Deutsche Rentenversicherung

Nachrichten Frühling 2024

Erwerbsminderungsrente: Ein Netz für alle Fälle

Eine Frau blickt in die KameraQuelle:Deutsche Rentenversicherung

Leider läuft es im Leben nicht immer wie geplant. Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können jede und jeden unerwartet treffen. Finanzielle Sorgen stellen sich ein, wenn hierdurch die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt wird. Aber wie soll in einem solchen Fall der Lebensunterhalt finanziert werden? Wenn das Renten­alter noch nicht erreicht ist, kann ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen. Diese soll den Einkommensverlust auffangen.

Die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente liegen vor, wenn aufgrund des Unfalls oder der Krankheit die Leistungsfähigkeit bei weniger als sechs Stunden täglich liegt. Dies orientiert sich nicht allein am erlernten oder ausgeübten Beruf, sondern am allgemeinen Arbeitsmarkt und damit an allen Berufen und Tätigkeiten. Die Leis­tungsfähigkeit wird anhand von ärztlichen Unterlagen geprüft. Gegebenenfalls erfolgt eine Untersuchung durch den Sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung oder es werden andere medizinische Gutachten eingeholt.
Zudem müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rente eingezahlt worden sein. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegen.

Volle oder teilweise Erwerbsminderung?

Entscheidend ist das ärztlich festgestellte restliche Leis­tungsvermögen: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit bei mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden liegt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich befristet, in der Regel auf drei Jahre. Ohne Befristung wird die Erwerbsminderungsrente nur gewährt, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessert.

Wie berechnet sich eine Erwerbsminderungsrente?

Wie bei allen Rentenarten orientiert sich die Höhe der Rente an den eingezahlten Beiträgen. Bei der Erwerbsminderungsrente zählen aber nicht nur die Jahre, in denen tatsächlich gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt wurden. Durch die so genannte Zurechnungszeit werden die Beiträge bis zum Erreichen eines gesetzlich festgelegten Alters „hochgerechnet“. Die Betroffenen werden so gestellt, als hätten sie mit ihrem durchschnittlichen Einkommen bis zu diesem Lebensalter weitergearbeitet. Dies ist gerade für junge Menschen mit wenigen Berufsjahren wichtig.
Um die Erwerbsminderungsrente weiter zu erhöhen, wird die Zurechnungszeit seit 2019 schrittweise verlängert. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 1 Monat. Parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Zurechnungszeit im Jahr 2031 bei 67 Jahren liegen. Wie bei vorgezogenen Altersrenten gibt es für jeden Monat, in dem eine Erwerbsminderungsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird, Abschläge. Diese betragen maximal 10,8 Prozent.

Darf neben der Erwerbsminderungsrente ­gearbeitet werden?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, hinzuzuverdienen. Es gelten aber Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich neu festgesetzt werden. Seit Anfang 2024 dürfen neben der vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro verdient werden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind es 37.117,50 Euro pro Jahr. Wird die Grenze überschritten, wird die Rente gekürzt. Die Arbeitsaufnahme muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden, ebenso Änderungen bei den Arbeitsstunden oder dem Verdienst. Ganz wichtig ist, dass das festgestellte Leistungsvermögen nicht überschritten wird. Ansonsten droht eine Kürzung oder der Wegfall der Rente.

Neu: Die Arbeitserprobung in der Erwerbsminderungsrente

Seit Anfang des Jahres 2024 gibt es die Möglichkeit der so genannten Arbeitserprobung. Es kann eine Arbeit begonnen oder aufgestockt werden, die über das festgestellte Leis­tungsvermögen hinausgeht, ohne dass der Grundanspruch auf Erwerbsminderungsrente verloren geht. Bei einer vollen Erwerbsminderung bedeutet dies zum Beispiel, dass mehr als drei Stunden täglich gearbeitet werden dürfen. Die Rente wird weitergezahlt – bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen gegebenenfalls in gekürzter Form. In der Regel dauert eine Arbeitserprobung sechs Monate.
Wird das erhöhte Arbeitspensum erfolgreich absolviert, kann von einem gesteigerten Leistungsvermögen ausgegangen werden. Nach der Erprobungszeit entfällt die Erwerbsminderungsrente oder wird reduziert. Als gescheitert gilt die Erprobung, wenn die Arbeit innerhalb dieser Zeit wieder reduziert oder aufgeben werden muss. Wie bisher wird dann die volle beziehungsweise die teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Zum Nachlesen

Informationen finden Sie in der Broschüre Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle und in den Faltblättern Erwerbsminderungsrente: So viel können Sie hinzuverdienen sowie Arbeitserprobung: Aus der Erwerbsminderungsrente zurück in den Beruf. Diese Dokumente stehen zum kostenfreien Download bereit unter www.deutsche-rentenversicherung.de


Esther Wörz, Versicherung und Rente

Blätterfunktion

Inhalt des Dossiers

  1. Suchterkrankungen – Reintegration durch ­Rehabilitation
  2. Neues rehapro-Projekt ORIENT
  3. Erwerbsminderungsrente: Ein Netz für alle Fälle
  4. Arbeitgeber im Blick: Die Betriebsprüfung
  5. Besuchen Sie uns an unserem Stand auf dem Hessentag 2024
  6. Ins Gespräch kommen und Netzwerke knüpfen
  7. „Kürzung der Bundes­zuschüsse geht zu Laste­n der Beitragszahlenden“
  8. 75 Versicherten­älteste ­beraten hessenweit vor Ort