Newsletter 3/2026
Themen: Aktivrente, Betriebsrenten, Homeoffice u.v.m.
Liebe Leserinnen und Leser,
Sommer ist, wenn die Seele lächelt.
Aber bevor wir Sie in die wohlverdiente Sommerpause verabschieden, kommen in unserem aktuellen Newsletter noch einige praktische Tipps für Ihren Arbeitsalltag.
Mit den besten Grüßen des Teams des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!
Und nicht vergessen: Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an.
- Frau Bellgarth (030 3002 1558)
- Herr Hanitzsch (030 3002 1557)
- Frau Ilschner (030 3002 1560)
Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Vorschau auf unsere nächste Arbeitgeberveranstaltung
Nach dem großen Erfolg unserer diesjährigen Arbeitgeberveranstaltung zum Thema BEM und Mediation, an der sehr viele von Ihnen teilgenommen haben, freuen wir uns, Sie auch im nächsten Jahr Ende Mai wieder bei uns begrüßen zu können. Wir werden Sie, wie gewohnt, auch über den Newsletter weiter dazu informieren.
Aktivrente – Vorteile für Arbeitgeber
Die Aktivrente kann für Unternehmen eine Möglichkeit sein, dem Personalmangel entgegenzuwirken: Bis zu 24.000 Euro steuerfreier Arbeitslohn im Rentenalter ist erlaubt, aber an einige Voraussetzungen geknüpft. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft NWUP Nielsen Wiebe & Partner hin. Den Regelungen zufolge wird es für Arbeitnehmer attraktiver, über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu bleiben. Den Unternehmen wiederum bleiben Mitarbeiter mit Erfahrung und Fachwissen erhalten.
Anspruchsvolle Voraussetzungen
Für Arbeitgeber jedoch ist die Aktivrente weniger eine einfache Vergünstigung als vielmehr ein komplexes lohnsteuerliches Instrument mit klar definierten Voraussetzungen und nicht zu unterschätzenden Abgrenzungsfragen, wie die Experten erklären. „Genau genommen ist die Aktivrente keine neue Rentenleistung, sondern eine neue, steuerlich begünstigte Lohnform im Rentenalter“, sagt Steuerberater Jan Philipp Barz. „Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbracht wird, die je nach Geburtsjahr variiert.“ Auf den tatsächlichen Bezug einer Altersrente komme es dabei nicht an.
Maximal 2.000 Euro pro Monat steuerfrei
Der steuerfreie Höchstbetrag der Aktivrente liegt bei 24.000 Euro pro Kalenderjahr und beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, reduziert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge können nach Auffassung der Bundesregierung weder auf andere Monate übertragen noch im Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich verrechnet werden. Übersteigt in einem Monat der Verdienst die Grenze von 2.000 Euro, ist der überschüssige Teil steuerpflichtig. Wichtig sei auch, so Barz, dass die Aktivrente nachrangig zu anderen Steuerfreiheiten behandelt wird und damit nicht greift, wenn Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind, beispielsweise diverse Zuschläge.
Steuerfreiheit, aber keine Sozialversicherungsfreiheit
Ein Beispiel: Arbeitnehmer A beginnt sein Arbeitsverhältnis mit Aktivrente am 01.09.2026. Im Jahr 2026 kann er für die Monate September bis Dezember jeweils maximal 2.000 Euro steuerfrei verdienen, insgesamt 8.000 Euro. Arbeitnehmer B beginnt bereits am 28.08.2026. Sein steuerfreier Verdienst kann für die Monate August bis Dezember jeweils 2.000 Euro betragen, insgesamt 10.000 Euro.
Minijobs sind ausgeschlossen, reguläre SV-Beiträge bleiben Pflicht
Ein zentraler Punkt aus Arbeitgebersicht ist die Sozialversicherung: Die Aktivrente bleibt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen daher weiterhin reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten, der Arbeitgeber zudem zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. gleichgestellten Versorgungssystemen sowie zur Arbeitslosenversicherung. Daraus ergibt sich auch: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen fallen nicht darunter, da hier lediglich pauschale Sozialversicherungs-beiträge anfallen. Die Aktivrente ist damit bei Minijobs nicht anwendbar. „In der Praxis kann ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sinnvoll sein, um die Voraussetzungen zu erfüllen“, rät Barz.
