Im Juli wird nicht nur die neue Rentenanpassung wirksam, sondern auch der neue Pflegebeitrag rückwirkend für die ersten sechs Monate des Jahres 2025 abgezogen. Der Pflegebeitrag wurde bereits im Januar um 0,2 Prozent erhöht, und der Differenzbetrag wird nun bei Rentnerinnen und Rentnern für die Monate Januar bis Juni 2025 kumuliert einbehalten: Im Juli 2025 zahlen Rentner daher einmalig 4,8 Prozent. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2025 kurzfristig um 0,2 Prozentpunkte erhöht, um die steigenden Kosten in der gesetzlichen Pflegeversicherung durch den demografischen Wandel abzusichern. Damit steigt der allgemeine Pflegebeitragssatz von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent.
Diese Erhöhung betrifft auch Rentnerinnen und Rentner. Bei ihnen wird der höhere Beitragssatz allerdings erst ab Juli 2025 berücksichtigt. Das liegt daran, dass die Deutsche Rentenversicherung für rund 22 Millionen Renten die Anpassung umsetzen muss. Da der Beitragssatz zur Pflegeversicherung sehr kurzfristig angehoben wurde, fehlte hier die notwendige Zeit zur Umsetzung des benötigten Automatisierungsverfahrens.
Es wurde daher eine spezielle Regelung geschaffen: Die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung gilt zwar auch für Rentnerinnen und Rentner bereits seit dem 1. Januar 2025, die Umsetzung erfolgt aber erst zum 1. Juli 2025. Als Ausgleich für die sechs Monate von Januar bis Juni 2025 wurde vorgesehen, dass der Beitragssatz im Juli 2025 einmalig 1,2 Prozentpunkte höher ist, das entspricht sechs Monaten mal 0,2 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz im Juli 2025 beträgt damit einmalig 4,8 Prozent. Ab August 2025 ist er dann regulär bei 3,6 Prozent.
Bei einem Rentenzahlbetrag von 1.000 Euro sind das beispielsweise 12 Euro, die zusätzlich zu zahlen sind.
Die Pauschalregelung wurde gewählt, um die verschiedenen Regelungen automatisiert zum 1. Juli 2025 umsetzen zu können.
Ab dem 1. Juli greift nicht nur die Erhöhung des Pflegebeitragssatzes. Alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten zudem eine Erhöhung ihrer Renten um 3,74 Prozent. Die Bundesregierung hatte im April die entsprechende Verordnung zur jährlichen Rentenanpassung verabschiedet. Alle Rentnerinnen und Rentner werden per Brief von der Deutschen Rentenversicherung informiert.
Warum wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung kurzfristig zum 1. Januar 2025 angehoben?
Die soziale Pflegeversicherung steht vor großen Herausforderungen. Der bisherige Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,4 Prozent musste daher kurzfristig zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent angehoben werden, um die Leistungen ab 2025 zu sichern. Rechtsgrundlage dieser Erhöhung ist eine Verordnung (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025).
Müssen auch Rentnerinnen und Rentner einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen?
Ja, der um 0,2 Prozentpunkte gestiegene Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ist seit 1. Januar 2025 auch von Rentnerinnen und Rentnern zu zahlen. Die Umsetzung für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt aber erst nachgelagert im Juli 2025. Die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 enthält hierfür eine spezielle Regelung. Bis zum 30. Juni 2025 zahlen Rentnerinnen und Rentner zunächst weiter den niedrigeren Beitrag in Höhe von 3,4 Prozent ihrer monatlichen Rente.
Warum wird der Beitrag zur Pflegeversicherung bei Rentnerinnen und Rentnern erst im Juli 2025 angehoben?
Die Deutsche Rentenversicherung muss aufgrund der Beitragssatzänderung für rund 22 Millionen Renten den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung anpassen. Aufgrund der Menge an Renten kann die Anpassung nur in einem automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren erfolgen. Um dieses Verfahren auf den neuen Beitragssatz umzustellen, bedarf es eines gewissen zeitlichen Vorlaufs.
Da der Beitragssatz zur Pflegeversicherung sehr kurzfristig zum 1. Januar 2025 angehoben wurde, fehlte hier die notwendige Zeit zur Umsetzung eines solchen Massenverfahrens. Es wurde daher eine spezielle Regelung getroffen, die es der Deutschen Rentenversicherung erlaubt, die Beitragssatzanpassung erst zum 1. Juli 2025, zusammen mit der Rentenanpassung, umzusetzen.
Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner im Juli 2025?
