Ferienjob oder Minijob? Mit erstem eigenen Geld schon jetzt für später vorsorgen
Datum: 29.06.2026
In Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen starten in dieser Woche die Sommerferien. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die freie Zeit, um mit einem Ferienjob oder Minijob Geld zu verdienen. 2025 verdienten laut Angaben der Minijob-Zentrale 30.569 junge Menschen unter 19 Jahren in den drei Bundesländern so ihr erstes eigenes Geld (Sachsen: 15.839, Sachsen-Anhalt: 6.716 und Thüringen: 8.014).
Ferienjob – flexibel und sozialabgabenfrei
Wer als Schülerin oder Schüler in den Ferien arbeitet, wird meist zeitlich begrenzt eingestellt. Diese sogenannte kurzfristige Beschäftigung darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich – es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Zu beachten ist: Wer noch nicht volljährig ist, braucht die Zustimmung der Eltern. Mit 13 und 14 Jahren dürfen Jugendliche nur zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Erst ab 18 Jahren besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Wichtig für Abiturientinnen und Abiturienten: Nur wer direkt nach dem Schulabschluss ein Studium aufnimmt, kann in den Sommerferien noch als Ferienjobber gelten. Wer hingegen eine Ausbildung oder ein Freiwilliges Jahr beginnt, wird rechtlich nicht mehr als Schülerin oder Schüler eingestuft – für sie kommt nur ein Minijob in Frage.
Minijob – jeder eingezahlte Euro zählt
Mit einem Minijob darf das monatliche Einkommen 603 Euro nicht übersteigen. Dafür ist die Dauer der Beschäftigung unbegrenzt. Im Gegensatz zum Ferienjob ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig: Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent des Verdienstes, der oder die Beschäftigte 3,6 Prozent. Schülerinnen und Schüler können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Das wird laut den Empfehlungen, die die Alterssicherungskommission in der vergangenen Woche vorgestellt hat, weiterhin möglich sein. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland rät jedoch schon jetzt, die Versicherungspflicht beizubehalten, um so bereits einen Grundstein für die spätere Rente zu legen.
„Die Abzüge scheinen zunächst ungünstig, aus rentenrechtlicher Sicht sind sie aber von Vorteil: Mit den Beiträgen erwerben bereits junge Menschen wertvolle Ansprüche – nicht nur für ihre Altersrente, sondern auch für Reha-Leistungen oder eine spätere Erwerbsminderungsrente“, sagt Anne-Kathrin Sturm, Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Zudem werde ein versicherungspflichtiger Minijob vollständig auf die für eine Altersrente notwendigen Versicherungsjahre angerechnet.