Deutsche Rentenversicherung

Nachrichten Winter 2023

Widerspruch – Ihr gutes Recht

Wir als Deutsche Rentenversicherung haben einen hohen Anspruch an die Qualität unserer Arbeit – aber niemand ist perfekt. Manchmal gibt es auch Neues, was noch nicht berücksich­tigt wurde. Zweifeln Sie an einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, sollten Sie sich zunächst beraten lassen. Das ist beispielsweise in der Videoberatung der Deutschen Rentenversicherung Hessen möglich. Wenn Sie den Bescheid überprüfen lassen möchten, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bei einem Wohnsitz im Ausland bleiben sogar drei Monate Zeit.
Ein Widerspruch muss immer schriftlich sein. Wie Sie Widerspruch einlegen können, wird am Ende des Bescheids in der so genannten Rechtsbehelfsbelehrung erklärt. Bitte geben Sie Ihre Versicherungsnummer an. Den zuständigen Rentenversicherungsträger und seine Anschrift sehen Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung. Schreiben Sie: „Gegen den Bescheid vom ... (tragen Sie hier das Datum des Bescheides ein) ...lege ich Widerspruch ein“. Hilfreich ist es immer, Gründe zu benennen und gegebenenfalls auch neue Nachweise vorzulegen.
Für ein Widerspruchsverfahren benötigen Sie keine Anwältin und keinen Anwalt. Auch sind keine Gebühren oder ähnliches zu zahlen. Haben Sie mit Ihrer Kritik Recht, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Dieser so genannte Abhilfebescheid berücksichtigt das, was Sie bemängelt haben. Die notwendigen Aufwendungen werden erstattet, wenn Ihr Widerspruch voll erfolgreich war. Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Was passiert „hinter den Kulissen“?

Die Widerspruchsstelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen erfasst die eingehenden Widersprüche. Dann geht eine Eingangsbestätigung an die oder den Versicherten und die Akte wird an speziell dafür eingerichtete Rechtsbehelfsbereiche der Abteilungen für Versicherung und Rente, Rehabilitation und Prüfdienste weitergeleitet. Dort wird der Bescheid komplett auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Gegebenenfalls werden dabei auch neue Ermittlungen angestellt.
Wird im Verwaltungsverfahren festgestellt, dass der Widerspruch ganz oder teilweise berechtigt ist, wird die Entscheidung korrigiert und die oder der Versicherte erhält den genannten Abhilfebescheid. Kann dem Widerspruch nicht oder nicht im vollen Umfang abgeholfen werden, entscheidet der Widerspruchsausschuss. Im Widerspruchsausschuss wirken die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Selbstverwaltung direkt mit. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Hessen, die oder der den Vorsitz übernimmt, und je einer ehrenamtlichen Vertretung der Versicherten- und Arbeitgeberseite. Diese ehrenamtlichen Widerspruchsausschussmitglieder werden bestimmt von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Sie erhalten die Unterlagen, damit sie sich vorbereiten und qualifiziert entscheiden können. Die zu beurteilenden Widersprüche werden nach dem Prinzip des Mehrheitsbeschlusses entschieden.
Gibt der Ausschuss einem Einwand Recht, wird dem Widerspruch abgeholfen und ein so genannter Abhilfebescheid wird versandt. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen so genannten Widerspruchsbescheid. Gegen einen Widerspruchsbescheid kann Klage beim Sozialgericht, nach dortiger Ablehnung Berufung beim Landessozialgericht und in letzter Instanz Revision beim Bundessozialgericht eingereicht werden.
Der zweite Blick im Widerspruchsverfahren lohnt sich, denn von dem Verfahren der Selbstkontrolle profitieren alle Seiten: Versicherte und Arbeitgeber sparen Zeit und Prozesskosten, die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat die Möglichkeit, den Sachverhalt vor einer Klage noch einmal ausführlich zu prüfen.

Fragen an Anke Koppey-Sperling, ­Widerspruchsstelle: ­

Wie viele Widersprüche erreichen die Deutsche Rentenversicherung Hessen pro Jahr?

Im vergangenen Jahr wurden knapp 8.000 Widersprüche in Renten-, Versicherungs- und Reha-Angelegenheiten eingelegt. Hinzu kommen noch Widersprüche gegen Bescheide der Betriebsprüfung. Von Januar bis Oktober 2023 erreichten uns über 6.500 Widersprüche.

Aus welchen Gründen wird häufig Widerspruch eingelegt?

In den meisten Fällen wurde gegen einen Rentenbescheid Widerspruch eingelegt (2022 waren es 4.225). Gründe hierfür können sein, dass die Zahlung einer Rente – häufig die Erwerbsminderungsrente – abgelehnt wurde oder dass die Berechnung einer bewilligten Rente strittig ist, beispielsweise, wenn Versicherungszeiten nicht vollständig angegeben waren. In Fällen von medizinischen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geht es oft darum, ob eine Rehabilitation erforderlich und erfolgversprechend ist. Im Bereich Rehabilitation wurde 2022 2.533-mal Widerspruch eingelegt. Den Widersprüchen konnte in 1.136 Fällen voll und 27 Fällen teilweise abgeholfen werden.

Wie oft tagen die Widerspruchsausschüsse?

Die Widerspruchsausschüsse tagen pro Jahr zwischen 130- und 140-mal, also mehr als zwölf Sitzungen pro Monat, in unterschiedlichen Orten in Hessen, und behandeln dort pro Sitzung zwischen 20 und 28 Angelegenheiten. 2022 waren dies 2.492 Fälle, die Rehabilitation, Versicherung und Rente betrafen.

Warum sind viele Widersprüche erfolgreich?

Oft werden erst im Widerspruchsverfahren neue, aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorgelegt. Deshalb ist die Abhilfequote vor allem in Reha-Angelegenheiten sehr hoch. Manchmal entscheiden sich Versicherte um und möchten eine ambulante statt einer stationären Rehabilitation. Den 2.533 Widersprüchen im Jahr 2022 stehen deshalb auch 1.136 volle und 27 teilweise Abhilfen gegenüber. Bei Rentenangelegenheiten waren 2022 von 4.225 Widersprüchen 501 in vollem Umfang und 449 teilweise erfolgreich. Bei Versicherungsangelegenheiten waren von 1.217 Widersprüchen 384 voll und 58 teilweise erfolgreich.
Ein großer Teil der Widersprüche wird nach einem Aufklärungsschreiben zurückgenommen beziehungsweise erledigt: Bei Reha-Widersprüchen war das 2022 in 703 Fällen, bei Versicherungsangelegenheiten in 524 und in Rentenangelegenheiten sogar in 898 Fällen.

Blätterfunktion

Inhalt des Dossiers

  1. Vorwort
  2. Reha in der Wunschklinik
  3. Eine gute Wahl: Die Reha-Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Hessen
  4. Vom Antrag bis zur Reha
  5. Mit einer Anschlussreha­bilitation ­zurück in den Alltag
  6. Persönlich, digital und sicher
  7. Widerspruch – Ihr gutes Recht
  8. Das gilt 2024
  9. Sinnvoll, sicher und ­sympathisch
  10. Achtung vor Trickbetrug per SMS
  11. Ein Hoch aufs ­Ehrenamt
  12. Seminare für Mitarbeitende von ­Gemeinden und Versicherungsämtern