Deutsche Rentenversicherung

Rundschreiben 1/2020

an alle antragaufnehmenden Stellen
- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen

A) Antragsaufnahme während der Corona-Krise

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie in der derzeitigen Situation, in der eine persönliche Beratung unserer Versicherten in der Regel kaum möglich ist, Anträge auch telefonisch entgegennehmen können.

Wir verweisen diesbezüglich auf die anliegende Arbeitshilfe zur telefonischen Antragsaufnahme.

Soweit Sie in der aktuellen Situation aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht in der Lage sein sollten, die Anträge unserer Versicherten aufzunehmen, bitten wir Sie, die Versicherten auf das Service-Angebot der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu verweisen.

Zwar ist eine persönliche Beratung auch in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bis auf weiteres nicht möglich. Anträge können aber weiterhin telefonisch, schriftlich und über unsere Online-Dienste fristwahrend gestellt werden, damit finanzielle Nachteile für die Versicherten ausgeschlossen werden.

Unsere telefonische Beratungskapazität wurde deutlich ausgebaut. So beraten die Kolleginnen und Kollegen aus unseren Auskunfts- und Beratungsstellen jetzt telefonisch und nehmen auch Anträge auf. Die telefonische Beratung erreichen die Versicherten unter 0800 1000 48011.

Außerdem kann auf unsere Online-Dienste auf www.deutsche-rentenversicherung.de verwiesen werden, dort können alle Anträge online gestellt werden.

Am 27. März 2020 wurde das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ (BGBL. I, S. 575) verabschiedet und verkündet, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Corona-Pandemie abzufedern.

Relevante Änderungen zum bisherigen Recht entnehmen Sie bitte den folgenden Abschnitten B – F.

B) Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit

hier: Zeitlicher Rahmen für kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Nach den Regelungen über die Geringfügigkeit kann eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit versicherungsfrei sein, wenn sie nur für eine kurzfristige Dauer ausgeübt wird (§ 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit liegt dabei vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt/Einkommen 450 EUR im Monat übersteigt.

In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen des Sozialschutz-Pakets für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 bestimmt, dass die Beschäftigung/Tätigkeit auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage beschränkt sein darf. Die Regelungen zur Berufsmäßigkeit der Beschäftigung/Tätigkeit gelten al-lerdings unverändert weiter (vergleiche § 115 SGB VI in der Fassung des Sozialschutz-Pakets).

Nähere Einzelheiten können den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung in der Fassung vom 30. März 2020 entnommen werden (vergleiche www.kbs.de).

C) Versicherungspflichtige selbständig Tätige (zum Beispiel Handwerker, Tagesmütter, Soloselbständige) und freiwillig Versicherte

hier: Zahlungsregelungen

Die tatsächlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind noch nicht absehbar. Dies gilt gerade auch für den Personenkreis der versicherungspflichtig selbständig Tätigen. Es ist Ziel der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, für die Betroffenen verträgliche und unbürokratische Lösungen zu finden.

Bitte nehmen Sie ein entsprechendes Ersuchen der Selbständigen auf, wenn diese unter Hinweis auf die Corona-Pandemie darlegen, dass sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind beziehungsweise diese erwarten und daher nicht in der Lage sind, ihre Beiträge rechtzeitig oder vollständig zu zahlen.

Wir dürfen zwar nicht auf die Beiträge verzichten, jedoch die Forderung der zukünftigen Beiträge für die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit zunächst aussetzen. So würden wir das Lastschriftverfahren für die Zukunft einstellen, sofern die Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens abgebucht werden.

Zu einem späteren Zeitpunkt werden wir dann das Versicherungsverhältnis überprüfen. So könnte entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse zum Beispiel rückwirkend:

  • Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festgestellt werden, sofern das zu erwartende Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschritten hat,
  • die Beitragshöhe vermindert werden, wenn die Voraussetzungen der Sozialklausel vorlagen, oder
  • eine zinslose Stundung der Beitragsforderung mit oder ohne Ratenzahlung vereinbart werden.


