Deutsche Rentenversicherung

Zuschuss zur Krankenversicherung: Wann Rentenbeziehende einen Antrag stellen müssen

Datum: 02.04.2025

Rentenbeziehende, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag einen Beitragszuschuss erhalten. Am besten beantragen sie diesen zusammen mit ihrer Rente.

Die Höhe des Zuschusses für freiwillig Krankenversicherte richtet sich nach dem Beitragssatz zur Krankenversicherung und der Höhe der Bruttorente. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Hiervon übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte, also 7,3 Prozent. Den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse übernimmt die Rentenversicherung ebenfalls zur Hälfte. Den Beitrag zu ihrer Pflegeversicherung müssen Rentenbeziehende hingegen selbst zahlen.

Auch Rentnerinnen und Rentner mit einer privaten Krankenversicherung können den Zuschuss beantragen. Privat Krankenversicherte erhalten als Zuschuss den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 Prozent) und den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen (1,25 Prozent). Insgesamt können privat Krankenversicherte somit derzeit 8,55 Prozent ihrer Bruttorente als Zuschuss erhalten. Der Zuschuss wird gegebenenfalls auf maximal der Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie begrenzt.

Keinen Antrag stellen müssen Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind: Sie erhalten von der Rentenversicherung automatisch den halben Krankenversicherungsbeitrag. 

Alle wichtigen Informationen rund um dieses Thema bündelt die kostenlose Broschüre „Rentner und ihre Krankenversicherung“. Sie kann unter dieser Meldung heruntergeladen werden.