Komplexe steuerrechtliche Abgrenzung
Ein weiteres Plus: Begünstigt sind grundsätzlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im lohnsteuerlichen Sinne. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitslohn als Barlohn oder in Form von Sachbezügen gewährt wird. „Auch geldwerte Vorteile, etwa aus der Überlassung eines Dienstwagens, können unter die Steuerfreiheit fallen, ebenso Einmalzahlungen, sofern sie auf Arbeitsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen“, erklärt Barz. Nicht begünstigt sind dagegen Versorgungsbezüge, Abfindungen sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder anderen Einkunftsarten.
„Kein Steuergeschenk“
„Die Aktivrente bietet Unternehmen die Möglichkeit, erfahrene Mitarbeiter länger zu binden und Wissen im Betrieb zu halten. Sie ist jedoch kein pauschales Steuergeschenk, sondern bringt zahlreiche rechtliche und administrative Anforderungen mit“, fasst Barz zusammen. Arbeitgeber seien gut beraten, frühzeitig zu prüfen, ob und wie die Aktivrente im eigenen Unternehmen rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden kann.
Wie sich der erhöhte Freibetrag bei der Betriebsrente auswirkt
Der eine oder die andere hat es womöglich schon mit Freude registriert. Vielen Rentnerinnen und Rentnern mit einer Betriebsrente bleibt in diesem Jahr netto mehr übrig. Der Grund: Der Freibetrag, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden, ist 2026 erneut gestiegen, diesmal von 187,25 auf 197,75 Euro. Doch wer profitiert davon? ihre-vorsorge.de hat nachgerechnet.
Wie der Freibetrag bei der Krankenversicherung wirkt
Vom höheren Freibetrag bei der Betriebsrente profitieren ausschließlich Ruheständler, die in der Kranken- und Pflegeversicherung gesetzlich pflichtversichert sind. Auch entsprechend versicherte Beschäftigte mit einer Betriebsrente, die weiterarbeiten, haben Anspruch auf den Freibetrag. All diese Versicherten müssen in der Krankenversicherung (KV) nicht für die komplette Betriebsrente Beiträge für ihre Krankenkasse zahlen, sondern nur für den Betrag oberhalb des Freibetrags. Für freiwillig Versicherte wie Selbständige oder Rentnerinnen und Rentner, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil sie in ihrem Arbeitsleben lange privat versichert waren und ihnen daher die Vorversicherungszeiten fehlen, gilt der Freibetrag hingegen nicht.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) gilt kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Falls also in der PV die Freigrenze von ebenfalls 197,75 Euro überschritten ist, ist für die gesamte Betriebsrente der Beitrag in die Pflegeversicherung zu zahlen.
Auswirkung des Freibetrags: drei Beispielrechnungen
Beispiel 1, Betriebsrente 150 Euro: Eine Betriebsrentnerin erhält eine Betriebsrente von 150 Euro im Monat. Sie liegt damit deutlich unterhalb des Freibetrags und der Freigrenze. Sie hat deshalb keine Abzüge, deshalb überweist ihr die Zahlstelle für die Betriebsrente, also zum Beispiel eine Pensionskasse, ein Versorgungswerk oder ihr früherer Arbeitgeber, die 150 Euro eins zu eins auf ihr Konto. Da der Freibetrag normalerweise jedes Jahr angehoben wird, wird sie voraussichtlich auch in Zukunft ihre Betriebsrente ohne Abzüge kassieren können, selbst wenn die monatliche Zusatzrente um zum Beispiel ein Prozent pro Jahr erhöht wird.
Beispiel 2, Betriebsrente 250 Euro: Ein Betriebsrentner erhält eine Betriebsrente von 250 Euro. Damit ist die Untergrenze für die Abzüge überschritten. Bei der KV sind nun Beiträge auf einen Betrag von 52,25 (250 -197,75) Euro zu zahlen. Der allgemeine Beitragssatz liegt nach wie vor bei 14,6 Prozent. Der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell erheben darf, nach den jüngsten Erhöhungen bei mittlerweile 3,1 Prozent, macht zusammen 17,7 Prozent. Denn zu zahlen ist der volle und nicht der halbierte Beitrag. Dem Betriebsrentner werden also 9,25 (17,7 Prozent von 52,25) Euro von den 250 Euro schon mal abgezogen. Hinzu kommt der Beitrag für die PV. Dieser ist voll zu bezahlen, weil mit den 250 Euro die Freigrenze überschritten ist. Da der Betriebsrentner kinderlos ist, sind auf die 250 Euro also weitere 4,2 Prozent fällig, das sind 10,50 Euro. Von den 250 Euro werden insgesamt 19,75 Euro abgezogen, es bleiben 230,25 Euro übrig.
