Nachrichten Winter 2025

Erwerbsminderungsrenten

Die Bundesregierung hatte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz finanzielle Verbesserungen für Menschen eingeführt, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Seit Juli 2024 wird ihnen von der Deutschen Rentenversicherung ein Zuschlag zur Rente gezahlt.

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt in zwei Schritten. Die erste Stufe umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025. In dieser Zeit wurde der Zuschlag aus dem Zahlbetrag der Rente errechnet und gesondert neben der Rente jeweils zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats unabhängig von der Rente ausgezahlt.


Neues Auszahlungsverfahren

Die zweite Stufe startete ab 1. Dezember 2025. Seit diesem Zeitpunkt ist eine andere Rechtsgrundlage (§ 307i statt § 307j des Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI) und damit ein anderes Berechnungsverfahren maßgebend. Der Zuschlag wird dann aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und in einem Betrag mit der Rente ausgezahlt. Die Rentenversicherung berechnet die Rente automatisch neu. Rentnerinnen und Rentner müssen keinen Antrag stellen. Alle Berechtigten erhalten seit Oktober 2025 einen Bescheid mit Informationen darüber, wie hoch ihre Rente ab 1. Dezember 2025 inklusive des Zuschlags sein wird.


Fragen und Antworten

Wer hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Zuschlag?

Grundsätzlich erhalten die Rentnerinnen und Rentner einen Zuschlag, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Der Zuschlag wurde ab Juli 2024 nach § 307j Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen bestand:

1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
2. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt, oder
3. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 2 anschließt, oder
4. eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, und der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
5. eine Erziehungsrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
6. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Erziehungsrente nach Nummer 5 anschließt.

Der Zuschlag ab Dezember 2025 wird nach § 307i SGB VI gezahlt, wenn der Anspruch auf eine dieser Leistungen am 30. November 2025 bestand.

Warum wird der Zuschlag ab Dezember 2025 neu geprüft und berechnet?

Hintergrund hierfür ist, dass für den Zuschlag ab Dezember 2025 eine andere Rechtsgrundlage und damit ein anderes Berechnungsverfahren maßgebend ist. Während der bis Ende November 2025 gezahlte Rentenzuschlag auf Basis des Rentenbetrags berechnet wurde, wird der Zuschlag ab Dezember 2025 auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Deshalb wird der Zuschlag ab Dezember 2025 nicht mehr gesondert gezahlt, sondern in die Rente integriert.

Wie berechnet sich der Zuschlag ab Dezember 2025?

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent von den persönlichen Entgeltpunkten, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Liegt der maßgebende Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen.

Wird der Zuschlag als Einkommen bei meiner Witwen- oder Witwerrente angerechnet?

Ja, bei der Einkommensanrechnung werden Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten berücksichtigt. Da der Zuschlag ab Dezember 2025 Bestandteil dieser Renten wird, wird insofern auch der Zuschlag als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt. Einkommen neben der Witwen- oder Witwerrente wirken sich aber erst aus, wenn der so genannte Freibetrag überschritten wird. Der aktuelle regelmäßige Freibetrag liegt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro monatlich. Liegt das anzurechnende Gesamteinkommen durch die Neuberechnung des Zuschlages ab Dezember 2025 über dem Freibetrag, wird sich das aber erst ab 1. Juli 2026 auf die Witwen- oder Witwerrente auswirken. Einkommenserhöhungen werden grundsätzlich nur einmal jährlich zum 1. Juli eines Jahres berücksichtigt.

Kann sich eine Nachzahlung ergeben?

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf der Basis des Rentenbetrags errechnet, sondern auf der Basis der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zugrunde liegen. Über diesen Betrag erhalten die Berechtigten einen Rentenbescheid. Die Rentenversicherung vergleicht dann die Zahlbeträge aus den Monaten November und Dezember 2025. Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente im Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag höher als der monatliche Zahlbetrag der Rente zuzüglich des gesondert ausgezahlten Rentenzuschlags für den Monat November 2025, könnte ein Anspruch auf eine Nachzahlung bestehen. Die Rentenversicherung prüft das automatisch. Ein Antrag ist nicht notwendig. Ergibt sich tatsächlich eine Nachzahlung, dürfte diese meist nur im Cent-Bereich liegen.

Muss ich Geld zurückzahlen, wenn mein Zuschlag bislang höher war?

Nein, Sie müssen nichts zurückzahlen. Sollte der Zahlbetrag der Rente für Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag niedriger sein als der Zahlbetrag der Rente für November 2025 zuzüglich des alten gesondert gezahlten Rentenzuschlags, passiert nichts. Eine Rückforderung der Differenzbeträge erfolgt nicht.

Mein Zuschlag ab Dezember 2025 ist niedriger als der bis Ende November gezahlte Zuschlag. Woran liegt das?

Dafür kann es verschiedene Gründe geben, beispielsweise die Erhöhung des Pflegebeitragssatzes zum 1. Juli 2025 und/oder eine zwischenzeitliche Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwischenzeitlich eingetretene Beitragssatzänderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben sich nicht auf die Höhe des bis Ende November 2025 gezahlten gesonderten Rentenzuschlags ausgewirkt. Als Bestandteil der Rente unterliegt der Zuschlag ab Dezember 2025 aber regelmäßig den dann maßgeblichen Abzügen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

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Inhalt des Dossiers

  1. Vorwort
  2. Versichertenälteste unterstützen seit 50 Jahren
  3. Mann der ersten Stunde
  4. Erwerbsminderungsrenten
  5. Mehr Geld im Minijob
  6. Mutterschutz nach Fehlgeburt
  7. Wenn Körper und Psyche gemeinsam Hilfe brauchen
  8. Neuste Erkenntnisse aus der Onkologie
  9. Nachweislich familienfreundlich
  10. Rente und Reha auf dem Hessentag
  11. Der Schlüssel zur Selbstständigkeit
  12. Seminare für Mitarbeitende von Gemeinden und Versicherungsämtern
  13. Rente nur mit Girokonto
  14. Beratung in Frankfurt ab Frühjahr im Werfthaus