Deutsche Rentenversicherung

Nachrichten Herbst 2024

Schritt für Schritt zurück ins ­Arbeitsleben

Stufenweise Wiedereingliederung: Studie der Klinik Sonnenblick zeigt ­positiven Effekt auch bei on­ko­lo­gischen Erkrankungen

Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation verfolgt das Ziel, die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden möglichst schnell wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Wenn die Ärztinnen und Ärzte der Rehabilitationseinrichtung allerdings zu dem Ergebnis gelangen, dass die bestehende Beschäftigung nicht sofort nach Beendigung der Rehabilitation wieder voll ausübt werden kann, gibt es unmittelbar danach die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Die stufenweise Wiedereingliederung ist damit eine Maßnahme, arbeitsunfähige Beschäftigte nach länger andauernder Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Die Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung ist freiwillig und nur nach Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Eine Frau steht vor lilafarbenen Blüten und lächelt in die KameraQuelle:DRV

Ablauf

Von den Ärztinnen und Ärzten der Rehabilitationseinrichtung wird in Abstimmung mit der Rehabilitandin oder dem Rehabilitanden, der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu Hause sowie dem Arbeitgeber und gegebenenfalls dem betriebsärztlichen Dienst ein Stufenplan über die berufliche Belastung aufgestellt.
Der Verlauf der stufenweisen Wiedereingliederung wird vor Ort medizinisch überprüft und gegebenenfalls den individuellen gesundheitlichen Erfordernissen angepasst. Wird die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Ablauf des im Stufenplan vorgesehenen Zeitrahmens für beendet erklärt, gilt die stufenweise Wiedereingliederung von diesem Zeitpunkt an als abgeschlossen.
Die stufenweise Wiedereingliederung kann aus gesundheitlichen und betrieblichen Gründen bis zu längstens 7 Tage unterbrochen werden. Voraussetzung ist, dass an dem vorgesehenen Stufenplan festgehalten wird. Bei einer länger als 7 Tage andauernden Unterbrechung gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen. Über den ursprünglich festgelegten Zeitpunkt hinaus kann eine stufenweise Wiedereingliederung verlängert werden; dafür muss der Stufenplan angepasst werden.

Finanzielle Situation

Während der stufenweisen Wiedereingliederung sind die Versicherten weiterhin arbeitsunfähig und es gelten im Hinblick auf den Entgeltfortzahlungsanspruch dieselben Regeln wie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Entgeltfortzahlungsphase wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt.
Wird die stufenweise Wiedereingliederung von der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet, zahlt der Rentenversicherungsträger nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ein Übergangsgeld, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Übergangsgeld bezogen wird.
Das Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung wird nach dessen Antritt, nach Eingang der so genannten Beginnmitteilung beim Rentenversicherungsträger, rückwirkend ausgezahlt. Die weiteren Zahlungen erfolgen jeweils nach Eingang der Folgebescheinigung oder Abschlussbescheinigung.
Wird während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ein Übergangsgeld gezahlt, wird dieses nahtlos – auch für die Zeit nach dem Ende der Leistung – bis zum Beginn und für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlt.
Zahlt der Arbeitgeber während der stufenweisen Wiedereingliederung für die geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt, wird dieses Nettoarbeitsentgelt auf das zeitgleich zu zahlende Übergangsgeld angerechnet. Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit oder vorzeitig mit dem Abbruch der Wiedereingliederung.
Erklärt der Arbeitgeber, dass eine Beschäftigung entsprechend des von der Rehabilitationseinrichtung festgelegten Stufenplans nicht möglich ist, so gilt der Versuch der stufenweisen Wiedereingliederung als beendet. Bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit wenden sich die Versicherten wegen des Krankengeldes an ihre Krankenkasse.

Blätterfunktion

Inhalt des Dossiers

  1. Neue psychosomatische Abteilung in der Klinik am Park
  2. Alle unter einem Dach
  3. Schritt für Schritt zurück ins ­Arbeitsleben
  4. Wieder mehr Lebensqualität
  5. Beruflicher Neuanfang
  6. Deutsche Rentenversicherung Hessen begrüßt Nachwuchskräfte
  7. Renten-Fakten zum Berufsstart
  8. Ausgezeichneter Rentenblicker
  9. Unser Geschäfts­bericht 2023
  10. 50 Jahre Berufsförderungswerk Frankfurt am Main
  11. Neue Adresse bitte umgehend mitteilen