Deutsche Rentenversicherung

Kinder­erziehungs­zeiten: Wann muss ein Antrag gestellt werden?

Datum: 11.04.2024

Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Kindererziehungszeiten“ gutgeschrieben. Daneben werden vom Tag der Geburt bis zum zehnten Geburtstag des Kindes auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt. Diese Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können Eltern untereinander zeitlich aufteilen.

Im Versicherungskonto werden diese Zeiten nur auf Antrag (V0800) gespeichert - etwa bei einer Kontenklärung. Auch bei Scheidungsverfahren werden die Kindererziehungszeiten vorgemerkt. Wichtig: Sind diese Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Daher ist ein erneuter Antrag von Rentnerinnen und Rentnern nicht notwendig.

Ein Antrag ist immer nur dann angezeigt, wenn die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten noch nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, können Versicherte ihrem Versicherungsverlauf entnehmen. Diesen können sie über das Kundenportal oder den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung unter

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ anfordern. Da diese Zeiten nicht verloren gehen, ist es möglich, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auch erst mit dem Rentenantrag geltend zu machen.

Weitere Infos bietet das kostenfreie Faltblatt „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“, das auf dieser Seite heruntergeladen werden kann. Wie die Rentenversicherung Familien insgesamt sichert, erläutert der kompakte Familienratgeber „Was wir für Familien tun“, der ebenfalls hier zum Download bereitsteht. Rat und Hilfe gibt es außerdem am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.