Der Beitragssatz für den Monat Juli beträgt pauschal für alle Renten, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben, einmalig 4,8 Prozent (3,6 Prozent plus 1,2 Prozent). Das gilt auch dann, wenn die Rente erst nach dem 1. Januar 2025 begonnen hat.
Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben (zum Beispiel Beamte), zahlen nur den halben Beitragssatz in Höhe von 2,4 Prozent.
Der Beitragssatz kann sich um einen Zuschlag für Kinderlose erhöhen oder um einen Beitragsabschlag für Rentnerinnen und Rentner mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren mindern. Mehr zur Beitragsstaffelung in unserem FAQ zur Pflegeversicherung von Rentnerinnen und Rentnern.
Über die genaue Höhe ihres Beitrags werden die Rentnerinnen und Rentner in der Mitteilung über die Rentenanpassung informiert. Darin werden neben der Höhe des einmaligen Pflegeversicherungsbeitrags sowie des Rentenzahlbetrags für Juli 2025 auch bereits die jeweiligen Beträge dargestellt, die ab August 2025 gelten.
Welchen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Rentnerinnen und Rentner ab August 2025?
Ab August 2025 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung einheitlich 3,6 Prozent. Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben (zum Beispiel Beamte), zahlen nur den halben Beitragssatz in Höhe von 1,8 Prozent.
Der Beitragssatz kann sich um einen Zuschlag für Kinderlose erhöhen oder um einen Beitragsabschlag für Rentnerinnen und Rentner mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren mindern. Mehr zur Beitragsstaffelung in unserem FAQ zur Pflegeversicherung von Rentnerinnen und Rentnern.
Über die genaue Höhe des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung sowie des monatlichen Zahlbetrages ab August 2025 werden die Rentnerinnen und Rentner in der Mitteilung über die Rentenanpassung informiert.
Die Deutsche Rentenversicherung wird den höheren Beitrag zur Pflegeversicherung im Juli 2025 pauschal abrechnen. Wie funktioniert das?
Die Deutsche Rentenversicherung wird einmalig bei allen Renten, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben, einen zusätzlichen Beitragsabzug in Höhe von 1,2 Prozent mit der Juli-Rente vornehmen.
Der Beitragssatz für den Monat Juli 2025 beträgt damit einmalig 4,8 Prozent. Auf diese Weise wird die Beitragssatzerhöhung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschal abgegolten. Diese Vorgehensweise ist in der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 so vorgesehen.
Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben (zum Beispiel Beamte), zahlen nur den halben Beitragssatz in Höhe von einmalig 2,4 Prozent.
Ab August 2025 findet dann der Beitragssatz von 3,6 Prozent (bei Anspruch auf Beihilfe von 1,8 Prozent) Anwendung.
Der jeweilige Beitragssatz kann sich um einen Zuschlag für Kinderlose erhöhen oder um einen Beitragsabschlag für Rentnerinnen und Rentner mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren mindern. Mehr zur Beitragsstaffelung in unserem FAQ zur Pflegeversicherung von Rentnerinnen und Rentnern.
Die Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung wird für Rentnerinnen und Rentner im Monat mit der Rentenanpassung vorgenommen. Was bedeutet das für die Rentnerinnen und Rentner?
Die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 sieht vor, dass die Deutschen Rentenversicherung die Beitragssatzanpassung zur sozialen Pflegeversicherung erst mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 umsetzt. Der Vorteil besteht darin, dass beide Anpassungen – die Erhöhung der Renten um 3,74 Prozent und die Anpassung des neuen Pflegebeitragssatzes in einem Schritt automatisiert umgesetzt werden konnten. Bei einer monatlichen Rente von 1.000 Euro bedeutet dies beispielsweise eine einmalige Abweichung in Höhe von 45 Cent brutto bezogen auf den bis Juni erhaltenen geringeren Rentenbetrag
Für welche Rentnerinnen und Rentner gilt die pauschale Abrechnung des höheren Beitragssatzes zur Pflegeversicherung seit Januar 2025?
Der einmalige Beitragssatz von 4,8 Prozent (beziehungsweise von 2,4 Prozent bei einem bestehenden Anspruch auf Beihilfe) gilt bei allen im Juli 2025 gezahlten Renten, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben. Die Regelung differenziert nicht danach, ab wann im ersten Halbjahr 2025 eine Rente bezogen wurde. Auch das ist Teil der in der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 vorgesehenen Pauschalregelung. Eine Erstattungsregelung ist nicht vorgesehen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage arbeitet die Deutsche Rentenversicherung bei der Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung?
Die Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Beitragssatzes und die Umsetzung im Rahmen der Rentenanpassung ist die „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025)" vom 20. Dezember 2025 (BGBl. I 2024, Nr. 446).