Beiträge
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent (9,30 Prozent Arbeitnehmeranteil, 15,40 Prozent Arbeitgeberanteil)
Krankenversicherung:
Aktivversicherte:
Der Grundbeitrag beträgt 14,6 Prozent zuzüglich eines von jeder Krankenkasse bestimmten Zusatzbeitrages. [SS1] Seit dem 01.01.2019 wird der Zusatzbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt.
Rentner:
Der Grundbeitrag beträgt 14,6 Prozent zuzüglich eines von jeder Krankenkasse bestimmten Zusatzbeitrages. Seit dem 01.01.2019 wird der Zusatzbeitrag je zur Hälfte vom Rentner und Rentenversicherungsträger gezahlt.
Arbeitslosenversicherung: ab 01.01.2020 2,4 Prozent (befristet bis zum 31.12.2022).
Pflegeversicherung: 3,05 Prozent bzw. 3,3 Prozent für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres.
Rechengrößen
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
|
West
|
Ost
|
---|
ab 1.1.2015
|
monatlich 7.450 Euro
|
monatlich 6.350 Euro
|
ab 1.1.2016
|
monatlich 7.650 Euro
|
monatlich 6.650 Euro
|
ab 1.1.2017
|
monatlich 7.850 Euro
|
monatlich 7.000 Euro
|
ab 1.1.2018
|
monatlich 8.000 Euro
|
monatlich 7.150 Euro
|
ab 1.1 2019
|
monatlich 8.200 Euro
|
monatlich 7.600 Euro
|
ab 1.1.2020
|
monatlich 8.450 Euro
|
monatlich 7.900 Euro
|
ab 1.1.2021
|
monatlich 8.700 Euro
|
monatlich 8.250 Euro
|
Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung
|
Beitragssatz
|
Arbeitnehmeranteil
|
Arbeitgeberanteil
|
---|
ab 1.1.2015
|
24,8 Prozent
|
9,35 Prozent
|
15,45 Prozent
|
ab 1.1.2016
|
24,8 Prozent
|
9,35 Prozent
|
15,45 Prozent
|
ab 1.1.2017
|
24,8 Prozent
|
9,35 Prozent
|
15,45 Prozent
|
ab 1.1.2018
|
24,7 Prozent
|
9,30 Prozent
|
15,40 Prozent
|
ab 1.1.2019
|
24,7 Prozent
|
9,30 Prozent
|
15,40 Prozent
|
ab 1.1.2020 | 24,7 Prozent |
9,30 Prozent
|
15,40 Prozent
|
ab 1.1.2021 | 24,7 Prozent |
9,30 Prozent
|
15,4 Prozent
|
Bezugsgröße
|
West
|
Ost
|
---|
ab 1.1.2015
|
monatlich 2.835 Euro
|
monatlich 2.415 Euro
|
ab 1.1.2016
|
monatlich 2.905 Euro
|
monatlich 2.520 Euro
|
ab 1.1.2017
|
monatlich 2.975 Euro
|
monatlich 2.660 Euro
|
ab 1.1.2018
|
monatlich 3.045 Euro
|
monatlich 2.695 Euro
|
ab 1.1.2019
|
monatlich 3.115 Euro
|
monatlich 2.870 Euro
|
ab 1.1.2020
|
monatlich 3.185 Euro
|
monatlich 3.010 Euro
|
ab 1.1.2021
|
monatlich 3.290 Euro
|
monatlich 3.115 Euro
|
Beiträge ab 1.1.2020
Pflichtversicherte Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Normalbeitrag entsprechend dem Arbeitsentgelt, wobei der Arbeitgeber 15,40 Prozent und der Arbeitnehmer 9,30 Prozent trägt;
bei Berufsausbildung und einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro zahlt der Arbeitgeber den vollen Betrag.
auf Antrag und kraft Gesetzes (Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigenTätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen):
Pflichtversicherte Selbstständige
auf Antrag und kraft Gesetzes (Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen):
|
West
|
Ost
|
Regelbeitrag
bis 31.12.2020
|
monatlich
592,41 Euro
|
monatlich.
559,86 Euro
|
Ab 01.01.2021
|
611,94 Euro
|
579,39 Euro
|
jedoch niedrigerer oder höherer Beitrag bei entsprechendem Nachweis
des tatsächlich erzielten niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens
|
|
|
|
Halber Regelbeitrag
bis 31.12.2020
|
monatlich
296,21 Euro
|
monatlich
279,93 Euro
|
Ab 01.01.2021 |
305,97 Euro
|
289,70 Euro
|
bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
|
|
|
|
Mindestbeitrag
|
monatlich
83,70 Euro
|
monatlich
83,70 Euro
|
Höchstbeitrag
|
|
|
2017
|
monatlich
1.187,45 Euro
|
monatlich
1.065,90 Euro
|
2018
|
1.209,00 Euro
|
1.078,80 Euro
|
2019
|
1.246,20 Euro
|
1.143,90 Euro
|
2020
|
1.283,40 Euro
|
1.199,70 Euro
|
2021 |
1.320,60 Euro
|
1.246,20 Euro
|
Freiwillig Versicherte
|
West und Ost
|
Mindestbeitrag
|
monatlich 83,70 Euro
|
Höchstbeitrag
|
|
2017
|
monatlich 1.187,45 Euro
|
2018
|
monatlich 1.209,00 Euro
|
2019
|
monatlich 1.246,20 Euro
|
2020
|
monatlich 1.283,40 Euro
|
2021 |
monatlich 1.320,60 Euro
|
Verdienstgrenze
für geringfügig entlohnte Beschäftigungen monatlich 450 Euro
Hinzuverdienstgrenzen 2020
Steuerbefreite Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Pandemie
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Diese im Jahr 2020 ausgezahlten steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zuzurechnen. Damit sind diese auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Soforthilfen für Selbstständige
Erhalten Versicherte aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfen zur Unterstützung ihrer selbstständigen Tätigkeit, ist die steuerrechtliche Behandlung dieser Zahlungen maßgebend für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst.
