig haben werden als bislang. Der individuelle Freibetrag liegt für jeden Grundrentenbezieher bei 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente, wird jedoch auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt: derzeit 216 Euro. Nur der Teil der Rente, der diesen Freibetrag übersteigt, wird auf die entsprechende Sozialleistung angerechnet.
Die Rentnerinnen und Rentner selbst müssen dabei nichts unternehmen. Die Rentenversicherungsträger übermitteln der Stelle, die die Sozialleistung auszahlt, sowohl die Anzahl der persönlichen Grundrentenzeiten als auch die durch den Grundrentenzuschlag neu berechnete Rentenhöhe. Die automatische Datenanforderung durch die Sozialleistungsträger bei der Deutschen Rentenversicherung soll im Sommer 2021 starten.
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