Nachrichten Winter 2025
Mehr Geld im Minijob
Quelle:DRV
Ab dem 1. Januar 2026 soll der gesetzliche Mindestlohn angehoben werden – von aktuell 12,81 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 ist eine Erhöhung um weitere 70 Cent pro Stunde auf 14,60 Euro geplant. Davon profitieren nicht nur zahlreiche Vollzeitbeschäftigte in Deutschland, sondern auch rund sieben Millionen Minijobberinnen und Minijobber – jetzt und bei ihrer späteren Rente.
Steigt der Mindestlohn, verschiebt sich gleichzeitig auch die Grenze, wie viel im Minijob maximal verdient werden darf. Wer aktuell mit durchschnittlich zehn Stunden pro Woche 556 Euro pro Monat erhält, verdient im neuen Jahr bis zu 603 Euro. Im Jahr 2027 steigt dieser Wert auf 663 Euro – ohne, dass sich das Arbeitspensum verändert. Wichtig zu wissen: Als Minijobberin oder Minijobber ist es durchaus möglich, in einem Monat mehr als bis zur monatlichen Grenze zu verdienen – solange aufs Jahr gerechnet der durchschnittliche Verdienst die 556 Euro im Jahr 2025 beziehungsweise 603 Euro ab 2026 nicht überschreitet.
Die unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre auf Grundlage der allgemeinen Lohnentwicklung und der Beschäftigungslage in Deutschland über die Anpassung des Mindestlohns und gibt eine Empfehlung an die Bundesregierung – so wie in diesem Jahr für die Jahre 2026 und 2027. Die Regierung muss die Erhöhung im Anschluss beschließen. Im Jahr 2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn zunächst mit 8,50 Euro pro Stunde für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren eingeführt und ist seitdem kontinuierlich gestiegen.
Was bedeutet das für meine Rente?
Seit dem 1. Januar 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Den vollen Beitrag von 18,6 Prozent zahlen dabei Arbeitgeber und Minijobbende gemeinsam. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent bei gewerblichen Minijobs beziehungsweise 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Der Rest wird vom Arbeitnehmenden gezahlt, sprich 3,6 Prozent bei gewerblichen Minijobs, 13,6 Prozent im Privathaushalt. Bei einem monatlichen Verdienst von 556 Euro liegt der Eigenbeitrag bei einem gewerblichen Minijob damit bei 20,02 Euro im Monat. Ab dem 1. Januar 2026 würde der Beitrag auf 21,71 Euro steigen.
Der Verdienst aus einem Minijob wird auf die Rente angerechnet. Bei einem maximalen Verdienst von bislang 556 Euro pro Monat erhöht sich die monatliche Rente nach einem Jahr um 5,39 Euro, ab 2026 sind es monatlich knapp 50 Cent mehr. Aber…
… darum lohnt sich der Eigenbeitrag nicht nur für die Rente:
Wer als Minijobberin oder Minijobber in die Rentenversicherung einzahlt, profitiert auch von deren Leistungen in folgenden Bereichen:
Anrechnung als Wartezeiten: Erst, wer 60 Monate gearbeitet und eingezahlt hat, hat später Anspruch auf eine Rente. Das ist die so genannte „Mindestwartezeit“. Zahlt man als Minijobberin oder Minijobber seinen Eigenanteil, wird gerechnet wie bei einem Vollzeitjob: Jeder Beschäftigungsmonat zählt als ein Wartezeitmonat.
Anspruch auf Reha-Leistungen: Wenn mindestens sechs Beitragsmonate einer Beschäftigung aus den letzten zwei Jahren vor einem Reha-Antrag angerechnet werden können, erwerben Minijobberinnen und Minijobber einen Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Die Rentenversicherung zahlt auch Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen, überbrückt also Zeiten, in denen durch die Teilnahme an einer Reha kein Geld eingenommen wird.
Absicherung bei Erwerbsminderung: Es besteht zudem die Möglichkeit, eine bereits erworbene Absicherung bei Erwerbsminderung aufrechtzuerhalten oder erstmals einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Staatliche Förderung für private Altersvorsorge: Minijobbende können die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge nutzen, beispielsweise die Riester-Rente. Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehören sie zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis.
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung: Wer den Eigenanteil zahlt, kann zudem Teile seines Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen und dabei Steuern und Sozialabgaben sparen.
Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Ja, Minijobberinnen und Minijobber können eine Befreiung beantragen. Der Eigenanteil muss dann nicht mehr gezahlt werden, der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag weiter. Neben einer geringer ausfallenden Rente entfallen dann allerdings die zuvor beschriebenen Zusatzleistungen der Rentenversicherung in Sachen Reha- und Erwerbsminderungsleistungen sowie Altersvorsorge. Außerdem werden die Wartezeitmonate nur anteilig gezählt, abhängig von der Höhe des Verdiensts. Bei einem Gehalt von monatlich 556 Euro müsste beispielsweise drei Jahre im Minijob gearbeitet werden, um daraus eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen zu erhalten. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Was gilt für Rentnerinnen und Rentner mit Minijob?
Rentnerinnen und Rentner, die über die reguläre Altersgrenze hinaus einen Minijob ausüben, müssen nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Sie können ihren Beitragsanteil jedoch freiwillig weiter zahlen – zusätzlich zum Beitragsanteil, den der Arbeitgeber in jedem Fall zahlt. Dann erhöht sich die Rente jährlich am 1. Juli bei der nächsten Rentenanpassung.
Die Minijob-Zentrale
Die Minijob-Zentrale ist für alle Anliegen rund um den Minijob zuständig. Als Einzugs- und Meldestelle kümmert sie sich gemeinsam mit Arbeitgebern sowie Minijobberinnen und Minijobbern unter anderem um die Meldung zur Sozialversicherung, die Beitragszahlungen, meldet Minijobs in Privathaushalten zur gesetzlichen Unfallversicherung und berät in Sachen Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht. Sie ist Teil des Verbundsystems der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Einen Überblick über alle Infos für Minijobbende gibt es auf www.minijob-zentrale.de. Für individuelle Fragen erreichen Sie die Minijob-Zentrale montags bis freitags zwischen 7 und 17 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799, über das Kontaktformular minijob-zentrale.de/kontaktformular und per E-Mail an minijob@minijob-zentrale.de.
Blätterfunktion
Inhalt des Dossiers
- Vorwort
- Versichertenälteste unterstützen seit 50 Jahren
- Mann der ersten Stunde
- Erwerbsminderungsrenten
- Mehr Geld im Minijob
- Mutterschutz nach Fehlgeburt
- Wenn Körper und Psyche gemeinsam Hilfe brauchen
- Neuste Erkenntnisse aus der Onkologie
- Nachweislich familienfreundlich
- Rente und Reha auf dem Hessentag
- Der Schlüssel zur Selbstständigkeit
- Seminare für Mitarbeitende von Gemeinden und Versicherungsämtern
- Rente nur mit Girokonto
- Beratung in Frankfurt ab Frühjahr im Werfthaus