Werden Einkünfte von der Finanzverwaltung als steuerrechtliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt, stellen sie Hinzuverdienst dar.
Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Bezieher einer Altersrente können nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt neben dem Rentenbezug hinzuverdienen. Die jeweils maßgebende Regelaltersgrenze kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate |
auf Alter
Jahr
|
Monat
|
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
1964 und später | 24 | 67 | 0 |
Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrenten
Bereits mit dem Sozialschutzpaket wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 von 6.300,00 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Diese Grenze galt bundeseinheitlich.
Überschritt der kalenderjährliche Hinzuverdienst 2020 diese Grenze, wurde ein Zwölftel des Betrags, der über 44.590 Euro hinausging, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Zum 01.01.2021 wurde mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz auch für 2021 die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten deutlich erhöht. Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.201 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro.
Bei Altersteilrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze stellt Kurzarbeitergeld keinen Hinzuverdienst dar. Wird jedoch neben dem Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt oder ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, liegt ggf. berücksichtigender Hinzuverdienst vor.
Hinzuverdienstgrenze für Bezieher der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL)
Die KAL ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Weitere Informationen zum Hinzuverdienst erhalten Sie an unserem Servicetelefon 0800 1000 480 80 sowie hier.
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro kalenderjährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für das Jahr 2020 gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.479,10 Euro jährlich. Ab 01.01.2021 steigt die Mindesthinzuverdienstgrenze auf jährlich 15.989,40 Euro.
Kein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht, wenn die gekürzte Rente und 1/12 des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes höher sind als das bisherige Einkommen (höchstes Einkommen aus den letzten 15 Jahren, sogenannter Hinzuverdienstdeckel).
Hinzuverdienstgrenze bei Rente für Bergleute
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau oder vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für das Jahr 2020 gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 17.007,90 Euro jährlich. Ab 01.01.2021 steigt die Mindesthinzuverdienstgrenze auf jährlich 17.568,60 Euro.
Kein Anspruch auf Zahlung der Rente für Bergleute besteht, wenn die gekürzte Rente und 1/12 des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes höher sind als das bisherige Einkommen (höchstes Einkommen aus den letzten 15 Jahren, sogenannter Hinzuverdienstdeckel).
Übrigens:
Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gegebenenfalls auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld oder auch Kurzarbeitergeld) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen genommen.
Anrechnung von Einkommen:
Anrechnung von eigenem Erwerbs-und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente ab 01.07.2020 (bis 30.06.2021)
Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend. |
West
Todesfall vor dem 1.1.1986:
- keine Einkommensanrechnung
|
Todesfall nach dem 31.12.1985
- wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde, erfolgt keine Einkommensanrechnung
- wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 902,62 Euro zuzüglich 191,46 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt, erfolgt keine Einkommensanrechnung
- Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
|
Ost
- Keine Einkommensanrechnung erfolgt, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 877,27 Euro zuzüglich 186,09 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird diese genannte Grenze überschritten, wird das Einkommen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.
|
Keine Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waisen auf die Waisenrente
- Die Vorschriften zur Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens bei der Waisenrente wurden zum 01.07.2015 ersatzlos gestrichen. Somit werden ab 01.07.2015 Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen unabhängig vom Einkommen der Waise gezahlt.
Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente ab 01.07.2020 (bis 30.06.2021)
West
- bei eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 902,62 Euro zuzüglich 191,46 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind erfolgt keine Einkommensanrechnung
- wenn die genannte Grenze überschritten wird, erfolgt die Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages
Ost
- Bei eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 877,27 Euro zuzüglich 186,09 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind erfolgt keine Einkommensanrechnung. Wird diese genannte Grenze überschritten, wird das Einkommen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.
Aktueller Rentenwert
bis 30.6.2020
(monatliche Altersrente für ein Kalenderjahr Durchschnittsverdienst)
monatlich 33,05 Euro (West)
monatlich 31,89 Euro (Ost)
ab 1.7.2020 (gültig bis 30.6.2021)
(monatliche Altersrente für ein Kalenderjahr Durchschnittsverdienst)
monatlich 34,19 Euro (West)
monatlich 33,23 Euro (Ost)
Selbstbeteiligung an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die Beiträge bestimmen sich nach der Höhe der Rente.
Für die Zeit ab dem 1.3.2015 gilt ein einheitlicher Grundbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent. Ergänzt wird dieser Grundbeitrag um einen Zusatzbeitrag, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird. Seit dem 1.1.2019 trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des gesamten Beitrags, also auch vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt ab 1.1.2020 3,05 Prozent bzw. 3,3 Prozent für Kinderlose. Dieser muss in voller Höhe vom Rentner allein getragen werden.
Unterstützung für Arbeitgeber während der Corona-Pandemie finden Sie außerdem hier.