Den Zeitpunkt, an dem wir das Versicherungsverhältnis überprüfen, werden wir den Betroffenen rechtzeitig mitteilen.

Für freiwillig Versicherte, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht in der Lage waren, ihre Beiträge rechtzeitig bis zum 31.03.2020 zu zahlen, ist eine solche unbürokratische Lösung ebenfalls in Vorbereitung. Bitte nehmen sie auch hier einen entsprechenden Vermerk auf, der die Gründe für das Fristversäumnis darlegt.

D) Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen

hier: Einkommensminderung oder –wegfall aufgrund der Corona-Pandemie

Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist Einkommen gem. §§ 18a bis 18e SGB IV, das mit einer Rente wegen Todes zusammentrifft, auf diese Rente anzurechnen. Vermindert sich das Einkommen um mindestens 10 % gegenüber dem bisher (zuletzt) berücksichtigten monatlichen Einkommen, ist das geminderte Einkommen zu berücksichtigen (§ 18d SGB IV).

Beantragen Berechtigte die Neuberechnung ihrer Hinterbliebenenrente, weil sie wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten und sich ihr Einkommen deshalb mindert, ist gem. § 18d SGB IV zu prüfen, in welcher Höhe die Hinterbliebenenrente (wieder) auszuzahlen ist. Als Nachweis können die Berechtigten eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die Zahlung von Kurzarbeitergeld übersenden. Das Kurzarbeitergeld ist in Höhe des vom Arbeitgeber zur Sozialversicherung zu meldenden Entgelts zu berücksichtigten.

Teilen selbständige Berechtigte mit, dass sie wegen der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit (vorübergehend) einstellen beziehungsweise den Gewerbebetrieb schließen und kein oder nur noch ein gemindertes Einkommen erzielen, können sie mit einer Bescheinigung des Steuerberaters, dass das Einkommen derzeit wegen der Corona-Pandemie vermindert ist beziehungsweise wegfällt (zum Beispiel weil der Betrieb vorübergehend schließen muss), die Neuberechnung der Hinterbliebenenrente formlos beantragen. Berechtigte ohne Steuerberater können eine gewissenhafte Schätzung ihres Einkommens abgeben zusammen mit – soweit möglich – weiteren Unterlagen (zum Beispiel behördliche Verfügung über die Schließung).

E) Prüfung des weiteren Waisenrentenanspruchs wegen Ausbildung

Können volljährige Waisen, die ihre Waisenrente derzeit wegen einer Ausbildung erhalten, wegen Schließung der Ausbildungsstellen Nachweise über ihre Ausbildung nicht zeitnah einreichen, werden die Waisenrenten zunächst bis Juni 2020 weitergezahlt.

Soweit möglich, sollen Waisen digital zur Verfügung gestellte Ausbildungsbescheinigungen übersenden.

F) Änderung der Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2020 bei Altersrenten

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird für das Kalenderjahr 2020 von 6.300 EUR auf 44.590 EUR (14 x monatliche Bezugsgröße von 3.185 EUR) angehoben. Der Bundestag hat hierzu am 27.03.2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum 31.12.2020 den § 302 SGB VI um einen Absatz 8 ergänzt.
Der Hinzuverdienstdeckel wird im Kalenderjahr 2020 nicht geprüft.

Durch diese Regelungen soll die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Sie ist nicht auf die sogenannten systemrelevanten Berufe beschränkt, sondern gilt für alle Erwerbstätigkeiten.

Die Neuregelungen gelten nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Potthoff

Gen.-Akte: 38 – 02 – 200
360 – 408/2020

Auskunft erteilt:
Thema: Antragsaufnahme während der Corona-Krise
Frau Nordemann

Thema: Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen; Prüfung des weiteren Waisenrentenanspruchs wegen Ausbildung; Änderung der Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2020 bei Altersrenten
Frau Völmeke

Thema: Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit; Versicherungspflichtige selbständig Tätige und freiwillig Versicherte
Herr Schulte

Telefax: 0251 238-3004