Deutsche Rentenversicherung

Entgeltgrenze für Minijobs ist auf 520 Euro monatlich gestiegen

Datum: 27.10.2022

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Außerdem wurde zum 1. Oktober 2022 die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist. Erhöhungen des Mindestlohns führen zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Seit dem 01.10.2022 beträgt diese 520 Euro monatlich.

Ab wann wird die Geringfügigkeitsgrenze angehoben?

Zum 1. Oktober 2022 ist die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro brutto erfolgt.

Warum ist die Geringfügigkeitsgrenze angehoben worden?

Die Geringfügigkeitsgrenze lag zuletzt bei 450 Euro monatlich und wurde ab 1. Oktober 2022 an den auf dann 12 Euro je Stunde steigenden Mindestlohn angepasst. Damit soll Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu 10 Wochenstunden ermöglicht werden. Zukünftige Mindestlohnerhöhungen führen automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Minijobber mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.

Wie wirkt sich die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf die Rentenversicherungspflicht aus?

Gar nicht. Die Rentenversicherungspflicht bleibt weiterhin bestehen. Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Haben Sie sich bereits von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, bleibt die Befreiung auch bei einer Erhöhung Ihres Verdienstes bis zur neuen Geringfügigkeitsgrenze bestehen.

Ändert sich der Eigenbetrag zur Rentenversicherung?

Minijobber zahlen weiterhin zusätzlich zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, der 15 Prozent beträgt, einen Eigenbeitrag in Höhe von 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro liegt der Eigenbetrag so bei 18,72 Euro. Liegt der Verdienst unter 175 Euro im Monat, ist vom Minijobber für den tatsächlichen Verdienst ein Eigenbetrag von 3,6 Prozent und für die Differenz vom tatsächlichen Verdienst bis 175 Euro der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent zu zahlen. Für Minijobber in Privathaushalten gelten andere Beiträge.

Welche Auswirkung hat die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf meine zukünftige Rente?

Erhöht sich mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro auch Ihr monatlicher Verdienst, werden entsprechend höhere Beiträge gezahlt. Dies wirkt sich positiv auf die Höhe Ihrer späteren Rente aus.

Kann ich mich weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Im Rahmen eines Minijobs können Sie sich weiterhin auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber.

Ich verdiene zwischen 450 Euro und 520 Euro. Was hat sich für mich ab 1. Oktober 2022 geändert?

Seit 1. Oktober 2022 gelten für Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelungen für Minijobs und somit auch das Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber zu stellen. Bei Minijobs im Privathaushalt gilt bis zum 31. Dezember 2023 einer Übergangsregelung. Um zu vermeiden, dass Sie den normalerweise höheren Eigenanteil von 13,6 Prozent zahlen müssen, gelten für Sie bis dahin die bisherigen besonderen Beitragsregelungen für den Übergangsbereich.

In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung bleiben Sie bis zum 31. Dezember 2023 ebenfalls versicherungspflichtig und genießen weiterhin den vollen Versicherungsschutz. Sie zahlen weiterhin die reduzierten Beiträge nach den bisherigen besonderen Beitragsregelungen für den Übergangsbereich. Sie haben aber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dieser Antrag ist für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse und für die Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Was passiert, wenn ich regelmäßig mehr als 520 Euro monatlich verdiene?

Bei einem regelmäßigen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Liegt der Verdienst zwischen 520 Euro und 1.600 Euro handelt es sich um einen sogenannten Midijob. Midijobs sind anders als Minijobs voll sozialversicherungspflichtig. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für den Arbeitnehmer jedoch zunächst reduziert und steigt von 0 Euro bei 520 Euro Monatsverdienst mit zunehmendem Verdienst auf den vollen Beitragsanteil bei 1.600 Euro Monatsverdienst.

Wird auch die Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich angehoben?

Bisher galten Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 450 und 1.300 Euro verdienten, als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses sogenannten Übergangsbereichs zahlen die Midijobber einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Auch der Übergangsbereich wird angehoben und liegt künftig zwischen 520 und 1.600 Euro.

Ich habe bisher zwischen 1.300 und 1.600 Euro verdient und volle Beiträge gezahlt. Gilt jetzt für mich der Übergangsbereich automatisch oder muss ich diesen beantragen?

Sie müssen nichts veranlassen. Ihr Arbeitgeber wird Sie ab 1. Oktober 2022 automatisch im Übergangsbereich führen und geringere Beiträge zur Sozialversicherung von Ihrem Gehalt einbehalten.

Ab wann ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige?

Für Selbstständige ist die Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar eines Jahres gilt, für das gesamte Kalenderjahr gültig. Somit ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige zum 1. Januar 2023.

Ich bin selbstständig tätig und versicherungspflichtig. Aufgrund meines geringfügigen Arbeitseinkommens zahle ich bisher den Mindestbeitrag. Ab wann steigt mein Rentenversicherungsbeitrag?

Der Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige mit einem geringfügigen Arbeitseinkommen soll sich weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Dabei richtet man sich im ganzen Kalenderjahr nach der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar des Jahres gilt. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR monatlich steigt auch der Mindestbeitrag zum 1. Januar 2023. Über die konkrete Höhe des neuen Mindestbeitrags werden Sie wie gewohnt im Dezember diesen Jahres unterrichtet.

Ich bin bisher freiwillig versichert und zahle den Mindestbeitrag. Ab wann steigt dieser?

Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte soll sich weiterhin an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Dabei richtet man sich im ganzen Kalenderjahr nach der geltenden Geringfügigkeitsgrenze, welche am 1. Januar des Jahres gilt. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR monatlich steigt auch der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte zum 1. Januar 2023 und wird daher entsprechend angepasst.

Wie erfahre ich, welchen Beitrag ich ab 1. Januar 2023 zahlen muss?

Wie bisher auch erhalten Sie rechtzeitig im Dezember eine schriftliche Mitteilung über die ab Januar geltenden Mindest- und Höchstbeiträge.

Ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und habe bisher auf 450 Euro-Basis hinzuverdient. Darf ich jetzt monatlich 520 Euro verdienen?

Sie dürfen neben Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Die Höhe des monatlichen Verdienstes ist nicht ausschlaggebend. Geringfügige Überschreitungen (durch Mehrarbeit, Einmalzahlungen in Form von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) könnten jedoch dazu führen, dass die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 EUR bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung überschritten wird.

Ich beziehe die Knappschaftsausgleichsleistung und habe bisher auf 450 Euro-Basis hinzuverdient. Darf ich jetzt monatlich 520 Euro verdienen?

Sie dürfen neben Ihrer Knappschaftsausgleichsleistung bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass Ihr Rentenanspruch entfällt. Die Höhe des monatlichen Verdienstes ist nicht ausschlaggebend. Sollten Sie die Grenze von 6.300 Euro überschreiten, entfällt der Anspruch auf diese Leistung. Die Leistung der Knappschaftsausgleichsleistung als Teilrente ist ausgeschlossen.