Beispiel 3, Betriebsrente 450 Euro: Eine Rentnerin kann sich über eine Betriebsrente von 450 Euro freuen, sie hat aber nun deutlich höhere Abzüge. Für die Krankenkasse sind, wieder gerechnet mit einem Beitrag von 17,7 Prozent, Beiträge auf 252,25 (450 minus 197,75) Euro fällig, das sind 44,65 Euro. Da sie ein Kind unter 25 Jahren hat, liegt ihr Beitrag für die Pflegeversicherung nicht bei 4,2, sondern bei 3,6 Prozent. Zu zahlen hat sie 16,20 Euro (3,6 Prozent von 450 Euro). Von den 450 Euro Betriebsrente bleiben ihr also 389,15 (450 - 44,65 -16,20) Euro übrig, das sind schon knapp 61 Euro weniger.
Wenn Sie selbst nachrechnen möchten, ohne zum Taschenrechner greifen zu müssen, können Sie den Rechner von Stiftung Warentest kostenlos nutzen.
Homeoffice: Wann muss man ins Büro kommen?
Hier ein Meeting, da ein Kundentreffen: Wer aus dem Homeoffice arbeitet, wird trotzdem manchmal ins Büro bestellt. Doch in welchen Fällen kann der Arbeitgeber das überhaupt verlangen?
Kurz gesagt: Es gilt, was festgelegt wurde. „In der Praxis gibt es Policies, die das genauer vorschreiben“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In solchen Unternehmensrichtlinien werden Regelungen und Ausnahmen beschrieben, die für die Arbeit aus dem Homeoffice oder der mobilen Arbeit gelten.
Wenn es Richtlinien gibt, dann gelten sie
Üblich ist etwa, dass Arbeitnehmer eine Mindestanzahl von Tagen pro Woche oder im Monat im Büro arbeiten müssen. Ebenso kann verlangt werden, dass Angestellte anwesend sein müssen, wenn es betrieblich erforderlich ist – zum Beispiel für Meetings oder Kundenkontakt.
Richtlinien könnten aber auch beinhalten, dass Arbeitnehmer nicht anrücken müssen. In den Richtlinien des Unternehmens kann zum Beispiel stehen, dass Angestellte selbst auf Nachfrage oder auch im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit nicht ins Büro kommen müssen. Auch das ist dann bindend und kann nicht ohne weiteres aufgehoben werden.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).Wertguthaben: Maximale Laufzeit der Vereinbarungen
Selbstständig oder nur zum Schein? Orientierung durch neuen Check
Müssen Sie Weisungen befolgen? Können Sie sich Ihre Arbeitszeiten frei einteilen? Verschiedene Indizien können anzeigen, ob Sie wirklich selbstständig tätig sind. Ein Check hilft bei der Einschätzung.
Selbstständig oder doch weisungsgebunden? Nicht immer ist diese Frage in einem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ganz einfach zu beantworten. Der Unterschied ist aber entscheidend: Denn wer in Deutschland formal als selbstständig auftritt, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet, gilt als scheinselbstständig - und steht dadurch meist rechtswidrig ohne Sozialversicherung da. Beiden Parteien kann das auf die Füße fallen.
Seit Kurzem bietet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) darum den "Selbstcheck Erwerbsstatus" an, der bei der Einordnung des Vertragsverhältnisses helfen kann - allerdings nur zur ersten Orientierung. Den Selbstcheck kann man online auf der Webseite der DRV finden. Nach Eingabe einiger anonymer Daten erhalten Auftragnehmer wie -geber eine unverbindliche Einschätzung darüber, welcher Erwerbsstatus vorliegt. Persönliche Daten werden dazu nicht erfasst.
(Quelle: ntv)
Statusfeststellungsverfahren | Selbstcheck Erwerbsstatus | Deutsche Rentenversicherung
Kita-Schließtag: Muss der Arbeitgeber mir Urlaub geben?
Wenn die Kita zu ist, muss das Kind zu Hause betreut werden. Daran ist wenig zu rütteln. Aber wie, wenn die Eltern doch eigentlich arbeiten müssen? Eine mögliche Lösung: Urlaub beantragen. Aber muss der Arbeitgeber den dann auch zwingend genehmigen?
„Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen Kita Schließtagen besteht nicht“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Geht es also um geplante Schließungen, muss ein Arbeitnehmer in gewohnter Frist Urlaub einreichen. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht in jedem Fall bewilligen. Lehnt er ihn ab, müsste er das aber gut begründen.
Die Kita fällt spontan aus – was jetzt?
Sollte die Kita unerwartet und kurzfristig schließen, muss eine schnelle Lösung her. Optionen sind neben spontanem Urlaub unter anderem der Abbau von Überstunden, der Wechsel ins Homeoffice oder eine unbezahlte Freistellung.
Findet sich mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung und es ist den Eltern nicht möglich, eine Betreuungsperson zu organisieren, dürfen Angestellte „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit fernbleiben. Das wird durch § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), „Vorübergehende Verhinderung“, geregelt.
Wenn der Arbeitgeber sich quer stellt
Der §616 kann im Arbeitsvertrag allerdings ausgeschlossen werden. Wer ohne Berechtigung und mit ausgeschlossenem §616 der Arbeit fernbleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel bedeutet das einen Lohnausfall für die Betreuungszeit, so Alexander Bredereck.
Abmahnung oder Kündigung drohen meist erst dann, wenn nicht alles Zumutbare probiert wurde, um eine Lösung zu finden – also dann, wenn nicht nach einer alternativen Betreuungsperson gesucht und mit dem Arbeitgeber nicht über mögliche Optionen geredet wurde.
Die Rente kann den Job kosten
In Arbeitsverträgen steckt der Teufel manchmal im Detail. Das merkte ein Mann aus Norddeutschland, der unverhofft seine Arbeitsstelle verlor, nachdem er die erste Rentenzahlung erhalten hatte. Grund war eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag – und die erklärte ein Gericht für gültig. Auch wenn es eigentlich seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen für Rentner mehr gibt. Auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Kiel (Az.: 5 Sa 66/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Fall im Detail
Der Kläger war seit Mitte der 1980er Jahre im Unternehmen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 enthielt eine sogenannte Rentenbezugsklausel: Das Arbeitsverhältnis sollte demnach ohne Kündigung enden, sobald der Arbeitnehmer tatsächlich Altersruhegeld bezieht, spätestens jedoch mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters.
Im Jahr 2024 beantragte der Mann eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die gesetzliche Rentenversicherung bewilligte ihm eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent. Nach der ersten Rentenzahlung teilte die Arbeitgeberin mit, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund der vertraglichen Regelung. Der Arbeitnehmer klagte dagegen – das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht und hielt die Klausel im Arbeitsvertrag für nicht hinreichend transparent.
Klage in der Berufung abgewiesen
Das Landesarbeitsgericht Kiel entschied in der Berufung anders. Die Klage des Mannes wurde abgewiesen. Die entsprechende Klausel sei wirksam und ausreichend klar formuliert: Jeder tatsächliche Bezug einer Altersrente – ob Voll- oder Teilrente – könne zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, so das Gericht. Für die auflösende Bedingung bestehe auch ein sachlicher Grund: An die Stelle der Arbeitsvergütung trete eine dauerhafte Leistung aus der Altersversorgung. Zudem hänge der Eintritt der Bedingung vom Verhalten des Arbeitnehmers selbst ab, weil dieser den Rentenantrag stellen müsse.
Auch der seit 2023 geltende Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ändere nichts am Ende des Arbeitsverhältnisses durch Rentenbezug, erklärte das Gericht. Arbeitnehmer können seither gleichzeitig Rente beziehen und weiterarbeiten – eine Rentenbezugsklausel verliere dadurch aber nicht ihre rechtliche Grundlage. Die Klausel zwinge den Arbeitnehmer zudem nicht, eine Rente zu beantragen; sie knüpfe lediglich an den Zeitpunkt an, zu dem tatsächlich Rente bezogen werde.
Wer als Rentenbezieher weiterarbeiten will, kann sich über Möglichkeiten wie die Aktivrente bei der Deutsche Rentenversicherung im Internet informieren. Grundsätzlich in allen Fällen ratsam: Im Voraus den Arbeitsvertrag prüfen und entsprechende Pläne mit dem Arbeitgeber besprechen.